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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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nichts wisse, erhärtet, und da er nachhero ein anders juramento deponiret, ein manifestum perjurium begangen, und dahero den geringsten fidem nicht meritiret, zumahl er ad art. prob. 12. ausdrücklich berichtet, daß dasjenige, was er wieder euch deponiret, Dinstags vor Psingsten vorgangen seyn solle, hingegen art. prob. 29. daß der Diebstahl Donnerstags begangen sey im Munde führet, ferner ad art. 63. derer Zeugen keiner selbst gehöret, daß eure Tochter euch dem Diebstahl vorgeworffen, sondern solches ex relatione aliorum incerta haben; wie denn auch die gemeine Sage, als ob ihr H. Geld gestohlen, nirgends anders, als von dem anrüchtigen Hanß B und H. ihren Ursprung genommen, mit H. aber es noch ferner diese Bewandnüß hat, daß er Inhalts des eydlichen rotuli lit. H. Johann Easpar G. bestechen, und um einen andern zu graviren zu einen falso, durch Ablegung falschen Zeugnüsses vor denen Gerichten zu L. und Ertheilung eines Attestati unter frembden Nahmen, erkauffen wollen, nicht weniger laut lit. A. Ludwig Meyern inständig nachhero gebeten, dasjenige, was ihm von H. mit G. vorgehabten negotio wissend, niemand zu entdecken, auch gegen George Christian S. daß er obberührten G. damit er nicht zeugen könne, weggekaufft, gestanden, und daß er es verschweigen möchte, ihm Geld gebothen, anderer unfertiger Händel und Dieb-Stücke, so ermeldeter Meyer von H. berichtet, zugeschweigen, unterdessen daraus zu sehen, daß ihme des vorgegebenen Diebstahls halber nicht der geringste Glaube beyzumessen, gestalt auch die meisten Zeugen, bey dem eine gantz ungewöhnliche obsecration in sich haltenden articulo 68. gar keinen Verdacht auf euch haben, die übrigen aber dessen keinen beständigen Grund anzugeben wissen, so wenig als noch zur Zeit bey denen wieder euch urgirten fiscalischen actionen etwas euch nachtheiliges ausgeführet oder erkandt worden, solchergestalt aber kein eintziges derer angegebenen indiciorum, so ohne dem sehr remota seynd, genugsam erwiesen worden; Hienächst aus denen uns communicirten privat-actis und eurer defension-Schrifft so viel zu sehen, daß der Inquisitions-Process an sich selbst nulliter geführet worden, und wiewohl der Justitiarius W. in seiner so genannten Protestation-Schrifft ein und anders dieserhalb zu seiner Entschuldigung vorstellen wollen, absonderlich aber, daß auf des Landes-Hauptmannes Rescript wieder euch inquiriret worden, angeführet, er dennoch die Nullitäten nicht abgelehnet, sondern am Tage lieget, daß als ihr in gefänglicher Hafft behalten, und wegen des Diebstahls in die Inquisition gezogen worden, weder das Corpus delicti, und daß H. würcklich einig Geld gestohlen sey, bestärcket, noch auch einig indicium wieder euch vorhanden gewesen, hingegen als eure Loßlassung aus dem Arreste, darein ihr wegen beschuldigter Wiedersetzung der Execution gerathen, gegen 50. Thlr. Caution von dem Landes-Hauptmanne bereits beliebet gewesen, nachhero erst von dem Justitiario durch einen Bericht, daß ihr des Diebstahls halber verdächtig wä-

nichts wisse, erhärtet, und da er nachhero ein anders juramento deponiret, ein manifestum perjurium begangen, und dahero den geringsten fidem nicht meritiret, zumahl er ad art. prob. 12. ausdrücklich berichtet, daß dasjenige, was er wieder euch deponiret, Dinstags vor Psingsten vorgangen seyn solle, hingegen art. prob. 29. daß der Diebstahl Donnerstags begangen sey im Munde führet, ferner ad art. 63. derer Zeugen keiner selbst gehöret, daß eure Tochter euch dem Diebstahl vorgeworffen, sondern solches ex relatione aliorum incerta haben; wie denn auch die gemeine Sage, als ob ihr H. Geld gestohlen, nirgends anders, als von dem anrüchtigen Hanß B und H. ihren Ursprung genommen, mit H. aber es noch ferner diese Bewandnüß hat, daß er Inhalts des eydlichen rotuli lit. H. Johann Easpar G. bestechen, und um einen andern zu graviren zu einen falso, durch Ablegung falschen Zeugnüsses vor denen Gerichten zu L. und Ertheilung eines Attestati unter frembden Nahmen, erkauffen wollen, nicht weniger laut lit. A. Ludwig Meyern inständig nachhero gebeten, dasjenige, was ihm von H. mit G. vorgehabten negotio wissend, niemand zu entdecken, auch gegen George Christian S. daß er obberührten G. damit er nicht zeugen könne, weggekaufft, gestanden, und daß er es verschweigen möchte, ihm Geld gebothen, anderer unfertiger Händel und Dieb-Stücke, so ermeldeter Meyer von H. berichtet, zugeschweigen, unterdessen daraus zu sehen, daß ihme des vorgegebenen Diebstahls halber nicht der geringste Glaube beyzumessen, gestalt auch die meisten Zeugen, bey dem eine gantz ungewöhnliche obsecration in sich haltenden articulo 68. gar keinen Verdacht auf euch haben, die übrigen aber dessen keinen beständigen Grund anzugeben wissen, so wenig als noch zur Zeit bey denen wieder euch urgirten fiscalischen actionen etwas euch nachtheiliges ausgeführet oder erkandt worden, solchergestalt aber kein eintziges derer angegebenen indiciorum, so ohne dem sehr remota seynd, genugsam erwiesen worden; Hienächst aus denen uns communicirten privat-actis und eurer defension-Schrifft so viel zu sehen, daß der Inquisitions-Process an sich selbst nulliter geführet worden, und wiewohl der Justitiarius W. in seiner so genannten Protestation-Schrifft ein und anders dieserhalb zu seiner Entschuldigung vorstellen wollen, absonderlich aber, daß auf des Landes-Hauptmannes Rescript wieder euch inquiriret worden, angeführet, er dennoch die Nullitäten nicht abgelehnet, sondern am Tage lieget, daß als ihr in gefänglicher Hafft behalten, und wegen des Diebstahls in die Inquisition gezogen worden, weder das Corpus delicti, und daß H. würcklich einig Geld gestohlen sey, bestärcket, noch auch einig indicium wieder euch vorhanden gewesen, hingegen als eure Loßlassung aus dem Arreste, darein ihr wegen beschuldigter Wiedersetzung der Execution gerathen, gegen 50. Thlr. Caution von dem Landes-Hauptmanne bereits beliebet gewesen, nachhero erst von dem Justitiario durch einen Bericht, daß ihr des Diebstahls halber verdächtig wä-

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nichts wisse, erhärtet, und da                      er nachhero ein anders juramento deponiret, ein manifestum perjurium begangen,                      und dahero den geringsten fidem nicht meritiret, zumahl er ad art. prob. 12.                      ausdrücklich berichtet, daß dasjenige, was er wieder euch deponiret, Dinstags                      vor Psingsten vorgangen seyn solle, hingegen art. prob. 29. daß der Diebstahl                      Donnerstags begangen sey im Munde führet, ferner ad art. 63. derer Zeugen keiner                      selbst gehöret, daß eure Tochter euch dem Diebstahl vorgeworffen, sondern                      solches ex relatione aliorum incerta haben; wie denn auch die gemeine Sage, als                      ob ihr H. Geld gestohlen, nirgends anders, als von dem anrüchtigen Hanß B und H.                      ihren Ursprung genommen, mit H. aber es noch ferner diese Bewandnüß hat, daß er                      Inhalts des eydlichen rotuli lit. H. Johann Easpar G. bestechen, und um einen                      andern zu graviren zu einen falso, durch Ablegung falschen Zeugnüsses vor denen                      Gerichten zu L. und Ertheilung eines Attestati unter frembden Nahmen, erkauffen                      wollen, nicht weniger laut lit. A. Ludwig Meyern inständig nachhero gebeten,                      dasjenige, was ihm von H. mit G. vorgehabten negotio wissend, niemand zu                      entdecken, auch gegen George Christian S. daß er obberührten G. damit er nicht                      zeugen könne, weggekaufft, gestanden, und daß er es verschweigen möchte, ihm                      Geld gebothen, anderer unfertiger Händel und Dieb-Stücke, so ermeldeter Meyer                      von H. berichtet, zugeschweigen, unterdessen daraus zu sehen, daß ihme des                      vorgegebenen Diebstahls halber nicht der geringste Glaube beyzumessen, gestalt                      auch die meisten Zeugen, bey dem eine gantz ungewöhnliche obsecration in sich                      haltenden articulo 68. gar keinen Verdacht auf euch haben, die übrigen aber                      dessen keinen beständigen Grund anzugeben wissen, so wenig als noch zur Zeit bey                      denen wieder euch urgirten fiscalischen actionen etwas euch nachtheiliges                      ausgeführet oder erkandt worden, solchergestalt aber kein eintziges derer                      angegebenen indiciorum, so ohne dem sehr remota seynd, genugsam erwiesen worden;                      Hienächst aus denen uns communicirten privat-actis und eurer defension-Schrifft                      so viel zu sehen, daß der Inquisitions-Process an sich selbst nulliter geführet                      worden, und wiewohl der Justitiarius W. in seiner so genannten                      Protestation-Schrifft ein und anders dieserhalb zu seiner Entschuldigung                      vorstellen wollen, absonderlich aber, daß auf des Landes-Hauptmannes Rescript                      wieder euch inquiriret worden, angeführet, er dennoch die Nullitäten nicht                      abgelehnet, sondern am Tage lieget, daß als ihr in gefänglicher Hafft behalten,                      und wegen des Diebstahls in die Inquisition gezogen worden, weder das Corpus                      delicti, und daß H. würcklich einig Geld gestohlen sey, bestärcket, noch auch                      einig indicium wieder euch vorhanden gewesen, hingegen als eure Loßlassung aus                      dem Arreste, darein ihr wegen beschuldigter Wiedersetzung der Execution                      gerathen, gegen 50. Thlr. Caution von dem Landes-Hauptmanne bereits beliebet                      gewesen, nachhero erst von dem Justitiario durch einen Bericht, daß ihr des                      Diebstahls halber verdächtig wä-
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[297/0303] nichts wisse, erhärtet, und da er nachhero ein anders juramento deponiret, ein manifestum perjurium begangen, und dahero den geringsten fidem nicht meritiret, zumahl er ad art. prob. 12. ausdrücklich berichtet, daß dasjenige, was er wieder euch deponiret, Dinstags vor Psingsten vorgangen seyn solle, hingegen art. prob. 29. daß der Diebstahl Donnerstags begangen sey im Munde führet, ferner ad art. 63. derer Zeugen keiner selbst gehöret, daß eure Tochter euch dem Diebstahl vorgeworffen, sondern solches ex relatione aliorum incerta haben; wie denn auch die gemeine Sage, als ob ihr H. Geld gestohlen, nirgends anders, als von dem anrüchtigen Hanß B und H. ihren Ursprung genommen, mit H. aber es noch ferner diese Bewandnüß hat, daß er Inhalts des eydlichen rotuli lit. H. Johann Easpar G. bestechen, und um einen andern zu graviren zu einen falso, durch Ablegung falschen Zeugnüsses vor denen Gerichten zu L. und Ertheilung eines Attestati unter frembden Nahmen, erkauffen wollen, nicht weniger laut lit. A. Ludwig Meyern inständig nachhero gebeten, dasjenige, was ihm von H. mit G. vorgehabten negotio wissend, niemand zu entdecken, auch gegen George Christian S. daß er obberührten G. damit er nicht zeugen könne, weggekaufft, gestanden, und daß er es verschweigen möchte, ihm Geld gebothen, anderer unfertiger Händel und Dieb-Stücke, so ermeldeter Meyer von H. berichtet, zugeschweigen, unterdessen daraus zu sehen, daß ihme des vorgegebenen Diebstahls halber nicht der geringste Glaube beyzumessen, gestalt auch die meisten Zeugen, bey dem eine gantz ungewöhnliche obsecration in sich haltenden articulo 68. gar keinen Verdacht auf euch haben, die übrigen aber dessen keinen beständigen Grund anzugeben wissen, so wenig als noch zur Zeit bey denen wieder euch urgirten fiscalischen actionen etwas euch nachtheiliges ausgeführet oder erkandt worden, solchergestalt aber kein eintziges derer angegebenen indiciorum, so ohne dem sehr remota seynd, genugsam erwiesen worden; Hienächst aus denen uns communicirten privat-actis und eurer defension-Schrifft so viel zu sehen, daß der Inquisitions-Process an sich selbst nulliter geführet worden, und wiewohl der Justitiarius W. in seiner so genannten Protestation-Schrifft ein und anders dieserhalb zu seiner Entschuldigung vorstellen wollen, absonderlich aber, daß auf des Landes-Hauptmannes Rescript wieder euch inquiriret worden, angeführet, er dennoch die Nullitäten nicht abgelehnet, sondern am Tage lieget, daß als ihr in gefänglicher Hafft behalten, und wegen des Diebstahls in die Inquisition gezogen worden, weder das Corpus delicti, und daß H. würcklich einig Geld gestohlen sey, bestärcket, noch auch einig indicium wieder euch vorhanden gewesen, hingegen als eure Loßlassung aus dem Arreste, darein ihr wegen beschuldigter Wiedersetzung der Execution gerathen, gegen 50. Thlr. Caution von dem Landes-Hauptmanne bereits beliebet gewesen, nachhero erst von dem Justitiario durch einen Bericht, daß ihr des Diebstahls halber verdächtig wä-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/303>, abgerufen am 25.04.2024.