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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Von den Qvasicontracten.
des Nichtschuldigen (indebiti solutio)einer
nicht
schuldig
ist.

die Leistug des Nichtschuldigen, als ob man es
schuldig wäre; und die Annehmung des
Nichtschuldigen
(acceptio indebiti) ist
wenn man als eine Schuld annimmt, was man
uns nicht schuldig ist. Da sich niemand mit ei-
nes andern Sache bereichern soll (§. 271.);
so muß der, welcher aus Jrrthum dem
andern etwas zahlt, was er ihm nicht
schuldig ist, von ihm das wieder be-
kommen, oder, wenn er es ihm nicht
wiedergeben kann, so muß ihm der
Werth vergütet werden.
Und weil
Niemand den Vorsatz haben soll, den andern
zu betrügen (§. 286.); so darf man nicht
anders vermuthen, als daß der, wel-
cher das Nichtschuldige empfangen
hat, darein gewilliget.
Daher folgt,
daß die Bezahlung des Nichtschul-
digen ein Qvasicontract sey,
wodurch
derjenige, der etwas annimmt, was man
ihm nicht schuldig ist, verbunden wird es
wieder zu geben, oder wenn es nicht
mehr geschehen kann, den Werth davon zu
entrichten (§. 686.). Da derjenige, wel-
cher das Nichtschuldige bezahlt,
es
giebt, als wenn er es schuldig wäre; so
bringt er auf den andern das Eigen-
thum der Sache
(§. 258.); folglich kann
derselbe sie veräussern (§. 257.), und der
sie ihm gegeben hat, kann sie sich nicht
wieder zueignen (§. 262.). Wer da weiß,

daß

Von den Qvaſicontracten.
des Nichtſchuldigen (indebiti ſolutio)einer
nicht
ſchuldig
iſt.

die Leiſtug des Nichtſchuldigen, als ob man es
ſchuldig waͤre; und die Annehmung des
Nichtſchuldigen
(acceptio indebiti) iſt
wenn man als eine Schuld annimmt, was man
uns nicht ſchuldig iſt. Da ſich niemand mit ei-
nes andern Sache bereichern ſoll (§. 271.);
ſo muß der, welcher aus Jrrthum dem
andern etwas zahlt, was er ihm nicht
ſchuldig iſt, von ihm das wieder be-
kommen, oder, wenn er es ihm nicht
wiedergeben kann, ſo muß ihm der
Werth verguͤtet werden.
Und weil
Niemand den Vorſatz haben ſoll, den andern
zu betruͤgen (§. 286.); ſo darf man nicht
anders vermuthen, als daß der, wel-
cher das Nichtſchuldige empfangen
hat, darein gewilliget.
Daher folgt,
daß die Bezahlung des Nichtſchul-
digen ein Qvaſicontract ſey,
wodurch
derjenige, der etwas annimmt, was man
ihm nicht ſchuldig iſt, verbunden wird es
wieder zu geben, oder wenn es nicht
mehr geſchehen kann, den Werth davon zu
entrichten (§. 686.). Da derjenige, wel-
cher das Nichtſchuldige bezahlt,
es
giebt, als wenn er es ſchuldig waͤre; ſo
bringt er auf den andern das Eigen-
thum der Sache
(§. 258.); folglich kann
derſelbe ſie veraͤuſſern (§. 257.), und der
ſie ihm gegeben hat, kann ſie ſich nicht
wieder zueignen (§. 262.). Wer da weiß,

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[477/0513] Von den Qvaſicontracten. des Nichtſchuldigen (indebiti ſolutio) die Leiſtug des Nichtſchuldigen, als ob man es ſchuldig waͤre; und die Annehmung des Nichtſchuldigen (acceptio indebiti) iſt wenn man als eine Schuld annimmt, was man uns nicht ſchuldig iſt. Da ſich niemand mit ei- nes andern Sache bereichern ſoll (§. 271.); ſo muß der, welcher aus Jrrthum dem andern etwas zahlt, was er ihm nicht ſchuldig iſt, von ihm das wieder be- kommen, oder, wenn er es ihm nicht wiedergeben kann, ſo muß ihm der Werth verguͤtet werden. Und weil Niemand den Vorſatz haben ſoll, den andern zu betruͤgen (§. 286.); ſo darf man nicht anders vermuthen, als daß der, wel- cher das Nichtſchuldige empfangen hat, darein gewilliget. Daher folgt, daß die Bezahlung des Nichtſchul- digen ein Qvaſicontract ſey, wodurch derjenige, der etwas annimmt, was man ihm nicht ſchuldig iſt, verbunden wird es wieder zu geben, oder wenn es nicht mehr geſchehen kann, den Werth davon zu entrichten (§. 686.). Da derjenige, wel- cher das Nichtſchuldige bezahlt, es giebt, als wenn er es ſchuldig waͤre; ſo bringt er auf den andern das Eigen- thum der Sache (§. 258.); folglich kann derſelbe ſie veraͤuſſern (§. 257.), und der ſie ihm gegeben hat, kann ſie ſich nicht wieder zueignen (§. 262.). Wer da weiß, daß einer nicht ſchuldig iſt.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/513>, abgerufen am 29.04.2024.