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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu drei-
hundert Thalern bestraft.

§. 292.

Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist,
die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Tha-
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 293.

Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern
oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden,
wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern
mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach-
gestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schon-
zeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Mehreren
begangen wird.

§. 294.

Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt werden.

§. 295.

Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist
auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde,
welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt
hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vor-
richtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verur-
theilten gehören oder nicht.

§. 296.

Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung
schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder
krebst, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 297.

Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen
des Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff
oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder

fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu drei-
hundert Thalern beſtraft.

§. 292.

Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt iſt,
die Jagd ausübt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Tha-
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 293.

Die Strafe kann auf Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern
oder auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten erhöht werden,
wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern
mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach-
geſtellt oder, wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schon-
zeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinſchaftlich von Mehreren
begangen wird.

§. 294.

Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann auf
Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von
Polizei-Aufſicht erkannt werden.

§. 295.

Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe iſt
auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde,
welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei ſich geführt
hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vor-
richtungen zu erkennen, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verur-
theilten gehören oder nicht.

§. 296.

Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung
ſchädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fiſcht oder
krebſt, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 297.

Ein Reiſender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwiſſen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwiſſen
des Rheders Gegenſtände an Bord nimmt, welche das Schiff
oder die Ladung gefährden, indem ſie die Beſchlagnahme oder

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[74/0084] fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu drei- hundert Thalern beſtraft. §. 292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt iſt, die Jagd ausübt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Tha- lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 293. Die Strafe kann auf Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach- geſtellt oder, wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schon- zeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinſchaftlich von Mehreren begangen wird. §. 294. Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. §. 295. Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe iſt auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei ſich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vor- richtungen zu erkennen, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verur- theilten gehören oder nicht. §. 296. Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung ſchädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fiſcht oder krebſt, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 297. Ein Reiſender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwiſſen des Rheders Gegenſtände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem ſie die Beſchlagnahme oder

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/84>, abgerufen am 16.04.2024.