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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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IV. 2. Die constitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
scheckigen oldenburgischen Staates Anklang fand. Aber ihr fehlte der
rechte Boden; denn Oldenburg hatte fast allein unter allen deutschen
Gebieten niemals einen wirklichen Landtag gesehen, da Prälaten und
Adel früh verschwunden waren, die Städte wenig bedeuteten, die Bauern
frei auf ihren stattlichen Höfen saßen und die Landesherren für ihre
sparsame Kammerguts-Verwaltung keiner Beihilfe bedurften. Nach einigem
Lärm ergab man sich darein, daß der wohlmeinende Großherzog die War-
nungen seines dänischen Vetters beherzigte und seinem Lande statt der
erhofften Verfassung nur eine neue Gemeindeordnung gab. Oldenburg
blieb nach wie vor der einzige unter den größeren deutschen Staaten, der
für die Verwirklichung des Art. 13 der Bundesakte gar nichts that. Die
Bureaukratie der Amtmänner führte ihr scharfes aber sorgsames Regiment
ungestört weiter. --


IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland.
ſcheckigen oldenburgiſchen Staates Anklang fand. Aber ihr fehlte der
rechte Boden; denn Oldenburg hatte faſt allein unter allen deutſchen
Gebieten niemals einen wirklichen Landtag geſehen, da Prälaten und
Adel früh verſchwunden waren, die Städte wenig bedeuteten, die Bauern
frei auf ihren ſtattlichen Höfen ſaßen und die Landesherren für ihre
ſparſame Kammerguts-Verwaltung keiner Beihilfe bedurften. Nach einigem
Lärm ergab man ſich darein, daß der wohlmeinende Großherzog die War-
nungen ſeines däniſchen Vetters beherzigte und ſeinem Lande ſtatt der
erhofften Verfaſſung nur eine neue Gemeindeordnung gab. Oldenburg
blieb nach wie vor der einzige unter den größeren deutſchen Staaten, der
für die Verwirklichung des Art. 13 der Bundesakte gar nichts that. Die
Bureaukratie der Amtmänner führte ihr ſcharfes aber ſorgſames Regiment
ungeſtört weiter. —


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[178/0192] IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland. ſcheckigen oldenburgiſchen Staates Anklang fand. Aber ihr fehlte der rechte Boden; denn Oldenburg hatte faſt allein unter allen deutſchen Gebieten niemals einen wirklichen Landtag geſehen, da Prälaten und Adel früh verſchwunden waren, die Städte wenig bedeuteten, die Bauern frei auf ihren ſtattlichen Höfen ſaßen und die Landesherren für ihre ſparſame Kammerguts-Verwaltung keiner Beihilfe bedurften. Nach einigem Lärm ergab man ſich darein, daß der wohlmeinende Großherzog die War- nungen ſeines däniſchen Vetters beherzigte und ſeinem Lande ſtatt der erhofften Verfaſſung nur eine neue Gemeindeordnung gab. Oldenburg blieb nach wie vor der einzige unter den größeren deutſchen Staaten, der für die Verwirklichung des Art. 13 der Bundesakte gar nichts that. Die Bureaukratie der Amtmänner führte ihr ſcharfes aber ſorgſames Regiment ungeſtört weiter. —

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/192>, abgerufen am 29.03.2024.