Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Nach dem der Fried dergestalt beschlossen seyn wird / versprechen die Kayserische und Königliche / auch der Reichs Ständen Gesandten vnd Gevollmächtigte / daß solcher von der Röm. Kays. vnd Aller Christlichsten Mayt. auch respective deß Heil. Römischen Reichs Chur: Fürsten vnd Ständen / vff gegewärtige / allerseits beliebte Form / soll ratificirt werden. Vnd daß sie vnfehlbar zu wegen bringen wollen / damit die feyerliche Ratifications Instrumenten jnnerhalb 8. Wochen Zeit / von der Vnterschreibung an zurechnen / zu Münster praesentirt, vnd gegen einander ordentlich außgewechselt werden sollen. Zu mehrer dieser aller vnd jeglichen Verträgen Bekräfftigung vnd Sicherheit / soll gegenwärtiger Schluß ein jmmerwehrendes Gesätze / vnd deß Heil. Römischen Reichs kräfftige Sanction seyn / vnd ins künfftig gleich anderen deß Heil. Römischen Reichs fundamental Gesetzen vnd Ordnungen / gehalten / benamentlich aber dem nechsten Reichs Recess, vnd der Kayserlichen Capitulation einverleibt werden. Welcher so wol Abwesende als Gegenwärtige / Geistliche vnd Weltliche / verbindet / sie seyn gleich Reichs Stände / oder nicht. Vnd soll dieser nicht allein denen Kayserlichen / vnd der Stände Räthen vnd Officirern / als allen Richtern vnd Beysitzern / gleich einer Regul / welcher sie jmmerdar zu folgen haben / fürgeschrieben seyn. Wider diese Transaction, oder einigen Puncten / oder Clausul derselben / sollen keine Jura Canonica, oder Civilia, Communia, oder specialia Conciliorum Decreta, Privilegia, Indulta, Edicta, Commissiones, Inhibitiones, Mandata, Decreta, Rescripta, Litispendentiae, oder einige jemals gesprochene Vrtheil vnd Sententiae, res Judicatae, Capitulationes Caesareae, vnd andere Religiosen oder Ordensleuthen Regulea oder Exemptiones der vorgangen oder künfftigen Zeiten / Protestationes, Contradictiones, Appellationes, Investiturae, Transactiones, Juramenta, Renunciationes, Pacta dedititia, oder andere / viel wenigers das Edictum deß 1629. Jahrs / oder Prager Frie- Nach dem der Fried dergestalt beschlossen seyn wird / versprechen die Kayserische und Königliche / auch der Reichs Ständen Gesandten vnd Gevollmächtigte / daß solcher von der Röm. Kays. vnd Aller Christlichsten Mayt. auch respectivè deß Heil. Römischen Reichs Chur: Fürsten vnd Ständen / vff gegewärtige / allerseits beliebte Form / soll ratificirt werden. Vnd daß sie vnfehlbar zu wegen bringen wollen / damit die feyerliche Ratifications Instrumenten jnnerhalb 8. Wochen Zeit / von der Vnterschreibung an zurechnen / zu Münster praesentirt, vnd gegen einander ordentlich außgewechselt werden sollen. Zu mehrer dieser aller vnd jeglichen Verträgen Bekräfftigung vnd Sicherheit / soll gegenwärtiger Schluß ein jmmerwehrendes Gesätze / vnd deß Heil. Römischen Reichs kräfftige Sanction seyn / vnd ins künfftig gleich anderen deß Heil. Römischen Reichs fundamental Gesetzen vnd Ordnungen / gehalten / benamentlich aber dem nechsten Reichs Recess, vnd der Kayserlichen Capitulation einverleibt werden. Welcher so wol Abwesende als Gegenwärtige / Geistliche vnd Weltliche / verbindet / sie seyn gleich Reichs Stände / oder nicht. Vnd soll dieser nicht allein denen Kayserlichen / vnd der Stände Räthen vnd Officirern / als allen Richtern vnd Beysitzern / gleich einer Regul / welcher sie jmmerdar zu folgen haben / fürgeschrieben seyn. Wider diese Transaction, oder einigen Puncten / oder Clausul derselben / sollen keine Jura Canonica, oder Civilia, Communia, oder specialia Conciliorum Decreta, Privilegia, Indulta, Edicta, Commissiones, Inhibitiones, Mandata, Decreta, Rescripta, Litispendentiae, oder einige jemals gesprochene Vrtheil vnd Sententiae, res Judicatae, Capitulationes Caesareae, vnd andere Religiosen oder Ordensleuthen Regulea oder Exemptiones der vorgangen oder künfftigen Zeiten / Protestationes, Contradictiones, Appellationes, Investiturae, Transactiones, Juramenta, Renunciationes, Pacta dedititia, oder andere / viel wenigers das Edictum deß 1629. 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Zu mehrer dieser aller vnd jeglichen Verträgen Bekräfftigung vnd Sicherheit / soll gegenwärtiger Schluß ein jmmerwehrendes Gesätze / vnd deß Heil. Römischen Reichs kräfftige Sanction seyn / vnd ins künfftig gleich anderen deß Heil. Römischen Reichs fundamental Gesetzen vnd Ordnungen / gehalten / benamentlich aber dem nechsten Reichs Recess, vnd der Kayserlichen Capitulation einverleibt werden. Welcher so wol Abwesende als Gegenwärtige / Geistliche vnd Weltliche / verbindet / sie seyn gleich Reichs Stände / oder nicht. Vnd soll dieser nicht allein denen Kayserlichen / vnd der Stände Räthen vnd Officirern / als allen Richtern vnd Beysitzern / gleich einer Regul / welcher sie jmmerdar zu folgen haben / fürgeschrieben seyn.
Wider diese Transaction, oder einigen Puncten / oder Clausul derselben / sollen keine Jura Canonica, oder Civilia, Communia, oder specialia Conciliorum Decreta, Privilegia, Indulta, Edicta, Commissiones, Inhibitiones, Mandata, Decreta, Rescripta, Litispendentiae, oder einige jemals gesprochene Vrtheil vnd Sententiae, res Judicatae, Capitulationes Caesareae, vnd andere Religiosen oder Ordensleuthen Regulea oder Exemptiones der vorgangen oder künfftigen Zeiten / Protestationes, Contradictiones, Appellationes, Investiturae, Transactiones, Juramenta, Renunciationes, Pacta dedititia, oder andere / viel wenigers das Edictum deß 1629. Jahrs / oder Prager Frie-
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/54>, abgerufen am 16.06.2024. |