Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be-
erdigungen entgegenhandelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien,
soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zu-
bereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt;
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung
von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden
Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug-
niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegen-
stände, sowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche
sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen,
an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre
Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe,
die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander
liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren,
insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder ver-
kauft;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von
Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr
oder anderem Schießwerkzeuge schießt;
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in
ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein
Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem
Angriff sich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder
eines anderen gefährlichen Instruments bedient;
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere
hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen
läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichts-
maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt;
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be-
erdigungen entgegenhandelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien,
ſoweit der Handel mit denſelben nicht freigegeben iſt, zu-
bereitet, feilhält, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt;
4) wer ohne die vorgeſchriebene Erlaubniß Schießpulver oder
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung
von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden
Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug-
niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegen-
ſtände, ſowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche
ſich leicht von ſelbſt entzünden oder leicht Feuer fangen,
an Orten oder in Behältniſſen aufbewahrt, wo ihre
Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe,
die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander
liegen können, ohne Abſonderung aufbewahrt;
7) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren,
insbeſondere trichinenhaltiges Fleiſch feilhält oder ver-
kauft;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von
Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder
Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr
oder anderem Schießwerkzeuge ſchießt;
9) wer einem geſetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in
ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne ſein
Verſchulden hineingezogen worden iſt, oder bei einem
Angriff ſich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder
eines anderen gefährlichen Inſtruments bedient;
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere
hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen
läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichts-
maßregeln zur Verhütung von Beſchädigungen unterläßt;
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0105" n="95"/>
              <list>
                <item>2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be-<lb/>
erdigungen entgegenhandelt;</item><lb/>
                <item>3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien,<lb/>
&#x017F;oweit der Handel mit den&#x017F;elben nicht freigegeben i&#x017F;t, zu-<lb/>
bereitet, feilhält, verkauft oder &#x017F;on&#x017F;t an Andere überläßt;</item><lb/>
                <item>4) wer ohne die vorge&#x017F;chriebene Erlaubniß Schießpulver oder<lb/>
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;</item><lb/>
                <item>5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung<lb/>
von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden<lb/>
Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug-<lb/>
niß zur Zubereitung oder Feilhaltung die&#x017F;er Gegen-<lb/>
&#x017F;tände, &#x017F;owie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver-<lb/>
ordnungen nicht befolgt;</item><lb/>
                <item>6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche<lb/>
&#x017F;ich leicht von &#x017F;elb&#x017F;t entzünden oder leicht Feuer fangen,<lb/>
an Orten oder in Behältni&#x017F;&#x017F;en aufbewahrt, wo ihre<lb/>
Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe,<lb/>
die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander<lb/>
liegen können, ohne Ab&#x017F;onderung aufbewahrt;</item><lb/>
                <item>7) wer verfäl&#x017F;chte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren,<lb/>
insbe&#x017F;ondere trichinenhaltiges Flei&#x017F;ch feilhält oder ver-<lb/>
kauft;</item><lb/>
                <item>8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von<lb/>
Men&#x017F;chen be&#x017F;uchten Orten Selb&#x017F;tge&#x017F;cho&#x017F;&#x017F;e, Schlagei&#x017F;en oder<lb/>
Fußangeln legt, oder an &#x017F;olchen Orten mit Feuergewehr<lb/>
oder anderem Schießwerkzeuge &#x017F;chießt;</item><lb/>
                <item>9) wer einem ge&#x017F;etzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder<lb/>
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in<lb/>
ähnlicher Wei&#x017F;e verborgen &#x017F;ind, feilhält oder mit &#x017F;ich führt;</item><lb/>
                <item>10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne &#x017F;ein<lb/>
Ver&#x017F;chulden hineingezogen worden i&#x017F;t, oder bei einem<lb/>
Angriff &#x017F;ich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder<lb/>
eines anderen gefährlichen In&#x017F;truments bedient;</item><lb/>
                <item>11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere<lb/>
hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen<lb/>
läßt, oder in An&#x017F;ehung ihrer die erforderlichen Vor&#x017F;ichts-<lb/>
maßregeln zur Verhütung von Be&#x017F;chädigungen unterläßt;</item><lb/>
                <item>12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf<lb/></item>
              </list>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[95/0105] 2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be- erdigungen entgegenhandelt; 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, ſoweit der Handel mit denſelben nicht freigegeben iſt, zu- bereitet, feilhält, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt; 4) wer ohne die vorgeſchriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug- niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegen- ſtände, ſowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver- ordnungen nicht befolgt; 6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche ſich leicht von ſelbſt entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältniſſen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Abſonderung aufbewahrt; 7) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbeſondere trichinenhaltiges Fleiſch feilhält oder ver- kauft; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge ſchießt; 9) wer einem geſetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt; 10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne ſein Verſchulden hineingezogen worden iſt, oder bei einem Angriff ſich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Inſtruments bedient; 11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichts- maßregeln zur Verhütung von Beſchädigungen unterläßt; 12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/105
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/105>, abgerufen am 23.04.2024.