Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen; Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget.

V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss.

§. I.

DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines ErachtensVor-Erinnerung. viel klüger, wenn sie kurtze nnd deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren. Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti praemittiret ist.

§. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen BeylagenMein Responsum. zugesendet, und meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach erachte ich darauf vor Recht. Hat Johann Eide Faust in einem Testament seiner Tochter Sohn Johann Fausten

dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen; Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget.

V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss.

§. I.

DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines ErachtensVor-Erinnerung. viel klüger, wenn sie kurtze nnd deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren. Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti praemittiret ist.

§. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen BeylagenMein Responsum. zugesendet, und meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach erachte ich darauf vor Recht. Hat Johann Eide Faust in einem Testament seiner Tochter Sohn Johann Fausten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0273" n="265"/>
dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die                      Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und                      in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl                      inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau                      von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien                      schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in                      ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen;                      Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen                      einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr                      dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von                      Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung                      meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget.</p>
      </div>
      <div>
        <head>V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines Erachtens<note place="right">Vor-Erinnerung.</note> viel klüger, wenn sie kurtze nnd                      deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und                      anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von                      mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über                      fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem                      Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren.                      Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa                      hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das                      Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das                      Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti                      praemittiret ist.</p>
        <p>§. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen Beylagen<note place="right">Mein <hi rendition="#i">Responsum</hi>.</note> zugesendet, und                      meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach                      erachte ich darauf vor Recht. Hat Johann Eide Faust in einem Testament seiner                      Tochter Sohn Johann Fausten
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[265/0273] dennoch, als bey der andern Frage gemeldet, die Mobilia in dem Codicill ihr pure und ohne einig fideicommiss legiret worden; und in dergleichen Fällen, einem Legatario frey stehet de rebus legatis so wohl inter vivos als per ultimam voluntatem zu disponiren. So mag auch die Frey-Frau von Büren nach Belieben mit denen durch das Codicill erhaltenen Mobilien schalten und walten, dieselbe bey Leben verschencken und verkauffen, auch in ultima voluntate solche an ihre Anverwandte oder Fremde und extraneos vermachen; Sie wolte denn aus Liebe denen in Codicillo recommendirten Personen hierinnen einen Vorzug gönnen, oder wären sonst andere pacta familiae vorhanden, die ihr dißfalls was hierinnen zu thun wäre, auf andere Weise vorschrieben. Alles von Rechts wegen. Zu Uhrkund mit Unterschrifft meines Nahmens und Unterdruckung meines gewöhnlichen Petschaffts bekräfftiget. V. Handel. Fünf Fragen über ein Fideicommiss. §. I. DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines Erachtens viel klüger, wenn sie kurtze nnd deutliche Rationes begehren, als wenn sie selbige mit vielen Allegatis und anderen unnöthigen Weitläufftigkeiten spicken lassen. Solchergestalt wurde von mir in Anfang des 1694. Jahres in Februario begehret, ein kurtzes Responsum über fünf Fragen zu urtheilen: Ja die Quaerentes hatten auch dergleichen bey dem Seeligen Herrn Geheimden Rath Stryken gethan, wie ich von ihm nachhero erfahren. Und wird dannenhero dem Leser nicht verdrießlich seyn, wenn ich beyde Responsa hier beyfüge. Und ob wohl das Responsum Strykianum etliche Tage eher als das Meinige verfertiget worden, so erfodert doch die Deutlichkeit, daß ich das Meinige zu erst communicire, weil in dem Strykiano gar keine Species Facti praemittiret ist. Vor-Erinnerung. §. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen Beylagen zugesendet, und meine rechtliche Meynung darauf kürtzlich zu thun begehret worden; Demnach erachte ich darauf vor Recht. Hat Johann Eide Faust in einem Testament seiner Tochter Sohn Johann Fausten Mein Responsum.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/273
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/273>, abgerufen am 16.04.2024.