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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Von dem Lehn.
die verzehrt werden können, sich erstreckt, z.
E. daß ihm ein gewisser Theil Fische aus dem
Teiche des Eigenthumsherrn, oder Holtz aus
dem Walde, oder Wild, welches darinnen
gefangen wird, gegeben werde. Es ist aber
von dem Kellerlehn das Soldatenlehn (feu-
dum soldatae)
unterschieden, nach welchem
einem aus besonderer Gnade gewisser Wein,
Geld, oder Geträide, oder eine jede andere
Sache, die verzehrt werden kann, gegeben
wird; da denn die verabredete Sache dem
Vasallen gegeben werden muß, der Herr
mag sie haben, oder von andern kaufen müs-
sen, hingegen in dem Kellerlehn dieses auf
dasjenige eingeschränckt wird, was der Ei-
genthumsherr hat; gleichwie auch in jenem es
auf die Person dessen, der damit belehnet wird,
in diesem aber es auch auf die Erben kommt.
Also nennt man auch ein Wohnlehn (feu-
dum habitationis),
wenn einem das Recht
in einem gewissen Hause zu wohnen auf le-
benszeit erlaubt wird. Man muß aber über-
haupt bemercken, daß man die Dinge, die
man verzehrt, und das Geld gleichsam
zu Dingen, die nicht verzehrt werden,
macht, in so ferne man durch einen
Bürgen, oder durch eine Hypothecke
Sicherheit davor schaft, damit sie al-
lezeit wiedergegeben werden können,
wenn sie wiedergegeben werden müs-
sen.
Denn alsdenn ist es einerley, ob wir
den Nießbrauch von der Sache hätten, so

daß

Von dem Lehn.
die verzehrt werden koͤnnen, ſich erſtreckt, z.
E. daß ihm ein gewiſſer Theil Fiſche aus dem
Teiche des Eigenthumsherrn, oder Holtz aus
dem Walde, oder Wild, welches darinnen
gefangen wird, gegeben werde. Es iſt aber
von dem Kellerlehn das Soldatenlehn (feu-
dum ſoldatæ)
unterſchieden, nach welchem
einem aus beſonderer Gnade gewiſſer Wein,
Geld, oder Getraͤide, oder eine jede andere
Sache, die verzehrt werden kann, gegeben
wird; da denn die verabredete Sache dem
Vaſallen gegeben werden muß, der Herr
mag ſie haben, oder von andern kaufen muͤſ-
ſen, hingegen in dem Kellerlehn dieſes auf
dasjenige eingeſchraͤnckt wird, was der Ei-
genthumsherr hat; gleichwie auch in jenem es
auf die Perſon deſſen, der damit belehnet wird,
in dieſem aber es auch auf die Erben kommt.
Alſo nennt man auch ein Wohnlehn (feu-
dum habitationis),
wenn einem das Recht
in einem gewiſſen Hauſe zu wohnen auf le-
benszeit erlaubt wird. Man muß aber uͤber-
haupt bemercken, daß man die Dinge, die
man verzehrt, und das Geld gleichſam
zu Dingen, die nicht verzehrt werden,
macht, in ſo ferne man durch einen
Buͤrgen, oder durch eine Hypothecke
Sicherheit davor ſchaft, damit ſie al-
lezeit wiedergegeben werden koͤnnen,
wenn ſie wiedergegeben werden muͤſ-
ſen.
Denn alsdenn iſt es einerley, ob wir
den Nießbrauch von der Sache haͤtten, ſo

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[525/0561] Von dem Lehn. die verzehrt werden koͤnnen, ſich erſtreckt, z. E. daß ihm ein gewiſſer Theil Fiſche aus dem Teiche des Eigenthumsherrn, oder Holtz aus dem Walde, oder Wild, welches darinnen gefangen wird, gegeben werde. Es iſt aber von dem Kellerlehn das Soldatenlehn (feu- dum ſoldatæ) unterſchieden, nach welchem einem aus beſonderer Gnade gewiſſer Wein, Geld, oder Getraͤide, oder eine jede andere Sache, die verzehrt werden kann, gegeben wird; da denn die verabredete Sache dem Vaſallen gegeben werden muß, der Herr mag ſie haben, oder von andern kaufen muͤſ- ſen, hingegen in dem Kellerlehn dieſes auf dasjenige eingeſchraͤnckt wird, was der Ei- genthumsherr hat; gleichwie auch in jenem es auf die Perſon deſſen, der damit belehnet wird, in dieſem aber es auch auf die Erben kommt. Alſo nennt man auch ein Wohnlehn (feu- dum habitationis), wenn einem das Recht in einem gewiſſen Hauſe zu wohnen auf le- benszeit erlaubt wird. Man muß aber uͤber- haupt bemercken, daß man die Dinge, die man verzehrt, und das Geld gleichſam zu Dingen, die nicht verzehrt werden, macht, in ſo ferne man durch einen Buͤrgen, oder durch eine Hypothecke Sicherheit davor ſchaft, damit ſie al- lezeit wiedergegeben werden koͤnnen, wenn ſie wiedergegeben werden muͤſ- ſen. Denn alsdenn iſt es einerley, ob wir den Nießbrauch von der Sache haͤtten, ſo daß

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/561>, abgerufen am 30.04.2024.