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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu-
stimmung vorläufig entlassen werden.

§. 24.

Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des
Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider-
rufen werden.

Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vor-
läufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit
auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.

§. 25.

Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über
einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde.
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnißver-
waltung zu hören.

Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei-
behörde des Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält,
verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen Wider-
ruf ist sofort nachzusuchen.

Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe,
so gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt.

§. 26.

Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider-
ruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheits-
strafe als verbüßt.

§. 27.

Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und
Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.

§. 28.

Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und,
wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in
Haft umzuwandeln.

Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster
Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die
Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte
Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an

auch während dieſer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu-
ſtimmung vorläufig entlaſſen werden.

§. 24.

Die vorläufige Entlaſſung kann bei ſchlechter Führung des
Entlaſſenen oder, wenn derſelbe den ihm bei der Entlaſſung
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider-
rufen werden.

Der Widerruf hat die Wirkung, daß die ſeit der vor-
läufigen Entlaſſung bis zur Wiedereinlieferung verfloſſene Zeit
auf die feſtgeſetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.

§. 25.

Der Beſchluß über die vorläufige Entlaſſung, ſowie über
einen Widerruf ergeht von der oberſten Juſtiz-Aufſichtsbehörde.
Vor dem Beſchluß über die Entlaſſung iſt die Gefängnißver-
waltung zu hören.

Die einſtweilige Feſtnahme vorläufig Entlaſſener kann aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei-
behörde des Orts, an welchem der Entlaſſene ſich aufhält,
verfügt werden. Der Beſchluß über den endgültigen Wider-
ruf iſt ſofort nachzuſuchen.

Führt die einſtweilige Feſtnahme zu einem Widerrufe,
ſo gilt dieſer als am Tage der Feſtnahme erfolgt.

§. 26.

Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider-
ruf der vorläufigen Entlaſſung erfolgt iſt, ſo gilt die Freiheits-
ſtrafe als verbüßt.

§. 27.

Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Verbrechen und
Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.

§. 28.

Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Gefängniß und,
wenn ſie wegen einer Uebertretung erkannt worden iſt, in
Haft umzuwandeln.

Iſt bei einem Vergehen Geldſtrafe allein oder an erſter
Stelle, oder wahlweiſe neben Haft angedroht, ſo kann die
Geldſtrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte
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[8/0018] auch während dieſer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- ſtimmung vorläufig entlaſſen werden. §. 24. Die vorläufige Entlaſſung kann bei ſchlechter Führung des Entlaſſenen oder, wenn derſelbe den ihm bei der Entlaſſung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider- rufen werden. Der Widerruf hat die Wirkung, daß die ſeit der vor- läufigen Entlaſſung bis zur Wiedereinlieferung verfloſſene Zeit auf die feſtgeſetzte Strafdauer nicht angerechnet wird. §. 25. Der Beſchluß über die vorläufige Entlaſſung, ſowie über einen Widerruf ergeht von der oberſten Juſtiz-Aufſichtsbehörde. Vor dem Beſchluß über die Entlaſſung iſt die Gefängnißver- waltung zu hören. Die einſtweilige Feſtnahme vorläufig Entlaſſener kann aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei- behörde des Orts, an welchem der Entlaſſene ſich aufhält, verfügt werden. Der Beſchluß über den endgültigen Wider- ruf iſt ſofort nachzuſuchen. Führt die einſtweilige Feſtnahme zu einem Widerrufe, ſo gilt dieſer als am Tage der Feſtnahme erfolgt. §. 26. Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider- ruf der vorläufigen Entlaſſung erfolgt iſt, ſo gilt die Freiheits- ſtrafe als verbüßt. §. 27. Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Verbrechen und Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler. §. 28. Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Gefängniß und, wenn ſie wegen einer Uebertretung erkannt worden iſt, in Haft umzuwandeln. Iſt bei einem Vergehen Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle, oder wahlweiſe neben Haft angedroht, ſo kann die Geldſtrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/18>, abgerufen am 24.04.2024.