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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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sche Kirche noch Babel und Antichristisch sey, welches verneinet wird, mit Erklährung der Offenbahrung Johannis durch den Münsterischen Frieden. Beantwortung der 2. Frage, daß die Römische Kirche den Glaubens-Grund gantz behalte. Die 3te Frage von der Seeligkeit derjenigen, die in einer falschen Kirche sterben, wird unter allerhand Distinctionen theils bejahet, theils verneinet. Die 4. Frage von Ubertritt einer protestirenden Princeßin wird unter etlichen Bedingungen bejahet, und auf die Einwürfe geantwortet. Bey der 5. Frage werden acht Bedingungen gesetzt, unter welchen dieser Ubertritt geschehen könne, nebst einen Anhang etlicher Erinnerungen §. XIIX. p. 60. Das zehende Responsum. Die erste Frage wird zwar wegen der Seeligkeit vieler, aber nicht aller Papisten mit ja beantwortet: Aber die andere Frage schlechterdinges verneinet. §. XIX. p. 80. Anmerckung über selbiges: Kurtze Beantwortung der in vorigen Responso gemachten Dubiorum. §. XX. p. 81. Summarischer Inhalt eines Spenerischen Bedenckens, über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage. §. XXI. p. 84. Eines andern Theologi Gutachten über das Spenerische Bedencken. Vorbedingung des Autoris. Zeiffelhaftigkeit des Spenerischen Haupt-Satzes. Nemlich beym 1) Argument, daß durch den Ubertritt Christus verleugnet werde. Und insonderheit in der Lehre von der Rechtfertigung; In specie von guten Wercken; Ingleichen von Päbstlichen Indulgentien. Schluß: daß in dem Ubertritt kein Abfall von Christo sey. Was bey dem Luca heisse, sich der Worte Christi schämen. Beantwortung des 2) Arguments, von der Sünde wieder das Gewissen und der Spenerischen Einwürffe, a) von Betrug, b) von den neuen Glaubens-Bekändnüsse, c) von gebohrnen Catholicken. Antwort auf das 3) Argument von der Ehre der Welt: Auf das 4) von dem Gelübde bey der Confirmation: Auf das 5) von Aergernüß: Auf das 6) von grösserer Gefahr bey der Catholischen Religion; Ingleichen von Babel und Antichrist: Auf das 7) daß es heute noch gefährlicher in der Römischen Kirche aussehe: Beschluß. §. XXII. p. 87. Einwurff daß dieser erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. §. XXIII. p. 97. Beantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores Juris Canonici so wohl Theologi als Juristen sind. §. XXIV. p. 97. Neuer Einwurff aus den Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel und die Canonisten Maul-Esel wären. §. XXV. p. 99. Welcher gleichfalls bescheiden

sche Kirche noch Babel und Antichristisch sey, welches verneinet wird, mit Erklährung der Offenbahrung Johannis durch den Münsterischen Frieden. Beantwortung der 2. Frage, daß die Römische Kirche den Glaubens-Grund gantz behalte. Die 3te Frage von der Seeligkeit derjenigen, die in einer falschen Kirche sterben, wird unter allerhand Distinctionen theils bejahet, theils verneinet. Die 4. Frage von Ubertritt einer protestirenden Princeßin wird unter etlichen Bedingungen bejahet, und auf die Einwürfe geantwortet. Bey der 5. Frage werden acht Bedingungen gesetzt, unter welchen dieser Ubertritt geschehen könne, nebst einen Anhang etlicher Erinnerungen §. XIIX. p. 60. Das zehende Responsum. Die erste Frage wird zwar wegen der Seeligkeit vieler, aber nicht aller Papisten mit ja beantwortet: Aber die andere Frage schlechterdinges verneinet. §. XIX. p. 80. Anmerckung über selbiges: Kurtze Beantwortung der in vorigen Responso gemachten Dubiorum. §. XX. p. 81. Summarischer Inhalt eines Spenerischen Bedenckens, über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage. §. XXI. p. 84. Eines andern Theologi Gutachten über das Spenerische Bedencken. Vorbedingung des Autoris. Zeiffelhaftigkeit des Spenerischen Haupt-Satzes. Nemlich beym 1) Argument, daß durch den Ubertritt Christus verleugnet werde. Und insonderheit in der Lehre von der Rechtfertigung; In specie von guten Wercken; Ingleichen von Päbstlichen Indulgentien. Schluß: daß in dem Ubertritt kein Abfall von Christo sey. Was bey dem Luca heisse, sich der Worte Christi schämen. Beantwortung des 2) Arguments, von der Sünde wieder das Gewissen und der Spenerischen Einwürffe, a) von Betrug, b) von den neuen Glaubens-Bekändnüsse, c) von gebohrnen Catholicken. Antwort auf das 3) Argument von der Ehre der Welt: Auf das 4) von dem Gelübde bey der Confirmation: Auf das 5) von Aergernüß: Auf das 6) von grösserer Gefahr bey der Catholischen Religion; Ingleichen von Babel und Antichrist: Auf das 7) daß es heute noch gefährlicher in der Römischen Kirche aussehe: Beschluß. §. XXII. p. 87. Einwurff daß dieser erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. §. XXIII. p. 97. Beantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores Juris Canonici so wohl Theologi als Juristen sind. §. XXIV. p. 97. Neuer Einwurff aus den Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel und die Canonisten Maul-Esel wären. §. XXV. p. 99. Welcher gleichfalls bescheiden

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[0366] sche Kirche noch Babel und Antichristisch sey, welches verneinet wird, mit Erklährung der Offenbahrung Johannis durch den Münsterischen Frieden. Beantwortung der 2. Frage, daß die Römische Kirche den Glaubens-Grund gantz behalte. Die 3te Frage von der Seeligkeit derjenigen, die in einer falschen Kirche sterben, wird unter allerhand Distinctionen theils bejahet, theils verneinet. Die 4. Frage von Ubertritt einer protestirenden Princeßin wird unter etlichen Bedingungen bejahet, und auf die Einwürfe geantwortet. Bey der 5. Frage werden acht Bedingungen gesetzt, unter welchen dieser Ubertritt geschehen könne, nebst einen Anhang etlicher Erinnerungen §. XIIX. p. 60. Das zehende Responsum. Die erste Frage wird zwar wegen der Seeligkeit vieler, aber nicht aller Papisten mit ja beantwortet: Aber die andere Frage schlechterdinges verneinet. §. XIX. p. 80. Anmerckung über selbiges: Kurtze Beantwortung der in vorigen Responso gemachten Dubiorum. §. XX. p. 81. Summarischer Inhalt eines Spenerischen Bedenckens, über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage. §. XXI. p. 84. Eines andern Theologi Gutachten über das Spenerische Bedencken. Vorbedingung des Autoris. Zeiffelhaftigkeit des Spenerischen Haupt-Satzes. Nemlich beym 1) Argument, daß durch den Ubertritt Christus verleugnet werde. Und insonderheit in der Lehre von der Rechtfertigung; In specie von guten Wercken; Ingleichen von Päbstlichen Indulgentien. Schluß: daß in dem Ubertritt kein Abfall von Christo sey. Was bey dem Luca heisse, sich der Worte Christi schämen. Beantwortung des 2) Arguments, von der Sünde wieder das Gewissen und der Spenerischen Einwürffe, a) von Betrug, b) von den neuen Glaubens-Bekändnüsse, c) von gebohrnen Catholicken. Antwort auf das 3) Argument von der Ehre der Welt: Auf das 4) von dem Gelübde bey der Confirmation: Auf das 5) von Aergernüß: Auf das 6) von grösserer Gefahr bey der Catholischen Religion; Ingleichen von Babel und Antichrist: Auf das 7) daß es heute noch gefährlicher in der Römischen Kirche aussehe: Beschluß. §. XXII. p. 87. Einwurff daß dieser erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. §. XXIII. p. 97. Beantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores Juris Canonici so wohl Theologi als Juristen sind. §. XXIV. p. 97. Neuer Einwurff aus den Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel und die Canonisten Maul-Esel wären. §. XXV. p. 99. Welcher gleichfalls bescheiden

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/366>, abgerufen am 29.03.2024.