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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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er sie würcklich angesprochen, daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen; wodurch nicht merum non factum, sed potius factum juri praetenso contrarium bescheinigt worden, dergleichen kein kluger Mensch jemahls aus Christlicher Liebe vornehmen wird; bey diesen Umständen aber ferner zu disputiren unnöthig ist, ob die Baudienste mit der Römer ihren servitutibus realibus oder personalibus zu vergleichen, und wie weit der text de operis libertorum auf gegenwärtigen Fall appliciret werden könne; zumahln da allbereit berühmte JCti gewiesen, daß die operae rusticorum so wohl von servitutibus realibus als personalibus in vielen differiren, ob sie gleich in einen und andern tertio mit beyden übereinkommen; conf. Stryk. Us. mod. lib. 38. tit. 1. §. 4. zugeschweigen daß auch der allegirte Text ohnstreitig nur de operis libertorum communiter praestari solitis zu verstehen, nicht aber de extraordinariis & insuetis redet, von wolchen doch hier die Frage ist; Als hat nicht anders, als geschehen, von uns gesprochen werden mögen.

Noch etliche Erinnerungen.

§. XVI. Das in Klägers Appellation-Schreiben von neuen vorgebrachte Dubium, daß die Erledigung de anno 1603. unserer Meynung und Urtheil zuwider wäre, hielten wir deßwegen für unnöthig zu beantworten, oder auch nur in die Rationes dubitandi zu bringen, weil besagte Erledigung, und daß die denen Aemtern gehörige Dienste nach Proportion der dritten Fuhre gegen zwey modifioiret werden solte, praesupponiret, daß es in der daselbst resolvirten Frage unstreitig sey, daß die Bauren so wohl dem Amt als dem Erb-Herrn Baufrohnen thun müsten, welches Praesuppositum aber auf gegenwärtigen Casum, da gefraget wird, ob die Bauren dem Erb-Herren einige Baufrohnen zu thun schuldig wären, gar nicht zu appliciren ist. Ich muß hierbey obiter bekennen, daß meines Erachtens, Samuel Lufft in seinen Repertorio sub titulo Unterthanen num. 53. seq. p. 105. seq. den Sinn von Churfürst Augusti Verordnungen wegen der Baufuhren, und daß selbige nicht regulariter sondern nur certo modo & sub certis limitationibus denen Edellenten zu gesprochen worden, viel besser eingesehen, als der sonst berühmte Carpzovius, und die Collegia die ihn dißfalls blindlings folgen. Daß wir endlich den Kläger in die Unkosten condemniret hatten, war deßhalb geschehen, weil Beklagte allbereit vor unsern Urtheil drey sententias conformes für sich erhalten, und Kläger nichts neues, das gegründet gewesen wäre, vorgebracht hatte.

er sie würcklich angesprochen, daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen; wodurch nicht merum non factum, sed potius factum juri praetenso contrarium bescheinigt worden, dergleichen kein kluger Mensch jemahls aus Christlicher Liebe vornehmen wird; bey diesen Umständen aber ferner zu disputiren unnöthig ist, ob die Baudienste mit der Römer ihren servitutibus realibus oder personalibus zu vergleichen, und wie weit der text de operis libertorum auf gegenwärtigen Fall appliciret werden könne; zumahln da allbereit berühmte JCti gewiesen, daß die operae rusticorum so wohl von servitutibus realibus als personalibus in vielen differiren, ob sie gleich in einen und andern tertio mit beyden übereinkommen; conf. Stryk. Us. mod. lib. 38. tit. 1. §. 4. zugeschweigen daß auch der allegirte Text ohnstreitig nur de operis libertorum communiter praestari solitis zu verstehen, nicht aber de extraordinariis & insuetis redet, von wolchen doch hier die Frage ist; Als hat nicht anders, als geschehen, von uns gesprochen werden mögen.

Noch etliche Erinnerungen.

§. XVI. Das in Klägers Appellation-Schreiben von neuen vorgebrachte Dubium, daß die Erledigung de anno 1603. unserer Meynung und Urtheil zuwider wäre, hielten wir deßwegen für unnöthig zu beantworten, oder auch nur in die Rationes dubitandi zu bringen, weil besagte Erledigung, und daß die denen Aemtern gehörige Dienste nach Proportion der dritten Fuhre gegen zwey modifioiret werden solte, praesupponiret, daß es in der daselbst resolvirten Frage unstreitig sey, daß die Bauren so wohl dem Amt als dem Erb-Herrn Baufrohnen thun müsten, welches Praesuppositum aber auf gegenwärtigen Casum, da gefraget wird, ob die Bauren dem Erb-Herren einige Baufrohnen zu thun schuldig wären, gar nicht zu appliciren ist. Ich muß hierbey obiter bekennen, daß meines Erachtens, Samuel Lufft in seinen Repertorio sub titulo Unterthanen num. 53. seq. p. 105. seq. den Sinn von Churfürst Augusti Verordnungen wegen der Baufuhren, und daß selbige nicht regulariter sondern nur certo modo & sub certis limitationibus denen Edellenten zu gesprochen worden, viel besser eingesehen, als der sonst berühmte Carpzovius, und die Collegia die ihn dißfalls blindlings folgen. Daß wir endlich den Kläger in die Unkosten condemniret hatten, war deßhalb geschehen, weil Beklagte allbereit vor unsern Urtheil drey sententias conformes für sich erhalten, und Kläger nichts neues, das gegründet gewesen wäre, vorgebracht hatte.

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[336/0344] er sie würcklich angesprochen, daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen; wodurch nicht merum non factum, sed potius factum juri praetenso contrarium bescheinigt worden, dergleichen kein kluger Mensch jemahls aus Christlicher Liebe vornehmen wird; bey diesen Umständen aber ferner zu disputiren unnöthig ist, ob die Baudienste mit der Römer ihren servitutibus realibus oder personalibus zu vergleichen, und wie weit der text de operis libertorum auf gegenwärtigen Fall appliciret werden könne; zumahln da allbereit berühmte JCti gewiesen, daß die operae rusticorum so wohl von servitutibus realibus als personalibus in vielen differiren, ob sie gleich in einen und andern tertio mit beyden übereinkommen; conf. Stryk. Us. mod. lib. 38. tit. 1. §. 4. zugeschweigen daß auch der allegirte Text ohnstreitig nur de operis libertorum communiter praestari solitis zu verstehen, nicht aber de extraordinariis & insuetis redet, von wolchen doch hier die Frage ist; Als hat nicht anders, als geschehen, von uns gesprochen werden mögen. §. XVI. Das in Klägers Appellation-Schreiben von neuen vorgebrachte Dubium, daß die Erledigung de anno 1603. unserer Meynung und Urtheil zuwider wäre, hielten wir deßwegen für unnöthig zu beantworten, oder auch nur in die Rationes dubitandi zu bringen, weil besagte Erledigung, und daß die denen Aemtern gehörige Dienste nach Proportion der dritten Fuhre gegen zwey modifioiret werden solte, praesupponiret, daß es in der daselbst resolvirten Frage unstreitig sey, daß die Bauren so wohl dem Amt als dem Erb-Herrn Baufrohnen thun müsten, welches Praesuppositum aber auf gegenwärtigen Casum, da gefraget wird, ob die Bauren dem Erb-Herren einige Baufrohnen zu thun schuldig wären, gar nicht zu appliciren ist. Ich muß hierbey obiter bekennen, daß meines Erachtens, Samuel Lufft in seinen Repertorio sub titulo Unterthanen num. 53. seq. p. 105. seq. den Sinn von Churfürst Augusti Verordnungen wegen der Baufuhren, und daß selbige nicht regulariter sondern nur certo modo & sub certis limitationibus denen Edellenten zu gesprochen worden, viel besser eingesehen, als der sonst berühmte Carpzovius, und die Collegia die ihn dißfalls blindlings folgen. Daß wir endlich den Kläger in die Unkosten condemniret hatten, war deßhalb geschehen, weil Beklagte allbereit vor unsern Urtheil drey sententias conformes für sich erhalten, und Kläger nichts neues, das gegründet gewesen wäre, vorgebracht hatte.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/344>, abgerufen am 28.03.2024.