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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 308.

Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-
werke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu bestimm-
ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaft-
lichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte
auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt,
wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum sind, oder
zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Be-
schaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer
der im §. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder
einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzu-
theilen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

§. 309.

Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306.
und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern
und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verur-
sacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu
drei Jahren bestraft.

§. 310.

Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und
ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte
Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosig-
keit ein.

§. 311.

Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch
Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist
der Inbrandsetzung der Sache gleich zu achten.

§. 312.

Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine
Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter
drei Jahren und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

§. 308.

Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren beſtraft, wer vorſätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-
werke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beſtimm-
ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthſchaft-
lichen Erzeugniſſen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte
auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand ſetzt,
wenn dieſe Gegenſtände entweder fremdes Eigenthum ſind, oder
zwar dem Brandſtifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Be-
ſchaffenheit und Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer
der im §. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder
einem der vorſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzu-
theilen.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 309.

Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 306.
und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern
und, wenn durch den Brand der Tod eines Menſchen verur-
ſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu
drei Jahren beſtraft.

§. 310.

Hat der Thäter den Brand, bevor derſelbe entdeckt und
ein weiterer als der durch die bloße Inbrandſetzung bewirkte
Schaden entſtanden war, wieder gelöſcht, ſo tritt Strafloſig-
keit ein.

§. 311.

Die gänzliche oder theilweiſe Zerſtörung einer Sache durch
Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen iſt
der Inbrandſetzung der Sache gleich zu achten.

§. 312.

Wer mit gemeiner Gefahr für Menſchenleben vorſätzlich eine
Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter
drei Jahren und, wenn durch die Ueberſchwemmung der Tod
eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.

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[78/0088] §. 308. Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft, wer vorſätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg- werke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beſtimm- ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthſchaft- lichen Erzeugniſſen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand ſetzt, wenn dieſe Gegenſtände entweder fremdes Eigenthum ſind, oder zwar dem Brandſtifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Be- ſchaffenheit und Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer der im §. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzu- theilen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 309. Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines Menſchen verur- ſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft. §. 310. Hat der Thäter den Brand, bevor derſelbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandſetzung bewirkte Schaden entſtanden war, wieder gelöſcht, ſo tritt Strafloſig- keit ein. §. 311. Die gänzliche oder theilweiſe Zerſtörung einer Sache durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen iſt der Inbrandſetzung der Sache gleich zu achten. §. 312. Wer mit gemeiner Gefahr für Menſchenleben vorſätzlich eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch die Ueberſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/88>, abgerufen am 28.03.2024.