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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ter zur Ehe zu geben, da Titius ihm seine Einwilligung durch Betrug gefährlichermerckung auf gegenwärtigen Handel / nebst unsern Responso. Weise abgelistet hätte, denn er bekame zwar zur Antwort, daß er solches zu thun nicht schuldig wäre, wir setzten aber mit Fleiß die clausul dazu, wenn er nehmlich den vorgegebenen Betrug würde gebührend beweisen können, damit ihn nicht sein Advocate verleiten möchte, sich mit Schaden in einen Proceß einzulassen, und in Ermangelung des Beweises dem Kläger die Unkosten zu erstatten. Die hierzu gehörige Umstände werden aus dem Responso selbst an füglichsten zu erkennen seyn.

Hat J. W. H. umb sich aus seinen Schulden zu retten, H. M. Tochter zur Ehe gesuchet und umb dazu zu gelangen, sothanem H. M. daß er mehr nicht als etwa 1100. Rthl. auf sein väterlich Brauhauß schuldig sey, jedoch seine Mitgifft oder Ehrenhülffe an 400. Rthlr. daran zu fordern hätte, durch andere beybringen laßen; Hat H. M. sowohl in Gerichten als sonsten, ob dieses sich also verhalte, sich erkundiget; jedoch den rechten Grund nie erfahren können, ausser daß er aus denen Fürstl. Gerichten, daß die Schulden auf den Hause sich wohl in die 14. bis 1700. Rthlr. belieffen, Nachricht erhalten, und es hat H. M. daß er, wann J. W. H. mehr nicht als 1700. Thlr. schuldig wäre, demselben seine Tochter nicht versagen wolle, sich erklähret: Hat J. W. H. hierauf daß er mehr nicht schuldig sey, H. M. in öffentlicher Gesellschafft versichert, auf welche Condition dieser auch, daß J. W. H. das Jawort hohlen möchte, bewilliget, und es ist hierzu ein gewisser Tag ernennet und sodann daß Verlöbniß öffentlich, wiewohl ohne Wiederholung der berührten Condition vollzogen worden. Hat sich nachhero gefunden, daß J. W. H. mit weit höhern Schulden beladen sey, und lauter Unwahrheit sich bedienet, dahero H. M. demselben seine Tochter zu geben sich nunmehro weigert, und es will derselbe hierunter des Rechtens berichtet seyn: Ob nun wohl dasjenige was von der Desponsatae Unmündigkeit in dem Berichte angeführet worden, in keine Consideration kommen möchte, in Betracht dieselbe das 12te Jahr bereits überschritten und mithin die pubertät erlanget, hiernechst aus dem jure Canonico, bekannt, daß der error circa accidentalia, dahin die bona fortunae, als Reichthum und dergleichen gehören, dem Consensu sponsalitio nicht zuwieder sey, sondern desselben ungeachtet, die aufgerichtete Verlöbnisse bey ihren Kräfften bleiben; ferner angeführet werden möchte, daß die von H. M. anfänglich gesetzte Condition bey nachhero gehaltenen öffentlichen sponsalibus nicht wiederholet, und also von sothaner Condition tacite abgewichen worden, im übrigen ohne dem der favor matrimonii haben will, daß mehr pro contrahendo als dissolvendo matrimonio ein judex bemühet seyn solle, daher dem Ansehen nach die quaestionirte sponsalia nicht zu dissolviren seyn möchten. Dieweiln aber dennoch es auf einen bloßen errorem allhier nicht ankommt, sondern derselbe in seinem Be-

ter zur Ehe zu geben, da Titius ihm seine Einwilligung durch Betrug gefährlichermerckung auf gegenwärtigen Handel / nebst unsern Responso. Weise abgelistet hätte, denn er bekame zwar zur Antwort, daß er solches zu thun nicht schuldig wäre, wir setzten aber mit Fleiß die clausul dazu, wenn er nehmlich den vorgegebenen Betrug würde gebührend beweisen können, damit ihn nicht sein Advocate verleiten möchte, sich mit Schaden in einen Proceß einzulassen, und in Ermangelung des Beweises dem Kläger die Unkosten zu erstatten. Die hierzu gehörige Umstände werden aus dem Responso selbst an füglichsten zu erkennen seyn.

Hat J. W. H. umb sich aus seinen Schulden zu retten, H. M. Tochter zur Ehe gesuchet und umb dazu zu gelangen, sothanem H. M. daß er mehr nicht als etwa 1100. Rthl. auf sein väterlich Brauhauß schuldig sey, jedoch seine Mitgifft oder Ehrenhülffe an 400. Rthlr. daran zu fordern hätte, durch andere beybringen laßen; Hat H. M. sowohl in Gerichten als sonsten, ob dieses sich also verhalte, sich erkundiget; jedoch den rechten Grund nie erfahren können, ausser daß er aus denen Fürstl. Gerichten, daß die Schulden auf den Hause sich wohl in die 14. bis 1700. Rthlr. belieffen, Nachricht erhalten, und es hat H. M. daß er, wann J. W. H. mehr nicht als 1700. Thlr. schuldig wäre, demselben seine Tochter nicht versagen wolle, sich erklähret: Hat J. W. H. hierauf daß er mehr nicht schuldig sey, H. M. in öffentlicher Gesellschafft versichert, auf welche Condition dieser auch, daß J. W. H. das Jawort hohlen möchte, bewilliget, und es ist hierzu ein gewisser Tag ernennet und sodann daß Verlöbniß öffentlich, wiewohl ohne Wiederholung der berührten Condition vollzogen worden. Hat sich nachhero gefunden, daß J. W. H. mit weit höhern Schulden beladen sey, und lauter Unwahrheit sich bedienet, dahero H. M. demselben seine Tochter zu geben sich nunmehro weigert, und es will derselbe hierunter des Rechtens berichtet seyn: Ob nun wohl dasjenige was von der Desponsatae Unmündigkeit in dem Berichte angeführet worden, in keine Consideration kommen möchte, in Betracht dieselbe das 12te Jahr bereits überschritten und mithin die pubertät erlanget, hiernechst aus dem jure Canonico, bekannt, daß der error circa accidentalia, dahin die bona fortunae, als Reichthum und dergleichen gehören, dem Consensu sponsalitio nicht zuwieder sey, sondern desselben ungeachtet, die aufgerichtete Verlöbnisse bey ihren Kräfften bleiben; ferner angeführet werden möchte, daß die von H. M. anfänglich gesetzte Condition bey nachhero gehaltenen öffentlichen sponsalibus nicht wiederholet, und also von sothaner Condition tacite abgewichen worden, im übrigen ohne dem der favor matrimonii haben will, daß mehr pro contrahendo als dissolvendo matrimonio ein judex bemühet seyn solle, daher dem Ansehen nach die quaestionirte sponsalia nicht zu dissolviren seyn möchten. Dieweiln aber dennoch es auf einen bloßen errorem allhier nicht ankommt, sondern derselbe in seinem Be-

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[341/0347] ter zur Ehe zu geben, da Titius ihm seine Einwilligung durch Betrug gefährlicher Weise abgelistet hätte, denn er bekame zwar zur Antwort, daß er solches zu thun nicht schuldig wäre, wir setzten aber mit Fleiß die clausul dazu, wenn er nehmlich den vorgegebenen Betrug würde gebührend beweisen können, damit ihn nicht sein Advocate verleiten möchte, sich mit Schaden in einen Proceß einzulassen, und in Ermangelung des Beweises dem Kläger die Unkosten zu erstatten. Die hierzu gehörige Umstände werden aus dem Responso selbst an füglichsten zu erkennen seyn. merckung auf gegenwärtigen Handel / nebst unsern Responso. Hat J. W. H. umb sich aus seinen Schulden zu retten, H. M. Tochter zur Ehe gesuchet und umb dazu zu gelangen, sothanem H. M. daß er mehr nicht als etwa 1100. Rthl. auf sein väterlich Brauhauß schuldig sey, jedoch seine Mitgifft oder Ehrenhülffe an 400. Rthlr. daran zu fordern hätte, durch andere beybringen laßen; Hat H. M. sowohl in Gerichten als sonsten, ob dieses sich also verhalte, sich erkundiget; jedoch den rechten Grund nie erfahren können, ausser daß er aus denen Fürstl. Gerichten, daß die Schulden auf den Hause sich wohl in die 14. bis 1700. Rthlr. belieffen, Nachricht erhalten, und es hat H. M. daß er, wann J. W. H. mehr nicht als 1700. Thlr. schuldig wäre, demselben seine Tochter nicht versagen wolle, sich erklähret: Hat J. W. H. hierauf daß er mehr nicht schuldig sey, H. M. in öffentlicher Gesellschafft versichert, auf welche Condition dieser auch, daß J. W. H. das Jawort hohlen möchte, bewilliget, und es ist hierzu ein gewisser Tag ernennet und sodann daß Verlöbniß öffentlich, wiewohl ohne Wiederholung der berührten Condition vollzogen worden. Hat sich nachhero gefunden, daß J. W. H. mit weit höhern Schulden beladen sey, und lauter Unwahrheit sich bedienet, dahero H. M. demselben seine Tochter zu geben sich nunmehro weigert, und es will derselbe hierunter des Rechtens berichtet seyn: Ob nun wohl dasjenige was von der Desponsatae Unmündigkeit in dem Berichte angeführet worden, in keine Consideration kommen möchte, in Betracht dieselbe das 12te Jahr bereits überschritten und mithin die pubertät erlanget, hiernechst aus dem jure Canonico, bekannt, daß der error circa accidentalia, dahin die bona fortunae, als Reichthum und dergleichen gehören, dem Consensu sponsalitio nicht zuwieder sey, sondern desselben ungeachtet, die aufgerichtete Verlöbnisse bey ihren Kräfften bleiben; ferner angeführet werden möchte, daß die von H. M. anfänglich gesetzte Condition bey nachhero gehaltenen öffentlichen sponsalibus nicht wiederholet, und also von sothaner Condition tacite abgewichen worden, im übrigen ohne dem der favor matrimonii haben will, daß mehr pro contrahendo als dissolvendo matrimonio ein judex bemühet seyn solle, daher dem Ansehen nach die quaestionirte sponsalia nicht zu dissolviren seyn möchten. Dieweiln aber dennoch es auf einen bloßen errorem allhier nicht ankommt, sondern derselbe in seinem Be-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/347>, abgerufen am 28.03.2024.