Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen; Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget. V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss. §. I. DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines ErachtensVor-Erinnerung. viel klüger, wenn sie kurtze nnd deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren. Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti praemittiret ist. §. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen BeylagenMein Responsum. zugesendet, und meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach erachte ich darauf vor Recht. Hat Johann Eide Faust in einem Testament seiner Tochter Sohn Johann Fausten dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen; Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget. V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss. §. I. DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines ErachtensVor-Erinnerung. viel klüger, wenn sie kurtze nnd deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren. Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti praemittiret ist. §. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen BeylagenMein Responsum. zugesendet, und meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach erachte ich darauf vor Recht. 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dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen; Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget.
V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss.
§. I.
DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines Erachtens viel klüger, wenn sie kurtze nnd deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren. Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti praemittiret ist.
Vor-Erinnerung. §. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen Beylagen zugesendet, und meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach erachte ich darauf vor Recht. Hat Johann Eide Faust in einem Testament seiner Tochter Sohn Johann Fausten
Mein Responsum.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/273>, abgerufen am 24.06.2022. |