Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen. Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden. Ferdinandus. Ferdinandus Grafe Kurtz. Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae Majestatis proprium. Johann Walderode. (LS.) Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen. Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden. Ferdinandus. Ferdinandus Grafe Kurtz. Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae Majestatis proprium. Johann Walderode. (LS.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0061" n="52"/> <p>Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu <hi rendition="#aq">conferiren,</hi> zu <hi rendition="#aq">tractiren,</hi> vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd <hi rendition="#aq">Adhaerenten</hi> zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere <hi rendition="#aq">Commissarien,</hi> zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils <hi rendition="#aq">Commissarien,</hi> oder deren <hi rendition="#aq">Subdelegirten,</hi> zu solchem Endt / durch sich oder jhre <hi rendition="#aq">Subdelegirten tractirn,</hi> handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form <hi rendition="#aq">ratificiren,</hi> vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen.</p> <p>Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen <hi rendition="#aq">Secret</hi> befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden.</p> <closer><signed>Ferdinandus</signed>.<lb/> Ferdinandus Grafe Kurtz.<lb/><hi rendition="#aq">Ad Mandatum Sac.<hi rendition="#sup">ae</hi> Caes.<hi rendition="#sup">ae</hi><lb/> Majestatis proprium.</hi><lb/> Johann Walderode.<lb/><hi rendition="#aq">(LS.)</hi><lb/></closer> </div> </body> </text> </TEI> [52/0061]
Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen.
Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden.
Ferdinandus.
Ferdinandus Grafe Kurtz.
Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae
Majestatis proprium.
Johann Walderode.
(LS.)
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| Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/61>, abgerufen am 06.08.2024. |


