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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
Frauensperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nöthigt,
oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe miß-
braucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen
oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter Einem Jahre ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch,
nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden,
nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 178.

Ist durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeich-
neten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.

§. 179.

Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs da-
durch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen
anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den
Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 180.

Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Ver-
mittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegen-
heit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit
Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt
werden.

§. 181.

Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig
noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren zu bestrafen, wenn

1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunst-
griffe angewendet worden sind, oder

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
Frauensperſon zur Duldung des außerehelichen Beiſchlafs nöthigt,
oder wer eine Frauensperſon zum außerehelichen Beiſchlafe miß-
braucht, nachdem er ſie zu dieſem Zwecke in einen willenloſen
oder bewußtloſen Zuſtand verſetzt hat.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch,
nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden,
nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 178.

Iſt durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeich-
neten Handlungen der Tod der verletzten Perſon verurſacht
worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein.

Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.

§. 179.

Wer eine Frauensperſon zur Geſtattung des Beiſchlafs da-
durch verleitet, daß er eine Trauung vorſpiegelt, oder einen
anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem ſie den
Beiſchlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 180.

Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch ſeine Ver-
mittelung oder durch Gewährung oder Verſchaffung von Gelegen-
heit der Unzucht Vorſchub leiſtet, wird wegen Kuppelei mit
Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt
werden.

§. 181.

Die Kuppelei iſt, ſelbſt wenn ſie weder gewohnheitsmäßig
noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren zu beſtrafen, wenn

1) um der Unzucht Vorſchub zu leiſten, hinterliſtige Kunſt-
griffe angewendet worden ſind, oder
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[47/0057] Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperſon zur Duldung des außerehelichen Beiſchlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperſon zum außerehelichen Beiſchlafe miß- braucht, nachdem er ſie zu dieſem Zwecke in einen willenloſen oder bewußtloſen Zuſtand verſetzt hat. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter Einem Jahre ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann. §. 178. Iſt durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeich- neten Handlungen der Tod der verletzten Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein. Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht. §. 179. Wer eine Frauensperſon zur Geſtattung des Beiſchlafs da- durch verleitet, daß er eine Trauung vorſpiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem ſie den Beiſchlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 180. Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch ſeine Ver- mittelung oder durch Gewährung oder Verſchaffung von Gelegen- heit der Unzucht Vorſchub leiſtet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. §. 181. Die Kuppelei iſt, ſelbſt wenn ſie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu beſtrafen, wenn 1) um der Unzucht Vorſchub zu leiſten, hinterliſtige Kunſt- griffe angewendet worden ſind, oder

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/57>, abgerufen am 23.04.2024.