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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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nicht gelangen können, dahero von dem Consistorio ad interim die separate Wohnung besagten seines Weibes angeordnet; Hat derselbe bißhero dennoch gehoffet, es würde sein Weib endlich zur Versöhnung sich bequemen, es hat aber selbige sowohl gegen die Herren Geistlichen als abgeschickte Notarien, daß kein Friede zwischen ihm sein würde, und sie die total-Scheidung verlangete, sich vernehmen lassen, und es getrauet sich derselbe nicht, ohne Verletzung seines Gewissens länger in seinen jetzigen Zustande zu leben, dahero er, ob er nicht gäntzlich von seinem Weibe geschieden werden könne: berichtet seyn will: Hat indessen mehr erwehntes sein Eheweib in einem an uns abgelassenen Schreiben, daß eine gewisse Manns-Person, die derselbe bey sich im Hause habe, an dem zwischen ihnen entstandenen Wiederwillen Ursach sey, angezeiget, und dabey, daß sie wenn er der bewusten Manns Person sich entschlagen möchte, ihres Orths die Versöhnung hertzlich verlange, auch demselben als einen treuen Ehegatten gebühret beywohnen, und die Kinder Christlich erziehen wolle, sich darinnen beständig erklähret, Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß sein Weib ihn zu verschiedenen mahlen Zeit währenden Ehestandes und zwar vornehmlich Anno 1677. 1678. 1684. 1685. 1686. 1687. und 1688. verlassen, sich eigenmächtig abgesondert und das debitum conjugale denegiret, mithin aber die versprochene eheliche Treue gebrochen, und sich derselben von Seiten seiner unwürdig gemachet; absonderlich aber Anno 1690. ihn gäntzlich deseriret und außn Hause gezogen, und obschon die Herren Geistliche besage derer deßwegen von sich gestellten attestatorum ihr aus Gottes Worte beweglich zugeredet, sich mit ihme zu versöhnen, dennoch die fernere Beywohnung gäntzlich abgeschlagen, solche denegatio aber pro malitiosa defertione zu achten, deßwegen die total Separation sonst zuläßlich: Hiernechst besagtes sein Weib nebst der jederzeit erwiesenen Saevitien gegen ihre eigene Kinder, demselben nach dem Leben gestanden und mit Giffte zu vergeben getrachtet / auch Besage des sub E. befindlichen Instrumenti einsten zu der Magd, so ihme Thee gekochet, daß man Gifft hinein thun solte, gesaget, und aber ausser allen Zweiffel, daß per propositum occidendi fides conjugalis mehr verletzet wird, als per malitiosam desertionem, umb deßwillen auch einige DD. in solchem Falle die gäntzliche Ehescheidung zu lassen; Dieweiln aber dennoch wenn allenfalls die vormahlige eigenthätige separationes bewiesen werden möchten, derselbe laut seines eigenen Berichts seinem Weibe dasjenige was zwischen ihme und Ihr in vorigen Jahren de Anno 1677. 78. &c. vorgangen, bereits condoniret und zu verschiedenen mahlen sich mit ihr versöhnet, dahero auch darauff ferner nicht zu sehen ist, und was die vorgegebene gäntzliche desertion so Anno 1690. geschehen seyn soll, betrifft, nicht nur das Churfürstliche Consistorium, daß sein Weib eine separate Wohnung beziehen möchte, vor rathsam gehalten und eingewilliget, sondern auch derselbe damit ebenmäßig zu frie-

nicht gelangen können, dahero von dem Consistorio ad interim die separate Wohnung besagten seines Weibes angeordnet; Hat derselbe bißhero dennoch gehoffet, es würde sein Weib endlich zur Versöhnung sich bequemen, es hat aber selbige sowohl gegen die Herren Geistlichen als abgeschickte Notarien, daß kein Friede zwischen ihm sein würde, und sie die total-Scheidung verlangete, sich vernehmen lassen, und es getrauet sich derselbe nicht, ohne Verletzung seines Gewissens länger in seinen jetzigen Zustande zu leben, dahero er, ob er nicht gäntzlich von seinem Weibe geschieden werden könne: berichtet seyn will: Hat indessen mehr erwehntes sein Eheweib in einem an uns abgelassenen Schreiben, daß eine gewisse Manns-Person, die derselbe bey sich im Hause habe, an dem zwischen ihnen entstandenen Wiederwillen Ursach sey, angezeiget, und dabey, daß sie wenn er der bewusten Manns Person sich entschlagen möchte, ihres Orths die Versöhnung hertzlich verlange, auch demselben als einen treuen Ehegatten gebühret beywohnen, und die Kinder Christlich erziehen wolle, sich darinnen beständig erklähret, Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß sein Weib ihn zu verschiedenen mahlen Zeit währenden Ehestandes und zwar vornehmlich Anno 1677. 1678. 1684. 1685. 1686. 1687. und 1688. verlassen, sich eigenmächtig abgesondert und das debitum conjugale denegiret, mithin aber die versprochene eheliche Treue gebrochen, und sich derselben von Seiten seiner unwürdig gemachet; absonderlich aber Anno 1690. ihn gäntzlich deseriret und außn Hause gezogen, und obschon die Herren Geistliche besage derer deßwegen von sich gestellten attestatorum ihr aus Gottes Worte beweglich zugeredet, sich mit ihme zu versöhnen, dennoch die fernere Beywohnung gäntzlich abgeschlagen, solche denegatio aber pro malitiosa defertione zu achten, deßwegen die total Separation sonst zuläßlich: Hiernechst besagtes sein Weib nebst der jederzeit erwiesenen Saevitien gegen ihre eigene Kinder, demselben nach dem Leben gestanden und mit Giffte zu vergeben getrachtet / auch Besage des sub E. befindlichen Instrumenti einsten zu der Magd, so ihme Thee gekochet, daß man Gifft hinein thun solte, gesaget, und aber ausser allen Zweiffel, daß per propositum occidendi fides conjugalis mehr verletzet wird, als per malitiosam desertionem, umb deßwillen auch einige DD. in solchem Falle die gäntzliche Ehescheidung zu lassen; Dieweiln aber dennoch wenn allenfalls die vormahlige eigenthätige separationes bewiesen werden möchten, derselbe laut seines eigenen Berichts seinem Weibe dasjenige was zwischen ihme und Ihr in vorigen Jahren de Anno 1677. 78. &c. vorgangen, bereits condoniret und zu verschiedenen mahlen sich mit ihr versöhnet, dahero auch darauff ferner nicht zu sehen ist, und was die vorgegebene gäntzliche desertion so Anno 1690. geschehen seyn soll, betrifft, nicht nur das Churfürstliche Consistorium, daß sein Weib eine separate Wohnung beziehen möchte, vor rathsam gehalten und eingewilliget, sondern auch derselbe damit ebenmäßig zu frie-

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[350/0356] nicht gelangen können, dahero von dem Consistorio ad interim die separate Wohnung besagten seines Weibes angeordnet; Hat derselbe bißhero dennoch gehoffet, es würde sein Weib endlich zur Versöhnung sich bequemen, es hat aber selbige sowohl gegen die Herren Geistlichen als abgeschickte Notarien, daß kein Friede zwischen ihm sein würde, und sie die total-Scheidung verlangete, sich vernehmen lassen, und es getrauet sich derselbe nicht, ohne Verletzung seines Gewissens länger in seinen jetzigen Zustande zu leben, dahero er, ob er nicht gäntzlich von seinem Weibe geschieden werden könne: berichtet seyn will: Hat indessen mehr erwehntes sein Eheweib in einem an uns abgelassenen Schreiben, daß eine gewisse Manns-Person, die derselbe bey sich im Hause habe, an dem zwischen ihnen entstandenen Wiederwillen Ursach sey, angezeiget, und dabey, daß sie wenn er der bewusten Manns Person sich entschlagen möchte, ihres Orths die Versöhnung hertzlich verlange, auch demselben als einen treuen Ehegatten gebühret beywohnen, und die Kinder Christlich erziehen wolle, sich darinnen beständig erklähret, Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß sein Weib ihn zu verschiedenen mahlen Zeit währenden Ehestandes und zwar vornehmlich Anno 1677. 1678. 1684. 1685. 1686. 1687. und 1688. verlassen, sich eigenmächtig abgesondert und das debitum conjugale denegiret, mithin aber die versprochene eheliche Treue gebrochen, und sich derselben von Seiten seiner unwürdig gemachet; absonderlich aber Anno 1690. ihn gäntzlich deseriret und außn Hause gezogen, und obschon die Herren Geistliche besage derer deßwegen von sich gestellten attestatorum ihr aus Gottes Worte beweglich zugeredet, sich mit ihme zu versöhnen, dennoch die fernere Beywohnung gäntzlich abgeschlagen, solche denegatio aber pro malitiosa defertione zu achten, deßwegen die total Separation sonst zuläßlich: Hiernechst besagtes sein Weib nebst der jederzeit erwiesenen Saevitien gegen ihre eigene Kinder, demselben nach dem Leben gestanden und mit Giffte zu vergeben getrachtet / auch Besage des sub E. befindlichen Instrumenti einsten zu der Magd, so ihme Thee gekochet, daß man Gifft hinein thun solte, gesaget, und aber ausser allen Zweiffel, daß per propositum occidendi fides conjugalis mehr verletzet wird, als per malitiosam desertionem, umb deßwillen auch einige DD. in solchem Falle die gäntzliche Ehescheidung zu lassen; Dieweiln aber dennoch wenn allenfalls die vormahlige eigenthätige separationes bewiesen werden möchten, derselbe laut seines eigenen Berichts seinem Weibe dasjenige was zwischen ihme und Ihr in vorigen Jahren de Anno 1677. 78. &c. vorgangen, bereits condoniret und zu verschiedenen mahlen sich mit ihr versöhnet, dahero auch darauff ferner nicht zu sehen ist, und was die vorgegebene gäntzliche desertion so Anno 1690. geschehen seyn soll, betrifft, nicht nur das Churfürstliche Consistorium, daß sein Weib eine separate Wohnung beziehen möchte, vor rathsam gehalten und eingewilliget, sondern auch derselbe damit ebenmäßig zu frie-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/356>, abgerufen am 24.04.2024.