Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter Restitution entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs satisfaction, wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen Concessionen / oder gleichmässigen Compensationen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. Instrument meldung geschicht / weniger das praedicat der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen satisfaction der Schwedischen Militia, verglichen worden / in respect Jhro M. einige Würckung haben. Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen. Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen. Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen. Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter Restitution entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs satisfaction, wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen Concessionen / oder gleichmässigen Compensationen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. Instrument meldung geschicht / weniger das praedicat der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen satisfaction der Schwedischen Militia, verglichen worden / in respect Jhro M. einige Würckung haben. Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen. Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen. Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen. Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0052" n="43"/> vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter <hi rendition="#aq">Restitution</hi> entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. 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Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen.
Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen.
Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen.
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| Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/52>, abgerufen am 06.08.2024. |


