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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer
gehören, eingezogen werden.

Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.

§. 41.

Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar-
stellung strafbar ist, so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle
Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten
und Formen unbrauchbar zu machen sind.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze
des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-
händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder
öffentlich angebotenen Exemplare.

Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, aus-
zusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige Theil
der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen be-
finden, unbrauchbar zu machen sind.

§. 42.

Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung
oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführ-
bar, so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbst-
ständig erkannt werden.

Zweiter Abschnitt.
Versuch.
§. 43.

Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver-
üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh-
rung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt
hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen
nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.

Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen
bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

§. 44.

Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu
bestrafen, als das vollendete.

ſind, können, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer
gehören, eingezogen werden.

Die Einziehung iſt im Urtheile auszuſprechen.

§. 41.

Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar-
ſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urtheile auszuſprechen, daß alle
Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten
und Formen unbrauchbar zu machen ſind.

Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze
des Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-
händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder
öffentlich angebotenen Exemplare.

Iſt nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung
ſtrafbar, ſo iſt, inſofern eine Ausſcheidung möglich iſt, aus-
zuſprechen, daß nur die ſtrafbaren Stellen und derjenige Theil
der Platten und Formen, auf welchem ſich dieſe Stellen be-
finden, unbrauchbar zu machen ſind.

§. 42.

Iſt in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung
oder die Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführ-
bar, ſo können die daſelbſt vorgeſchriebenen Maßnahmen ſelbſt-
ſtändig erkannt werden.

Zweiter Abſchnitt.
Verſuch.
§. 43.

Wer den Entſchluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver-
üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh-
rung dieſes Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt
hat, iſt, wenn das beabſichtigte Verbrechen oder Vergehen
nicht zur Vollendung gekommen iſt, wegen Verſuches zu beſtrafen.

Der Verſuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen
beſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich beſtimmt.

§. 44.

Das verſuchte Verbrechen oder Vergehen iſt milder zu
beſtrafen, als das vollendete.

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[12/0022] ſind, können, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören, eingezogen werden. Die Einziehung iſt im Urtheile auszuſprechen. §. 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar- ſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urtheile auszuſprechen, daß alle Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen ſind. Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze des Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch- händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. Iſt nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſtrafbar, ſo iſt, inſofern eine Ausſcheidung möglich iſt, aus- zuſprechen, daß nur die ſtrafbaren Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem ſich dieſe Stellen be- finden, unbrauchbar zu machen ſind. §. 42. Iſt in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung oder die Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführ- bar, ſo können die daſelbſt vorgeſchriebenen Maßnahmen ſelbſt- ſtändig erkannt werden. Zweiter Abſchnitt. Verſuch. §. 43. Wer den Entſchluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver- üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh- rung dieſes Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, iſt, wenn das beabſichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen iſt, wegen Verſuches zu beſtrafen. Der Verſuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen beſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich beſtimmt. §. 44. Das verſuchte Verbrechen oder Vergehen iſt milder zu beſtrafen, als das vollendete.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/22>, abgerufen am 28.03.2024.