Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nißstrafe nicht unter drei Monaten ein.

Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn
der Hehler ein Angehöriger ist.

§. 259.

Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer
strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatze
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft.

§. 260.

Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft

§. 261.

Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf
begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist,
wird, wenn sich die abermals begangene Hehlerei auf einen schweren
Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes
Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-
straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.

Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung,
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein.

Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier
Anwendung.

§. 262.

Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver-
urtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.

Strafgesetzbuch. 5
gleich zu beſtrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter drei Monaten ein.

Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn
der Hehler ein Angehöriger iſt.

§. 259.

Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer
ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu deren Abſatze
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß beſtraft.

§. 260.

Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft

§. 261.

Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf
begangener Hehlerei zum zweiten Male beſtraft worden iſt,
wird, wenn ſich die abermals begangene Hehlerei auf einen ſchweren
Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes
Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-
ſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.

Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung,
ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind
mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht
unter drei Monaten ein.

Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier
Anwendung.

§. 262.

Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann
auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver-
urtheilung wegen Hehlerei auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht
erkannt werden.

Strafgeſetzbuch. 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <list>
                <item><pb facs="#f0075" n="65"/>
gleich zu be&#x017F;trafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht-<lb/>
haus bis zu fünf Jahren.<lb/><hi rendition="#et">Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefäng-<lb/>
niß&#x017F;trafe nicht unter drei Monaten ein.</hi></item>
              </list><lb/>
              <p>Die&#x017F;e Strafvor&#x017F;chriften finden auch dann Anwendung, wenn<lb/>
der Hehler ein Angehöriger i&#x017F;t.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 259.</head><lb/>
              <p>Wer &#x017F;eines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß<lb/>
oder den Um&#x017F;tänden nach annehmen muß, daß &#x017F;ie mittels einer<lb/>
&#x017F;trafbaren Handlung erlangt &#x017F;ind, verheimlicht, ankauft, zum<lb/>
Pfande nimmt oder &#x017F;on&#x017F;t an &#x017F;ich bringt oder zu deren Ab&#x017F;atze<lb/>
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß be&#x017F;traft.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 260.</head><lb/>
              <p>Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt,<lb/>
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be&#x017F;traft</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 261.</head><lb/>
              <p>Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf<lb/>
begangener Hehlerei zum zweiten Male be&#x017F;traft worden i&#x017F;t,<lb/>
wird, wenn &#x017F;ich die abermals begangene Hehlerei auf einen &#x017F;chweren<lb/>
Dieb&#x017F;tahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu be&#x017F;trafendes<lb/>
Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-<lb/>
&#x017F;traft. Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefäng-<lb/>
niß&#x017F;trafe nicht unter Einem Jahre ein.</p><lb/>
              <p>Bezieht &#x017F;ich die Hehlerei auf eine andere &#x017F;trafbare Handlung,<lb/>
&#x017F;o i&#x017F;t auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind<lb/>
mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefängniß&#x017F;trafe nicht<lb/>
unter drei Monaten ein.</p><lb/>
              <p>Die in dem §. 245. enthaltenen Vor&#x017F;chriften finden auch hier<lb/>
Anwendung.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 262.</head><lb/>
              <p>Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängniß&#x017F;trafe kann<lb/>
auf Verlu&#x017F;t der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver-<lb/>
urtheilung wegen Hehlerei auf Zulä&#x017F;&#x017F;igkeit von Polizei-Auf&#x017F;icht<lb/>
erkannt werden.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <fw place="bottom" type="sig">Strafge&#x017F;etzbuch. 5</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[65/0075] gleich zu beſtrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger iſt. §. 259. Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu deren Abſatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß beſtraft. §. 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft §. 261. Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male beſtraft worden iſt, wird, wenn ſich die abermals begangene Hehlerei auf einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be- ſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein. Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung. §. 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver- urtheilung wegen Hehlerei auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Strafgeſetzbuch. 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/75
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/75>, abgerufen am 25.04.2024.