Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.der Statt Nürnberg respective Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden. Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648. der Statt Nürnberg respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden. Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0058" n="49"/> der Statt Nürnberg <hi rendition="#aq">respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij,</hi> vnd <hi rendition="#aq">Advocaten,</hi> gegenwärtiges Friedens <hi rendition="#aq">Instrument</hi> mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen <hi rendition="#aq">Deputirte</hi> versprochen / dero Herrn <hi rendition="#aq">Principalen Ratificationes</hi> in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn <hi rendition="#aq">Principalen Ratificationes</hi> einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten <hi rendition="#aq">Deputirten</hi> alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd <hi rendition="#aq">Ratification</hi> einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens <hi rendition="#aq">Instrument</hi> begriffen / haltung vnd <hi rendition="#aq">manutenentz</hi> verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die <hi rendition="#aq">Ratification</hi> eingebracht worden.</p> <p>Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs <hi rendition="#aq">Directorio</hi> keine <hi rendition="#aq">Protestation</hi> oder <hi rendition="#aq">Contradiction,</hi> gegen die jenige / von obbesagten <hi rendition="#aq">Deputirten</hi> beschehene <hi rendition="#aq">Subscription</hi> angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.</p> </div> </body> </text> </TEI> [49/0058]
der Statt Nürnberg respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden.
Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.
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| Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/58>, abgerufen am 06.08.2024. |


