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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 159.

Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah-
ren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen
Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten,
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 160.

Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft,
neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung
einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 161.

Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme
der Fälle in den §§. 157. und 158., ist auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Un-
fähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger
eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.

In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der
Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.

§. 162.

Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht
bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gege-
benen Versprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.

§. 163.

Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Hand-
lungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Ge-
fängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein.

Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine An-
zeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn
eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen
aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.

§. 159.

Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah-
ren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wiſſentlichen
Abgabe einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt zu verleiten,
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

§. 160.

Wer einen Anderen zur Ableiſtung eines falſchen Eides
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft,
neben welchem auf den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableiſtung
einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt verleitet, wird mit
Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 161.

Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme
der Fälle in den §§. 157. und 158., iſt auf Verluſt der
bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Un-
fähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverſtändiger
eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.

In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der
Gefängnißſtrafe auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.

§. 162.

Wer vorſätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht
beſtellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gege-
benen Verſprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren beſtraft.

§. 163.

Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Hand-
lungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden iſt, ſo tritt Ge-
fängnißſtrafe bis zu Einem Jahre ein.

Strafloſigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine An-
zeige gegen ihn erfolgt oder eine Unterſuchung gegen ihn
eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen
aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt, dieſe bei derjenigen
Behörde, bei welcher er ſie abgegeben hat, widerruft.

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[42/0052] §. 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wiſſentlichen Abgabe einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. §. 160. Wer einen Anderen zur Ableiſtung eines falſchen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft, neben welchem auf den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableiſtung einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 161. Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§. 157. und 158., iſt auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Un- fähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißſtrafe auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte er- kannt werden. §. 162. Wer vorſätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht beſtellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gege- benen Verſprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 163. Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Hand- lungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden iſt, ſo tritt Ge- fängnißſtrafe bis zu Einem Jahre ein. Strafloſigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine An- zeige gegen ihn erfolgt oder eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben hat, widerruft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/52>, abgerufen am 28.03.2024.