Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite
VII. Handel. Dergleichen Zustand zwischen denen Gerichten und Advocaten.

Praeliminar Anmerckung von gemeinen Zustand, der Richter und Advocaten. §. I. p. 276. Der erste casus, von einen zweydeutigen Attestat, das der Magistrat wieder einen Advocaten gegeben. §. II. p. 276. Das von uns deßhalb begehrte Responsum. §. III. p. 277. Der andre casus von einen vieler unverantwortlichen Dinge beschuldigten Advocato. §. IV. p. 280. Unser Urtheil nebst etlichen dazu gehörigen Amnerckungen. §. V. p. 282. Der dritte casus von einem Rath, der ein favorabel Urtheil wieder einen Advocaten erhalten. §. VI. p. 282. Welches aber in der andern Instanz für den Advocaten ausfället. §. VII, p. 284. Der vierdte Casus, von einem Advocat, der sich ohne Grund über die Gerichte beschweret. §. VIII. p. 285.

VIII. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern.

Der erste casus: Ob es straffbar sey, wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe? §. I. p. 287. Unser in dieser Sache ertheiltes Urtheil. §. II. p. 288. Der andere casus, von einem ungemein raren fallo, dergleichen sonst nirgends zu finden. §. III. p. 291. Welches aber unsere Facultät pro crimine nicht erkennen können. §. IV. 292. Der dritte casus, von einem armen Unterthanen, den der Justitiarius 5/4 Jahr als einen Dieb in gefänglicher Hafft gehalten. §. V. 294.

IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltlichen wieder einander.

Praeliminar Anmerckung. §. I. p. 298. Der erste casus, von einem wieder einen Prediger gedruckten Responso. §. II. 299. Erinnerungen wegen des wahren status controversiae. §. III. p. 300. Fortsetzung des ersten casus, nebst unsern deshalb ertheilten responso. §. IV. p. 301. Was von removirung der Urtheile, die denen Gerichten nicht anstehen, zu halten. §. V. p. 305. Der andre casus von einem Pfarrer, der von der Fiscalischen Klage absolviret worden. §. VI. p. 306. Jedoch mit angehängter Warnung. §. VII. p. 307. Die aber Beklagter zu seinem Schaden nicht beobachtet. §. IIX. p. 308. Der drit-

VII. Handel. Dergleichen Zustand zwischen denen Gerichten und Advocaten.

Praeliminar Anmerckung von gemeinen Zustand, der Richter und Advocaten. §. I. p. 276. Der erste casus, von einen zweydeutigen Attestat, das der Magistrat wieder einen Advocaten gegeben. §. II. p. 276. Das von uns deßhalb begehrte Responsum. §. III. p. 277. Der andre casus von einen vieler unverantwortlichen Dinge beschuldigten Advocato. §. IV. p. 280. Unser Urtheil nebst etlichen dazu gehörigen Amnerckungen. §. V. p. 282. Der dritte casus von einem Rath, der ein favorabel Urtheil wieder einen Advocaten erhalten. §. VI. p. 282. Welches aber in der andern Instanz für den Advocaten ausfället. §. VII, p. 284. Der vierdte Casus, von einem Advocat, der sich ohne Grund über die Gerichte beschweret. §. VIII. p. 285.

VIII. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern.

Der erste casus: Ob es straffbar sey, wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe? §. I. p. 287. Unser in dieser Sache ertheiltes Urtheil. §. II. p. 288. Der andere casus, von einem ungemein raren fallo, dergleichen sonst nirgends zu finden. §. III. p. 291. Welches aber unsere Facultät pro crimine nicht erkennen können. §. IV. 292. Der dritte casus, von einem armen Unterthanen, den der Justitiarius 5/4 Jahr als einen Dieb in gefänglicher Hafft gehalten. §. V. 294.

IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltlichen wieder einander.

Praeliminar Anmerckung. §. I. p. 298. Der erste casus, von einem wieder einen Prediger gedruckten Responso. §. II. 299. Erinnerungen wegen des wahren status controversiae. §. III. p. 300. Fortsetzung des ersten casus, nebst unsern deshalb ertheilten responso. §. IV. p. 301. Was von removirung der Urtheile, die denen Gerichten nicht anstehen, zu halten. §. V. p. 305. Der andre casus von einem Pfarrer, der von der Fiscalischen Klage absolviret worden. §. VI. p. 306. Jedoch mit angehängter Warnung. §. VII. p. 307. Die aber Beklagter zu seinem Schaden nicht beobachtet. §. IIX. p. 308. Der drit-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0380"/>
      </div>
      <div>
        <head>VII. Handel. Dergleichen Zustand zwischen denen Gerichten und Advocaten.</head><lb/>
        <p>Praeliminar Anmerckung von gemeinen Zustand, der Richter und Advocaten. §. I. p.                      276. Der erste casus, von einen zweydeutigen Attestat, das der Magistrat wieder                      einen Advocaten gegeben. §. II. p. 276. Das von uns deßhalb begehrte Responsum.                      §. III. p. 277. Der andre casus von einen vieler unverantwortlichen Dinge                      beschuldigten Advocato. §. IV. p. 280. Unser Urtheil nebst etlichen dazu                      gehörigen Amnerckungen. §. V. p. 282. Der dritte casus von einem Rath, der ein                      favorabel Urtheil wieder einen Advocaten erhalten. §. VI. p. 282. Welches aber                      in der andern <hi rendition="#i">Instanz</hi> für den Advocaten ausfället. §.                      VII, p. 284. Der vierdte Casus, von einem Advocat, der sich ohne Grund über die                      Gerichte beschweret. §. VIII. p. 285.</p>
      </div>
      <div>
        <head>VIII. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern.</head><lb/>
        <p>Der erste casus: Ob es straffbar sey, wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe? §.                      I. p. 287. Unser in dieser Sache ertheiltes Urtheil. §. II. p. 288. Der andere                      casus, von einem ungemein raren fallo, dergleichen sonst nirgends zu finden. §.                      III. p. 291. Welches aber unsere Facultät pro crimine nicht erkennen können. §.                      IV. 292. Der dritte casus, von einem armen Unterthanen, den der Justitiarius 5/4                      Jahr als einen Dieb in gefänglicher Hafft gehalten. §. V. 294.</p>
      </div>
      <div>
        <head>IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltlichen wieder einander.</head><lb/>
        <p>Praeliminar Anmerckung. §. I. p. 298. Der erste casus, von einem wieder einen                      Prediger gedruckten Responso. §. II. 299. Erinnerungen wegen des wahren status                      controversiae. §. III. p. 300. Fortsetzung des ersten casus, nebst unsern                      deshalb ertheilten responso. §. IV. p. 301. Was von removirung der Urtheile, die                      denen Gerichten nicht anstehen, zu halten. §. V. p. 305. Der andre casus von                      einem Pfarrer, der von der Fiscalischen Klage absolviret worden. §. VI. p. 306.                      Jedoch mit angehängter Warnung. §. VII. p. 307. Die aber Beklagter zu seinem                      Schaden nicht beobachtet. §. IIX. p. 308. Der drit-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0380] VII. Handel. Dergleichen Zustand zwischen denen Gerichten und Advocaten. Praeliminar Anmerckung von gemeinen Zustand, der Richter und Advocaten. §. I. p. 276. Der erste casus, von einen zweydeutigen Attestat, das der Magistrat wieder einen Advocaten gegeben. §. II. p. 276. Das von uns deßhalb begehrte Responsum. §. III. p. 277. Der andre casus von einen vieler unverantwortlichen Dinge beschuldigten Advocato. §. IV. p. 280. Unser Urtheil nebst etlichen dazu gehörigen Amnerckungen. §. V. p. 282. Der dritte casus von einem Rath, der ein favorabel Urtheil wieder einen Advocaten erhalten. §. VI. p. 282. Welches aber in der andern Instanz für den Advocaten ausfället. §. VII, p. 284. Der vierdte Casus, von einem Advocat, der sich ohne Grund über die Gerichte beschweret. §. VIII. p. 285. VIII. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern. Der erste casus: Ob es straffbar sey, wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe? §. I. p. 287. Unser in dieser Sache ertheiltes Urtheil. §. II. p. 288. Der andere casus, von einem ungemein raren fallo, dergleichen sonst nirgends zu finden. §. III. p. 291. Welches aber unsere Facultät pro crimine nicht erkennen können. §. IV. 292. Der dritte casus, von einem armen Unterthanen, den der Justitiarius 5/4 Jahr als einen Dieb in gefänglicher Hafft gehalten. §. V. 294. IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltlichen wieder einander. Praeliminar Anmerckung. §. I. p. 298. Der erste casus, von einem wieder einen Prediger gedruckten Responso. §. II. 299. Erinnerungen wegen des wahren status controversiae. §. III. p. 300. Fortsetzung des ersten casus, nebst unsern deshalb ertheilten responso. §. IV. p. 301. Was von removirung der Urtheile, die denen Gerichten nicht anstehen, zu halten. §. V. p. 305. Der andre casus von einem Pfarrer, der von der Fiscalischen Klage absolviret worden. §. VI. p. 306. Jedoch mit angehängter Warnung. §. VII. p. 307. Die aber Beklagter zu seinem Schaden nicht beobachtet. §. IIX. p. 308. Der drit-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/380
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/380>, abgerufen am 29.03.2024.