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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Contracten.
ctum de retrahendo) genannt; das durch die-
sen Vertrag erworbene Recht aber das Recht
des Vorkaufs
(jus retractus), in dem bür-
gerlichen Recht mit dem Zusatze das verab-
redete Recht des Vorkaufs
(jus retra-
ctus conventionale),
weil es aus dem Ver-
trage kommt; im Gegensatz des gesetzmäs-
sigen
(legale), welches gewissen Personen
durch Gesetze zugeeignet wird, und bloß bür-
gerlichen Rechtes ist. Dieses Recht des
Vorkaufs ist ein Vorrecht, und wird
dadurch das Recht zu veräussern ver-
mindert (§. 257.), doch ohne Schaden
des Eigenthumsherrn
(§. 269.). Da
man das Vorrecht (jus protimiseos) das-
jenige zu nennen pflegt, da einer in einer ge-
wissen Handlung einem andern, oder mehrern
vorgezogen werden muß; so ist das Recht
des Vorkaufs ein Vorrecht, aber nicht
umgekehrt, jedes Vorrecht ein Recht
des Vorkaufs.
Weil aber das Recht
des Vorkaufs
durch den Vertrag auf den
Kauf und Verkauf eingeschränckt wird; so
findet es nicht statt, wenn eine Sa-
che, die demselben unterworfen, unter
einem andern Titel, als des Kaufs und
Verkaufs veräussert wird;
z. E. wenn
sie verschenckt, oder vertauscht wird (§. 318.).
Da nach dem Rechte der Natur ein jeder sein
Recht dem andern abtreten kann (§. 342.),
wofern es kein persönlich Recht ist (§. 400.);
so kann auch das Recht des Vorkaufs

abge-

Contracten.
ctum de retrahendo) genannt; das durch die-
ſen Vertrag erworbene Recht aber das Recht
des Vorkaufs
(jus retractus), in dem buͤr-
gerlichen Recht mit dem Zuſatze das verab-
redete Recht des Vorkaufs
(jus retra-
ctus conventionale),
weil es aus dem Ver-
trage kommt; im Gegenſatz des geſetzmaͤſ-
ſigen
(legale), welches gewiſſen Perſonen
durch Geſetze zugeeignet wird, und bloß buͤr-
gerlichen Rechtes iſt. Dieſes Recht des
Vorkaufs iſt ein Vorrecht, und wird
dadurch das Recht zu veraͤuſſern ver-
mindert (§. 257.), doch ohne Schaden
des Eigenthumsherrn
(§. 269.). Da
man das Vorrecht (jus protimiſeos) das-
jenige zu nennen pflegt, da einer in einer ge-
wiſſen Handlung einem andern, oder mehrern
vorgezogen werden muß; ſo iſt das Recht
des Vorkaufs ein Vorrecht, aber nicht
umgekehrt, jedes Vorrecht ein Recht
des Vorkaufs.
Weil aber das Recht
des Vorkaufs
durch den Vertrag auf den
Kauf und Verkauf eingeſchraͤnckt wird; ſo
findet es nicht ſtatt, wenn eine Sa-
che, die demſelben unterworfen, unter
einem andern Titel, als des Kaufs und
Verkaufs veraͤuſſert wird;
z. E. wenn
ſie verſchenckt, oder vertauſcht wird (§. 318.).
Da nach dem Rechte der Natur ein jeder ſein
Recht dem andern abtreten kann (§. 342.),
wofern es kein perſoͤnlich Recht iſt (§. 400.);
ſo kann auch das Recht des Vorkaufs

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[397/0433] Contracten. ctum de retrahendo) genannt; das durch die- ſen Vertrag erworbene Recht aber das Recht des Vorkaufs (jus retractus), in dem buͤr- gerlichen Recht mit dem Zuſatze das verab- redete Recht des Vorkaufs (jus retra- ctus conventionale), weil es aus dem Ver- trage kommt; im Gegenſatz des geſetzmaͤſ- ſigen (legale), welches gewiſſen Perſonen durch Geſetze zugeeignet wird, und bloß buͤr- gerlichen Rechtes iſt. Dieſes Recht des Vorkaufs iſt ein Vorrecht, und wird dadurch das Recht zu veraͤuſſern ver- mindert (§. 257.), doch ohne Schaden des Eigenthumsherrn (§. 269.). Da man das Vorrecht (jus protimiſeos) das- jenige zu nennen pflegt, da einer in einer ge- wiſſen Handlung einem andern, oder mehrern vorgezogen werden muß; ſo iſt das Recht des Vorkaufs ein Vorrecht, aber nicht umgekehrt, jedes Vorrecht ein Recht des Vorkaufs. Weil aber das Recht des Vorkaufs durch den Vertrag auf den Kauf und Verkauf eingeſchraͤnckt wird; ſo findet es nicht ſtatt, wenn eine Sa- che, die demſelben unterworfen, unter einem andern Titel, als des Kaufs und Verkaufs veraͤuſſert wird; z. E. wenn ſie verſchenckt, oder vertauſcht wird (§. 318.). Da nach dem Rechte der Natur ein jeder ſein Recht dem andern abtreten kann (§. 342.), wofern es kein perſoͤnlich Recht iſt (§. 400.); ſo kann auch das Recht des Vorkaufs abge-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/433>, abgerufen am 28.04.2024.