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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Strafgesetzbuch
für den
Norddeutschen Bund.

Vom 31. Mai 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einleitende Bestimmungen.
§. 1.

Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.

Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß
oder mit Geldstrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte
Handlung ist ein Vergehen.

Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern
bedrohte Handlung ist eine Uebertretung.

§. 2.

Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt
werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.

Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen
Handlung bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz
anzuwenden.

§. 3.

Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwen-
dung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren
Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.

1*
Strafgeſetzbuch
für den
Norddeutſchen Bund.

Vom 31. Mai 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter
Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einleitende Beſtimmungen.
§. 1.

Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Feſtungshaft
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung iſt ein Verbrechen.

Eine mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß
oder mit Geldſtrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte
Handlung iſt ein Vergehen.

Eine mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern
bedrohte Handlung iſt eine Uebertretung.

§. 2.

Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt
werden, wenn dieſe Strafe geſetzlich beſtimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.

Bei Verſchiedenheit der Geſetze von der Zeit der begangenen
Handlung bis zu deren Aburtheilung iſt das mildeſte Geſetz
anzuwenden.

§. 3.

Die Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes finden Anwen-
dung auf alle im Gebiete deſſelben begangenen ſtrafbaren
Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt.

1*
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[[3]/0013] Strafgeſetzbuch für den Norddeutſchen Bund. Vom 31. Mai 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einleitende Beſtimmungen. §. 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Feſtungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung iſt ein Verbrechen. Eine mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldſtrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung iſt ein Vergehen. Eine mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte Handlung iſt eine Uebertretung. §. 2. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn dieſe Strafe geſetzlich beſtimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Bei Verſchiedenheit der Geſetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburtheilung iſt das mildeſte Geſetz anzuwenden. §. 3. Die Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes finden Anwen- dung auf alle im Gebiete deſſelben begangenen ſtrafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt. 1*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/13>, abgerufen am 18.04.2024.