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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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WJr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß.

Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein.

WJr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß.

Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein.

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[57/0066] WJr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß. Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/66>, abgerufen am 28.03.2024.