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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Unsere Fürsten sind keine Stathalter Gottes p. 570. sie würden ohne Zweifel durch solche Benennung zusehr erniedrigt (Röm. 13, 4. 6.) so kan auch das Recht der Fürsten aus der Pflicht Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes zusein jezt nicht mehr hergeleitet werden, auch nicht aus der Pflicht das Sittengesez zu handhaben: dis klingt desto altväterischer wen man gar die zehen Gebote zum Grunde des Kirchenrechts machen wil. p 574. 575. Das komt alles daher, daß man die Schrift besser auszulegen gelernet hat. Jene Stathalter Gottes mögen also, auch wol mit Grunde, gemeinet haben, daß sie Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes sein müsten, den sie als den rechten erkanten und an welchen Theil zunemen sie für einen wichtigen Vortheil ansahen; sie mögen geglaubet haben, daß ihre Pflicht sei durch Handhabung des Gottesdienstes, zuwelchem sie sich hielten und welcher in ihrem Lande eingeführet war, gute Sitten zu unterstüzen, wodurch das Wohl des gemeinen Wesens nicht wenig befördert würde; man mag der Meinung gewesen sein, daß mit der Pflicht auch ein Recht verbunden sein müsse solche aus zu üben: alle diese Gedanken finden jezt nicht mer Stat, den man siehet alles besser ein und ist nicht genöthigt eine Pflicht zum Grunde zulegen, welche das Recht, so sie mit sich brächte, zugleich bestimmen und einschränken würde. Es scheinet aber der Hr. Kanzl. v. M. streitet hier wieder alles ohne etwas festzusezen, daß endlig sein Hr. Schwiegersohn es uns sagen mus, es solle gleichwol ein Grund gelten, nemlig der erbettelte Grund einer stillschweigenden Ybertragung. Die Geistligen müssen dabei besonders dem Hn. Kanzler sich sehr verbunden erachten: den einige vormalige Dorfprediger, von deren Einfalt man allerlei Erzehlungen fortpflanzet, scheinen das Muster zu sein, nach welchem er sich alle Geistligen vorstellet. Daher es am Ende ein wohlgemeinter Wunsch ist, daß den Geistligen einige Rechte mögten hergestellet werden: fast wie von Thomasio daselbst gemeldet wird; er habe gesehen, daß er den Geistligen zuviel gethan, und solches wieder gutzumachen von Verbesrung ihrer Besoldungen geschrieben. Die Geistligkeit danket den beiden Kanzlern, Thomasio für seinen guten Willen, und dem Hrn. v. Mosh. für seinen guten Wunsch.

Unsere Fürsten sind keine Stathalter Gottes p. 570. sie würden ohne Zweifel durch solche Benennung zusehr erniedrigt (Röm. 13, 4. 6.) so kan auch das Recht der Fürsten aus der Pflicht Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes zusein jezt nicht mehr hergeleitet werden, auch nicht aus der Pflicht das Sittengesez zu handhaben: dis klingt desto altväterischer wen man gar die zehen Gebote zum Grunde des Kirchenrechts machen wil. p 574. 575. Das komt alles daher, daß man die Schrift besser auszulegen gelernet hat. Jene Stathalter Gottes mögen also, auch wol mit Grunde, gemeinet haben, daß sie Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes sein müsten, den sie als den rechten erkanten und an welchen Theil zunemen sie für einen wichtigen Vortheil ansahen; sie mögen geglaubet haben, daß ihre Pflicht sei durch Handhabung des Gottesdienstes, zuwelchem sie sich hielten und welcher in ihrem Lande eingeführet war, gute Sitten zu unterstüzen, wodurch das Wohl des gemeinen Wesens nicht wenig befördert würde; man mag der Meinung gewesen sein, daß mit der Pflicht auch ein Recht verbunden sein müsse solche aus zu üben: alle diese Gedanken finden jezt nicht mer Stat, den man siehet alles besser ein und ist nicht genöthigt eine Pflicht zum Grunde zulegen, welche das Recht, so sie mit sich brächte, zugleich bestimmen und einschränken würde. Es scheinet aber der Hr. Kanzl. v. M. streitet hier wieder alles ohne etwas festzusezen, daß endlig sein Hr. Schwiegersohn es uns sagen mus, es solle gleichwol ein Grund gelten, nemlig der erbettelte Grund einer stillschweigenden Ybertragung. Die Geistligen müssen dabei besonders dem Hn. Kanzler sich sehr verbunden erachten: den einige vormalige Dorfprediger, von deren Einfalt man allerlei Erzehlungen fortpflanzet, scheinen das Muster zu sein, nach welchem er sich alle Geistligen vorstellet. Daher es am Ende ein wohlgemeinter Wunsch ist, daß den Geistligen einige Rechte mögten hergestellet werden: fast wie von Thomasio daselbst gemeldet wird; er habe gesehen, daß er den Geistligen zuviel gethan, und solches wieder gutzumachen von Verbesrung ihrer Besoldungen geschrieben. Die Geistligkeit danket den beiden Kanzlern, Thomasio für seinen guten Willen, und dem Hrn. v. Mosh. für seinen guten Wunsch.

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Unsere Fürsten sind keine Stathalter Gottes p. 570.                      sie würden ohne Zweifel durch solche Benennung zusehr erniedrigt (Röm. 13, 4.                      6.) so kan auch das Recht der Fürsten aus der Pflicht Pfleger und Beschüzer des                      Gottesdienstes zusein jezt nicht mehr hergeleitet werden, auch nicht aus der                      Pflicht das Sittengesez zu handhaben: dis klingt desto altväterischer wen man                      gar die zehen Gebote zum Grunde des Kirchenrechts machen wil. p 574. 575. Das                      komt alles daher, daß man die Schrift besser auszulegen gelernet hat. Jene                      Stathalter Gottes mögen also, auch wol mit Grunde, gemeinet haben, daß sie                      Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes sein müsten, den sie als den rechten                      erkanten und an welchen Theil zunemen sie für einen wichtigen Vortheil ansahen;                      sie mögen geglaubet haben, daß ihre Pflicht sei durch Handhabung des                      Gottesdienstes, zuwelchem sie sich hielten und welcher in ihrem Lande                      eingeführet war, gute Sitten zu unterstüzen, wodurch das Wohl des gemeinen                      Wesens nicht wenig befördert würde; man mag der Meinung gewesen sein, daß mit                      der Pflicht auch ein Recht verbunden sein müsse solche aus zu üben: alle diese                      Gedanken finden jezt nicht mer Stat, den man siehet alles besser ein und ist                      nicht genöthigt eine Pflicht zum Grunde zulegen, welche das Recht, so sie mit                      sich brächte, zugleich bestimmen und einschränken würde. Es scheinet aber der                      Hr. Kanzl. v. M. streitet hier wieder alles ohne etwas festzusezen, daß endlig                      sein Hr. Schwiegersohn es uns sagen mus, es solle gleichwol ein Grund gelten,                      nemlig der erbettelte Grund einer stillschweigenden Ybertragung. Die Geistligen                      müssen dabei besonders dem Hn. Kanzler sich sehr verbunden erachten: den einige                      vormalige Dorfprediger, von deren Einfalt man allerlei Erzehlungen fortpflanzet,                      scheinen das Muster zu sein, nach welchem er sich alle Geistligen vorstellet.                      Daher es am Ende ein wohlgemeinter Wunsch ist, daß den Geistligen einige Rechte                      mögten hergestellet werden: fast wie von Thomasio daselbst gemeldet wird; er                      habe gesehen, daß er den Geistligen zuviel gethan, und solches wieder                      gutzumachen von Verbesrung ihrer Besoldungen geschrieben. Die Geistligkeit                      danket den beiden Kanzlern, Thomasio für seinen guten Willen, und dem Hrn. v.                      Mosh. für seinen guten Wunsch.</p>
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[0956] Unsere Fürsten sind keine Stathalter Gottes p. 570. sie würden ohne Zweifel durch solche Benennung zusehr erniedrigt (Röm. 13, 4. 6.) so kan auch das Recht der Fürsten aus der Pflicht Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes zusein jezt nicht mehr hergeleitet werden, auch nicht aus der Pflicht das Sittengesez zu handhaben: dis klingt desto altväterischer wen man gar die zehen Gebote zum Grunde des Kirchenrechts machen wil. p 574. 575. Das komt alles daher, daß man die Schrift besser auszulegen gelernet hat. Jene Stathalter Gottes mögen also, auch wol mit Grunde, gemeinet haben, daß sie Pfleger und Beschüzer des Gottesdienstes sein müsten, den sie als den rechten erkanten und an welchen Theil zunemen sie für einen wichtigen Vortheil ansahen; sie mögen geglaubet haben, daß ihre Pflicht sei durch Handhabung des Gottesdienstes, zuwelchem sie sich hielten und welcher in ihrem Lande eingeführet war, gute Sitten zu unterstüzen, wodurch das Wohl des gemeinen Wesens nicht wenig befördert würde; man mag der Meinung gewesen sein, daß mit der Pflicht auch ein Recht verbunden sein müsse solche aus zu üben: alle diese Gedanken finden jezt nicht mer Stat, den man siehet alles besser ein und ist nicht genöthigt eine Pflicht zum Grunde zulegen, welche das Recht, so sie mit sich brächte, zugleich bestimmen und einschränken würde. Es scheinet aber der Hr. Kanzl. v. M. streitet hier wieder alles ohne etwas festzusezen, daß endlig sein Hr. Schwiegersohn es uns sagen mus, es solle gleichwol ein Grund gelten, nemlig der erbettelte Grund einer stillschweigenden Ybertragung. Die Geistligen müssen dabei besonders dem Hn. Kanzler sich sehr verbunden erachten: den einige vormalige Dorfprediger, von deren Einfalt man allerlei Erzehlungen fortpflanzet, scheinen das Muster zu sein, nach welchem er sich alle Geistligen vorstellet. Daher es am Ende ein wohlgemeinter Wunsch ist, daß den Geistligen einige Rechte mögten hergestellet werden: fast wie von Thomasio daselbst gemeldet wird; er habe gesehen, daß er den Geistligen zuviel gethan, und solches wieder gutzumachen von Verbesrung ihrer Besoldungen geschrieben. Die Geistligkeit danket den beiden Kanzlern, Thomasio für seinen guten Willen, und dem Hrn. v. Mosh. für seinen guten Wunsch.

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/956>, abgerufen am 19.04.2024.