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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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rechtgläubigen Kirchen gesunde Schriften, welche ihnen zu lesen zukommen, vertheydiget: So ferne aber solche Kirchen von den Haupt-Artickeln und Grunde des Glaubens abweichen, seynd sie falsch und irrig, und gehet NB. mit allen, so solchem Irrthum beypflichten, nicht anders, als wenn Spreu und Hülsen mit und neben den edlen Weitzen in die Scheuren gesammlet wird.

XVII. Absonderlich aber dienet denenjenigen, die in der mir vorgelegtenDes Märckischen Theologi D. Bergii. Frage unterrichtet seyn wollen, zu lesen, was der berühmte Märckische Theologus D. Johann Bergius, in der Apostolischen Regul, wie man die Religions-Sachen recht richten solle, von dieser Materie im 10. und 12. Cap. geschrieben, davon das zehende die Frage abhandelt: Ob und wie ferne die Protestirende Kirchen befuget oder schuldig seyn, die genannten Römisch-Catholischen in ihrer Lehr und Gottesdienst zu richten, oder sich von ihnen abzusondern Das zwölfte aber beantwortet die Frage: Ob und wie ferne wir die Personen in Religions-Sachen richten oder verdammen mögen Und obwohl beyde Capitel verdienen gantz gelesen zu werden; so sind doch etliche Worte darinnen enthalten, die dasjenige, was oben behauptet worden, gar zu deutlich bekräfftigen, daß sie wohl verdienen hieher gesetzt zu werden. Aus dem 10. cap. p. 112. seqq. Es ist zuförderst wohl zu erwegen: wie ferne sich die Protestirenden Kirchen von der heutigen Römischen getrennet. Weil sie ja nicht in allen Stücken der Christlichen Lehre oder Gottesdienstes von einander abgetreten, sondern noch in vielen hohen und wichtigen Puncten, die man beyderseits aus dem Worte GOttes einhelliglich bekennet, vereiniget blieben. Denn man bekennet sich ja zu beyden Theilen zu dem gantzen allgemeinen Apostolischen Glaubens-Symbolo, darauf wir auch allerseits zu Christen getaufft werden. Man behält auch zu beyden Theilen die zehen Gebot und das Gebet des HErrn. u. s. w. Und wiewohl sie zu den H. Sacramenten, die der HErr selbst eingesetzt, viel andre menschliche Ceremonien hinzu gethan, so bekennen wir doch, daß sie die rechte Tauffe als das nötigste Sacrament so weit behalten, daß wir die von ihnen Getauffte, wie auch sie die unserigen nicht begehren umzutauffen. Uber das erkennen sie auch neben uns die gantze H. Schrifft Alten und Neuen Testaments für das ungezweifelte Wort GOttes, dessen Meinung auch noch in vielen heylsamen Lehren, ja ich darf sagen NB. in dem meisten zwischen uns und ihnen un-

rechtgläubigen Kirchen gesunde Schriften, welche ihnen zu lesen zukommen, vertheydiget: So ferne aber solche Kirchen von den Haupt-Artickeln und Grunde des Glaubens abweichen, seynd sie falsch und irrig, und gehet NB. mit allen, so solchem Irrthum beypflichten, nicht anders, als wenn Spreu und Hülsen mit und neben den edlen Weitzen in die Scheuren gesammlet wird.

XVII. Absonderlich aber dienet denenjenigen, die in der mir vorgelegtenDes Märckischen Theologi D. Bergii. Frage unterrichtet seyn wollen, zu lesen, was der berühmte Märckische Theologus D. Johann Bergius, in der Apostolischen Regul, wie man die Religions-Sachen recht richten solle, von dieser Materie im 10. und 12. Cap. geschrieben, davon das zehende die Frage abhandelt: Ob und wie ferne die Protestirende Kirchen befuget oder schuldig seyn, die genannten Römisch-Catholischen in ihrer Lehr und Gottesdienst zu richten, oder sich von ihnen abzusondern Das zwölfte aber beantwortet die Frage: Ob und wie ferne wir die Personen in Religions-Sachen richten oder verdammen mögen Und obwohl beyde Capitel verdienen gantz gelesen zu werden; so sind doch etliche Worte darinnen enthalten, die dasjenige, was oben behauptet worden, gar zu deutlich bekräfftigen, daß sie wohl verdienen hieher gesetzt zu werden. Aus dem 10. cap. p. 112. seqq. Es ist zuförderst wohl zu erwegen: wie ferne sich die Protestirenden Kirchen von der heutigen Römischen getrennet. Weil sie ja nicht in allen Stücken der Christlichen Lehre oder Gottesdienstes von einander abgetreten, sondern noch in vielen hohen und wichtigen Puncten, die man beyderseits aus dem Worte GOttes einhelliglich bekennet, vereiniget blieben. Denn man bekennet sich ja zu beyden Theilen zu dem gantzen allgemeinen Apostolischen Glaubens-Symbolo, darauf wir auch allerseits zu Christen getaufft werden. Man behält auch zu beyden Theilen die zehen Gebot und das Gebet des HErrn. u. s. w. Und wiewohl sie zu den H. Sacramenten, die der HErr selbst eingesetzt, viel andre menschliche Ceremonien hinzu gethan, so bekennen wir doch, daß sie die rechte Tauffe als das nötigste Sacrament so weit behalten, daß wir die von ihnen Getauffte, wie auch sie die unserigen nicht begehren umzutauffen. Uber das erkennen sie auch neben uns die gantze H. Schrifft Alten und Neuen Testaments für das ungezweifelte Wort GOttes, dessen Meinung auch noch in vielen heylsamen Lehren, ja ich darf sagen NB. in dem meisten zwischen uns und ihnen un-

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[13/0021] rechtgläubigen Kirchen gesunde Schriften, welche ihnen zu lesen zukommen, vertheydiget: So ferne aber solche Kirchen von den Haupt-Artickeln und Grunde des Glaubens abweichen, seynd sie falsch und irrig, und gehet NB. mit allen, so solchem Irrthum beypflichten, nicht anders, als wenn Spreu und Hülsen mit und neben den edlen Weitzen in die Scheuren gesammlet wird. XVII. Absonderlich aber dienet denenjenigen, die in der mir vorgelegten Frage unterrichtet seyn wollen, zu lesen, was der berühmte Märckische Theologus D. Johann Bergius, in der Apostolischen Regul, wie man die Religions-Sachen recht richten solle, von dieser Materie im 10. und 12. Cap. geschrieben, davon das zehende die Frage abhandelt: Ob und wie ferne die Protestirende Kirchen befuget oder schuldig seyn, die genannten Römisch-Catholischen in ihrer Lehr und Gottesdienst zu richten, oder sich von ihnen abzusondern Das zwölfte aber beantwortet die Frage: Ob und wie ferne wir die Personen in Religions-Sachen richten oder verdammen mögen Und obwohl beyde Capitel verdienen gantz gelesen zu werden; so sind doch etliche Worte darinnen enthalten, die dasjenige, was oben behauptet worden, gar zu deutlich bekräfftigen, daß sie wohl verdienen hieher gesetzt zu werden. Aus dem 10. cap. p. 112. seqq. Es ist zuförderst wohl zu erwegen: wie ferne sich die Protestirenden Kirchen von der heutigen Römischen getrennet. Weil sie ja nicht in allen Stücken der Christlichen Lehre oder Gottesdienstes von einander abgetreten, sondern noch in vielen hohen und wichtigen Puncten, die man beyderseits aus dem Worte GOttes einhelliglich bekennet, vereiniget blieben. Denn man bekennet sich ja zu beyden Theilen zu dem gantzen allgemeinen Apostolischen Glaubens-Symbolo, darauf wir auch allerseits zu Christen getaufft werden. Man behält auch zu beyden Theilen die zehen Gebot und das Gebet des HErrn. u. s. w. Und wiewohl sie zu den H. Sacramenten, die der HErr selbst eingesetzt, viel andre menschliche Ceremonien hinzu gethan, so bekennen wir doch, daß sie die rechte Tauffe als das nötigste Sacrament so weit behalten, daß wir die von ihnen Getauffte, wie auch sie die unserigen nicht begehren umzutauffen. Uber das erkennen sie auch neben uns die gantze H. Schrifft Alten und Neuen Testaments für das ungezweifelte Wort GOttes, dessen Meinung auch noch in vielen heylsamen Lehren, ja ich darf sagen NB. in dem meisten zwischen uns und ihnen un- Des Märckischen Theologi D. Bergii.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/21>, abgerufen am 16.04.2024.