Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.wider einzusetzen ist / dem andern deß abtrettende solle benahmen / vnd auß beyderley Religion an gleicher Zahl erwöhlen solten / welchen zu befehlen / dz alles / was vermög dieses Vertrags erfordert wird / ohne Verzug zu exequiren. Jm Fall aber die Restituentes etwan Commissarien zu nennen vnderliessen / so soll die Käys. Mayst. auß denen / welche der wider einzusetzen ist / benennen wird / einen Erwöhlen / vnd noch einen ihres beliebens / jedoch damit beyderseits Religions-Verwandten gleichheit gehalten werde / adiungiren / welchen sie dann wegen der Execution, Commission ertheilen wird / ahnerachtet der entgegen lauffenden Einwürffen. Gleich nach beschlossenem Frieden / sollen die wider einzusetzen seyn / den Jnhalt deß Vergleichs den Interessirten / welche etwas zu restituirn haben / zu wissen machen. Letztlich / sollen alle vnd jede Stände vnd Communen / es seyen privat- oder Ordensleuthe / oder Weltliche Personen / welche vermög dieses Vertrags / vnnd derselben General-Reguln / oder einer specialen vnd außtrücklichen Verordnung / vmb wider abzutretten / zu cediren / zugeben / zuthun / vnd etwas zu laysten / verbunden sind / gehalten seyn / gleich nach publicirung der Käyserlichen Edicten vnd beschehenen Ankündung / betreffend die Restitution, ausser einiger Verweigerungs / oder einiges behelffs vnd Salvatori Clausul, so entweders in genere oder specie, fürher in der Amnestia eingeführet worden / Entgegensatzunge oder auch sonsten Einwendung / sie sey wie sie wölle / ohne einigen schaden / alles das jenige / was sie schuldig sind / restituirn, cedirn, geben / thun vnd laysten. Es solle auch kein Crayß-Außschreibender / oder Obristen / oder Executions-Commissarius, Stand oder Soldat / bevorab in Besatzung liegender / oder ein ander / wer der auch were / sich solchem widersetzen: sondern den Executorn vielmehr beystehen. Da dann den Executorn frey vnd bevorstehet / gegen die jenigen / so die Execution vff jrgend eine Weiß zu behindern / sich vnderstehen / wider einzusetzen ist / dem andern deß abtrettende solle benahmen / vnd auß beyderley Religion an gleicher Zahl erwöhlen solten / welchen zu befehlen / dz alles / was vermög dieses Vertrags erfordert wird / ohne Verzug zu exequiren. Jm Fall aber die Restituentes etwan Commissarien zu nennen vnderliessen / so soll die Käys. Mayst. auß denen / welche der wider einzusetzen ist / benennen wird / einen Erwöhlen / vnd noch einen ihres beliebens / jedoch damit beyderseits Religions-Verwandten gleichheit gehalten werde / adiungiren / welchen sie dann wegen der Execution, Commission ertheilen wird / ahnerachtet der entgegen lauffenden Einwürffen. Gleich nach beschlossenem Frieden / sollen die wider einzusetzen seyn / den Jnhalt deß Vergleichs den Interessirten / welche etwas zu restituirn haben / zu wissen machen. Letztlich / sollen alle vnd jede Stände vnd Communen / es seyen privat- oder Ordensleuthe / oder Weltliche Personen / welche vermög dieses Vertrags / vnnd derselben General-Reguln / oder einer specialen vnd außtrücklichen Verordnung / vmb wider abzutretten / zu cediren / zugeben / zuthun / vnd etwas zu laysten / verbunden sind / gehalten seyn / gleich nach publicirung der Käyserlichen Edicten vnd beschehenen Ankündung / betreffend die Restitution, ausser einiger Verweigerungs / oder einiges behelffs vnd Salvatori Clausul, so entweders in genere oder specie, fürher in der Amnestia eingeführet worden / Entgegensatzunge oder auch sonsten Einwendung / sie sey wie sie wölle / ohne einigen schaden / alles das jenige / was sie schuldig sind / restituirn, cedirn, geben / thun vnd laysten. Es solle auch kein Crayß-Außschreibender / oder Obristen / oder Executions-Commissarius, Stand oder Soldat / bevorab in Besatzung liegender / oder ein ander / wer der auch were / sich solchem widersetzen: sondern den Executorn vielmehr beystehen. Da dann den Executorn frey vnd bevorstehet / gegen die jenigen / so die Execution vff jrgend eine Weiß zu behindern / sich vnderstehen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0050" n="41"/> wider einzusetzen ist / dem andern deß abtrettende solle benahmen / vnd auß beyderley Religion an gleicher Zahl erwöhlen solten / welchen zu befehlen / dz alles / was vermög dieses Vertrags erfordert wird / ohne Verzug zu <hi rendition="#aq">exequi</hi>ren. Jm Fall aber die <hi rendition="#aq">Restituentes</hi> etwan <hi rendition="#aq">Commissarien</hi> zu nennen vnderliessen / so soll die Käys. 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Gleich nach beschlossenem Frieden / sollen die wider einzusetzen seyn / den Jnhalt deß Vergleichs den Interessirten / welche etwas zu restituirn haben / zu wissen machen.
Letztlich / sollen alle vnd jede Stände vnd Communen / es seyen privat- oder Ordensleuthe / oder Weltliche Personen / welche vermög dieses Vertrags / vnnd derselben General-Reguln / oder einer specialen vnd außtrücklichen Verordnung / vmb wider abzutretten / zu cediren / zugeben / zuthun / vnd etwas zu laysten / verbunden sind / gehalten seyn / gleich nach publicirung der Käyserlichen Edicten vnd beschehenen Ankündung / betreffend die Restitution, ausser einiger Verweigerungs / oder einiges behelffs vnd Salvatori Clausul, so entweders in genere oder specie, fürher in der Amnestia eingeführet worden / Entgegensatzunge oder auch sonsten Einwendung / sie sey wie sie wölle / ohne einigen schaden / alles das jenige / was sie schuldig sind / restituirn, cedirn, geben / thun vnd laysten.
Es solle auch kein Crayß-Außschreibender / oder Obristen / oder Executions-Commissarius, Stand oder Soldat / bevorab in Besatzung liegender / oder ein ander / wer der auch were / sich solchem widersetzen: sondern den Executorn vielmehr beystehen. Da dann den Executorn frey vnd bevorstehet / gegen die jenigen / so die Execution vff jrgend eine Weiß zu behindern / sich vnderstehen /
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/50>, abgerufen am 14.02.2025. |