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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.

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Die Teplitzer Punktation.

7.*) Die dringendsten Gegenstände, über welche die erste Uebereinkunft zu treffen
wäre, sind die folgenden:

A. Die Berichtigung der Begriffe in Ansehung des Art. 13 D. B. A.

Preußen ist entschlossen, erst nach völlig geregelten inneren und Finanz-Verhältnissen
diesen Artikel in seinem reinen Begriff auf seine eigenen Staaten anzuwenden, d. h.
zur Repräsentation der Nation keine allgemeine, mit der geographischen und inneren Ge-
staltung seines Reichs unverträgliche Volksvertretung einzuführen, sondern seinen Pro-
vinzen landständische Verfassungen zu ertheilen und aus diesen einen Central-Ausschuß
von Landes-Repräsentanten zu bilden.

Welche Maßregeln zu ergreifen sein dürften um den deutschen Staaten, welche
unter dem Namen von Ständen bereits Volksvertretungen eingeführt haben, zur Rückkehr
zu einem, dem Bunde mehr angemessenen Verhältniß behilflich zu sein, hierüber sind
vor Allem die Anträge dieser Regierungen selbst zu erwarten; welche Anträge sodann
von den beiden Höfen zu würdigen und unter Erwägung der Vielseitigkeit der Rücksichten,
welche dieser Gegenstand fordert, in gemessene Ueberlegung zu nehmen sein werden.

B. Allgemeine Verfügungen über den Art. 18 D. B. A.

Die beiden Höfe vereinigen ihre Ansichten auf die Grundsätze des anliegenden Pro-
jekts**) und sie werden selbe zur allgemeinen Annahme bei ihren Mitverbündeten und
zu ihrer Anwendung auf ein Bundesgesetz unterstützen.

Dies Gesetz, durch die Bundes-Versammlung ausgesprochen, muß wo möglich noch
vor Anwendung der diesjährigen Vacanzen in Anwendung gebracht werden.

Als eine zur Ausführung des Zwecks -- der täglichen Volks-Verführung auf
möglichst ausgiebigen Wegen Schranken zu setzen -- nöthige Maßregel müssen die deutschen
Regierungen sich wechselseitig verbinden, keinem der heute berüchtigten Redacteurs den
Eintritt in neue Zeitungs-Redactionen zu gestatten und überhaupt die vielen Zeitungs-
blätter zu vermindern.

C. Maßregeln in Hinsicht auf die Universitäten, Gymnasien und
Schulen
.

Um diese mit voller Rücksicht auf das Beste der Wissenschaften und die moralische
Bildung der Jugend zu ergreifen, möchte eine eigene aus bewährten Männern derjenigen
Staaten, welche Universitäten haben, zusammengesetzte Commission berufen werden, einen
gründlichen Vortrag über diejenigen Verfügungen auszuarbeiten, welche zu dem obge-
nannten Zwecke führen könnten. Diese Verfügungen möchten nicht nur die Disciplin
in Absicht auf Studenten, sondern auch ganz besonders in Absicht auf die Lehrer umfassen.

Als eine unumgängliche Maßregel werden die beiden Höfe bei ihren Verbündeten
den Satz der Nothwendigkeit unterstützen, daß notorisch schlechtgesinnte und in die Umtriebe
des heutigen Studenten-Unfugs verflochtene Professoren alsbald von den Lehrstühlen ent-
fernt werden, und daß kein ähnliches von einer deutschen Universität entferntes Individuum
auf den Universitäten in anderen deutschen Staaten Anstellung erhalte. Das Uebel muß
aber auch an der Wurzel angegriffen werden, und daher diese Maßregeln auch auf das
Schulwesen zu erstrecken sind.

In Berücksichtigung der Vorurtheile, welche von vielen deutschen Regierungen gegen
die engere, so heilsame Vereinigung der beiden bedeutendsten deutschen Höfe gehegt werden,
versprechen sich dieselben wechselseitig, die gegenwärtige Punktation auf ewige Zeiten ge-
heim zu halten und sich dahin zu beschränken, die unter ihnen aufgestellten Grundsätze
nicht nur zur Richtschnur ihres eigenen Benehmens zu erheben, sondern denselben durch

*) Alles Nachfolgende fehlt in der Karlsbader Punktation.
**) D. h. der in Karlsbad vorgelegten "Grundlinien" eines Beschlusses über die Presse (bei Welcker
S. 193).
Die Teplitzer Punktation.

7.*) Die dringendſten Gegenſtände, über welche die erſte Uebereinkunft zu treffen
wäre, ſind die folgenden:

A. Die Berichtigung der Begriffe in Anſehung des Art. 13 D. B. A.

Preußen iſt entſchloſſen, erſt nach völlig geregelten inneren und Finanz-Verhältniſſen
dieſen Artikel in ſeinem reinen Begriff auf ſeine eigenen Staaten anzuwenden, d. h.
zur Repräſentation der Nation keine allgemeine, mit der geographiſchen und inneren Ge-
ſtaltung ſeines Reichs unverträgliche Volksvertretung einzuführen, ſondern ſeinen Pro-
vinzen landſtändiſche Verfaſſungen zu ertheilen und aus dieſen einen Central-Ausſchuß
von Landes-Repräſentanten zu bilden.

Welche Maßregeln zu ergreifen ſein dürften um den deutſchen Staaten, welche
unter dem Namen von Ständen bereits Volksvertretungen eingeführt haben, zur Rückkehr
zu einem, dem Bunde mehr angemeſſenen Verhältniß behilflich zu ſein, hierüber ſind
vor Allem die Anträge dieſer Regierungen ſelbſt zu erwarten; welche Anträge ſodann
von den beiden Höfen zu würdigen und unter Erwägung der Vielſeitigkeit der Rückſichten,
welche dieſer Gegenſtand fordert, in gemeſſene Ueberlegung zu nehmen ſein werden.

B. Allgemeine Verfügungen über den Art. 18 D. B. A.

Die beiden Höfe vereinigen ihre Anſichten auf die Grundſätze des anliegenden Pro-
jekts**) und ſie werden ſelbe zur allgemeinen Annahme bei ihren Mitverbündeten und
zu ihrer Anwendung auf ein Bundesgeſetz unterſtützen.

Dies Geſetz, durch die Bundes-Verſammlung ausgeſprochen, muß wo möglich noch
vor Anwendung der diesjährigen Vacanzen in Anwendung gebracht werden.

Als eine zur Ausführung des Zwecks — der täglichen Volks-Verführung auf
möglichſt ausgiebigen Wegen Schranken zu ſetzen — nöthige Maßregel müſſen die deutſchen
Regierungen ſich wechſelſeitig verbinden, keinem der heute berüchtigten Redacteurs den
Eintritt in neue Zeitungs-Redactionen zu geſtatten und überhaupt die vielen Zeitungs-
blätter zu vermindern.

C. Maßregeln in Hinſicht auf die Univerſitäten, Gymnaſien und
Schulen
.

Um dieſe mit voller Rückſicht auf das Beſte der Wiſſenſchaften und die moraliſche
Bildung der Jugend zu ergreifen, möchte eine eigene aus bewährten Männern derjenigen
Staaten, welche Univerſitäten haben, zuſammengeſetzte Commiſſion berufen werden, einen
gründlichen Vortrag über diejenigen Verfügungen auszuarbeiten, welche zu dem obge-
nannten Zwecke führen könnten. Dieſe Verfügungen möchten nicht nur die Disciplin
in Abſicht auf Studenten, ſondern auch ganz beſonders in Abſicht auf die Lehrer umfaſſen.

Als eine unumgängliche Maßregel werden die beiden Höfe bei ihren Verbündeten
den Satz der Nothwendigkeit unterſtützen, daß notoriſch ſchlechtgeſinnte und in die Umtriebe
des heutigen Studenten-Unfugs verflochtene Profeſſoren alsbald von den Lehrſtühlen ent-
fernt werden, und daß kein ähnliches von einer deutſchen Univerſität entferntes Individuum
auf den Univerſitäten in anderen deutſchen Staaten Anſtellung erhalte. Das Uebel muß
aber auch an der Wurzel angegriffen werden, und daher dieſe Maßregeln auch auf das
Schulweſen zu erſtrecken ſind.

In Berückſichtigung der Vorurtheile, welche von vielen deutſchen Regierungen gegen
die engere, ſo heilſame Vereinigung der beiden bedeutendſten deutſchen Höfe gehegt werden,
verſprechen ſich dieſelben wechſelſeitig, die gegenwärtige Punktation auf ewige Zeiten ge-
heim zu halten und ſich dahin zu beſchränken, die unter ihnen aufgeſtellten Grundſätze
nicht nur zur Richtſchnur ihres eigenen Benehmens zu erheben, ſondern denſelben durch

*) Alles Nachfolgende fehlt in der Karlsbader Punktation.
**) D. h. der in Karlsbad vorgelegten „Grundlinien“ eines Beſchluſſes über die Preſſe (bei Welcker
S. 193).
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[634/0648] Die Teplitzer Punktation. 7. *) Die dringendſten Gegenſtände, über welche die erſte Uebereinkunft zu treffen wäre, ſind die folgenden: A. Die Berichtigung der Begriffe in Anſehung des Art. 13 D. B. A. Preußen iſt entſchloſſen, erſt nach völlig geregelten inneren und Finanz-Verhältniſſen dieſen Artikel in ſeinem reinen Begriff auf ſeine eigenen Staaten anzuwenden, d. h. zur Repräſentation der Nation keine allgemeine, mit der geographiſchen und inneren Ge- ſtaltung ſeines Reichs unverträgliche Volksvertretung einzuführen, ſondern ſeinen Pro- vinzen landſtändiſche Verfaſſungen zu ertheilen und aus dieſen einen Central-Ausſchuß von Landes-Repräſentanten zu bilden. Welche Maßregeln zu ergreifen ſein dürften um den deutſchen Staaten, welche unter dem Namen von Ständen bereits Volksvertretungen eingeführt haben, zur Rückkehr zu einem, dem Bunde mehr angemeſſenen Verhältniß behilflich zu ſein, hierüber ſind vor Allem die Anträge dieſer Regierungen ſelbſt zu erwarten; welche Anträge ſodann von den beiden Höfen zu würdigen und unter Erwägung der Vielſeitigkeit der Rückſichten, welche dieſer Gegenſtand fordert, in gemeſſene Ueberlegung zu nehmen ſein werden. B. Allgemeine Verfügungen über den Art. 18 D. B. A. Die beiden Höfe vereinigen ihre Anſichten auf die Grundſätze des anliegenden Pro- jekts **) und ſie werden ſelbe zur allgemeinen Annahme bei ihren Mitverbündeten und zu ihrer Anwendung auf ein Bundesgeſetz unterſtützen. Dies Geſetz, durch die Bundes-Verſammlung ausgeſprochen, muß wo möglich noch vor Anwendung der diesjährigen Vacanzen in Anwendung gebracht werden. Als eine zur Ausführung des Zwecks — der täglichen Volks-Verführung auf möglichſt ausgiebigen Wegen Schranken zu ſetzen — nöthige Maßregel müſſen die deutſchen Regierungen ſich wechſelſeitig verbinden, keinem der heute berüchtigten Redacteurs den Eintritt in neue Zeitungs-Redactionen zu geſtatten und überhaupt die vielen Zeitungs- blätter zu vermindern. C. Maßregeln in Hinſicht auf die Univerſitäten, Gymnaſien und Schulen. Um dieſe mit voller Rückſicht auf das Beſte der Wiſſenſchaften und die moraliſche Bildung der Jugend zu ergreifen, möchte eine eigene aus bewährten Männern derjenigen Staaten, welche Univerſitäten haben, zuſammengeſetzte Commiſſion berufen werden, einen gründlichen Vortrag über diejenigen Verfügungen auszuarbeiten, welche zu dem obge- nannten Zwecke führen könnten. Dieſe Verfügungen möchten nicht nur die Disciplin in Abſicht auf Studenten, ſondern auch ganz beſonders in Abſicht auf die Lehrer umfaſſen. Als eine unumgängliche Maßregel werden die beiden Höfe bei ihren Verbündeten den Satz der Nothwendigkeit unterſtützen, daß notoriſch ſchlechtgeſinnte und in die Umtriebe des heutigen Studenten-Unfugs verflochtene Profeſſoren alsbald von den Lehrſtühlen ent- fernt werden, und daß kein ähnliches von einer deutſchen Univerſität entferntes Individuum auf den Univerſitäten in anderen deutſchen Staaten Anſtellung erhalte. Das Uebel muß aber auch an der Wurzel angegriffen werden, und daher dieſe Maßregeln auch auf das Schulweſen zu erſtrecken ſind. In Berückſichtigung der Vorurtheile, welche von vielen deutſchen Regierungen gegen die engere, ſo heilſame Vereinigung der beiden bedeutendſten deutſchen Höfe gehegt werden, verſprechen ſich dieſelben wechſelſeitig, die gegenwärtige Punktation auf ewige Zeiten ge- heim zu halten und ſich dahin zu beſchränken, die unter ihnen aufgeſtellten Grundſätze nicht nur zur Richtſchnur ihres eigenen Benehmens zu erheben, ſondern denſelben durch *) Alles Nachfolgende fehlt in der Karlsbader Punktation. **) D. h. der in Karlsbad vorgelegten „Grundlinien“ eines Beſchluſſes über die Preſſe (bei Welcker S. 193).

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/648>, abgerufen am 19.04.2024.