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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 247.

Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Ange-
hörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren
Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf Antrag
zu verfolgen.

Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Ver-
wandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie
oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
ist, bleibt straflos.

Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begün-
stiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen
Verhältnisse stehen, keine Anwendung.

§. 248.

Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.

Zwanzigster Abschnitt.
Raub und Erpressung.
§. 249.

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht
wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen
Raubes mit Zuchthaus bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

§. 250.

Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn

1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei
Begehung der That Waffen bei sich führt;
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fort-
gesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
haben;
§. 247.

Wer einen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung gegen Ange-
hörige, Vormünder, Erzieher oder ſolche Perſonen, in deren
Lohn oder Koſt er ſich befindet, begeht, iſt nur auf Antrag
zu verfolgen.

Ein Diebſtahl oder eine Unterſchlagung, welche von Ver-
wandten aufſteigender Linie gegen Verwandte abſteigender Linie
oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
iſt, bleibt ſtraflos.

Dieſe Beſtimmungen finden auf Theilnehmer oder Begün-
ſtiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten perſönlichen
Verhältniſſe ſtehen, keine Anwendung.

§. 248.

Neben der wegen Diebſtahls oder Unterſchlagung erkannten
Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte,
und neben der wegen Diebſtahls erkannten Zuchthausſtrafe auf
Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.

Zwanzigſter Abſchnitt.
Raub und Erpreſſung.
§. 249.

Wer mit Gewalt gegen eine Perſon oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abſicht
wegnimmt, ſich dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen
Raubes mit Zuchthaus beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 250.

Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren iſt zu erkennen,
wenn

1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei
Begehung der That Waffen bei ſich führt;
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche ſich zur fort-
geſetzten Begehung von Raub oder Diebſtahl verbunden
haben;
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[62/0072] §. 247. Wer einen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung gegen Ange- hörige, Vormünder, Erzieher oder ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen. Ein Diebſtahl oder eine Unterſchlagung, welche von Ver- wandten aufſteigender Linie gegen Verwandte abſteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden iſt, bleibt ſtraflos. Dieſe Beſtimmungen finden auf Theilnehmer oder Begün- ſtiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten perſönlichen Verhältniſſe ſtehen, keine Anwendung. §. 248. Neben der wegen Diebſtahls oder Unterſchlagung erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebſtahls erkannten Zuchthausſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Zwanzigſter Abſchnitt. Raub und Erpreſſung. §. 249. Wer mit Gewalt gegen eine Perſon oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abſicht wegnimmt, ſich dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 250. Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren iſt zu erkennen, wenn 1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der That Waffen bei ſich führt; 2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche ſich zur fort- geſetzten Begehung von Raub oder Diebſtahl verbunden haben;

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/72>, abgerufen am 23.04.2024.