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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rethe / die vn nachlessige beschaffung thun / das niemandt von den Pastorn / oder auch jhnen selbs vbersehen / sondern vielmehr ohne ansehen der Personen / allenthalben nach befindung der sachen / vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestraffet / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder / vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnung / richtigkeit / vnd gleicheit gehalten werde. Vnnd dann schlieslich / das die vnnötige Zehrung vnnd auffschlege / so bey den Special Visitationibus vnd Kirchen Rechnungen / bißhero an etlichen örtern zur vngebühr geschehen / hinfüro gentzlich vnterlassen werden / vnd die Superintendentes / wenn sie ausziehen / keinen grossen comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Amptleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchen Rechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks / von Amptsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amptsvnderthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen / oder nachbescheiden / Sondern allein / vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wird / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchen-Rechnung / sich an nohtwendigem Essen vnd Trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkauffung Weins / oder aufflegung gantzer Tonnen oder Faß Biers / die Kirchen vnd Arme Leute nicht beschweren / sondern / so viel als jnen nötig / aus der Schencke oder dem Krug Bier holen lassen / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen / weder bey / noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / denn da dem zuwieder etwas geschehen wirdt / sol solches in Rechnung nicht

gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rethe / die vn nachlessige beschaffung thun / das niemandt von den Pastorn / oder auch jhnen selbs vbersehen / sondern vielmehr ohne ansehen der Personen / allenthalben nach befindung der sachen / vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestraffet / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder / vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnung / richtigkeit / vnd gleicheit gehalten werde. Vnnd dann schlieslich / das die vnnötige Zehrung vnnd auffschlege / so bey den Special Visitationibus vnd Kirchen Rechnungen / bißhero an etlichen örtern zur vngebühr geschehen / hinfüro gentzlich vnterlassen werden / vnd die Superintendentes / wenn sie ausziehen / keinen grossen comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Amptleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchen Rechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks / von Amptsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amptsvnderthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen / oder nachbescheiden / Sondern allein / vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wird / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchẽ-Rechnung / sich an nohtwendigem Essen vnd Trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkauffung Weins / oder aufflegung gantzer Tonnen oder Faß Biers / die Kirchen vnd Arme Leute nicht beschwerẽ / sondern / so viel als jnen nötig / aus der Schencke oder dem Krug Bier holen lassẽ / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen / weder bey / noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / deñ da dem zuwieder etwas geschehen wirdt / sol solches in Rechnung nicht

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[0097] gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rethe / die vn nachlessige beschaffung thun / das niemandt von den Pastorn / oder auch jhnen selbs vbersehen / sondern vielmehr ohne ansehen der Personen / allenthalben nach befindung der sachen / vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestraffet / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder / vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnung / richtigkeit / vnd gleicheit gehalten werde. Vnnd dann schlieslich / das die vnnötige Zehrung vnnd auffschlege / so bey den Special Visitationibus vnd Kirchen Rechnungen / bißhero an etlichen örtern zur vngebühr geschehen / hinfüro gentzlich vnterlassen werden / vnd die Superintendentes / wenn sie ausziehen / keinen grossen comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Amptleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchen Rechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks / von Amptsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amptsvnderthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen / oder nachbescheiden / Sondern allein / vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wird / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchẽ-Rechnung / sich an nohtwendigem Essen vnd Trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkauffung Weins / oder aufflegung gantzer Tonnen oder Faß Biers / die Kirchen vnd Arme Leute nicht beschwerẽ / sondern / so viel als jnen nötig / aus der Schencke oder dem Krug Bier holen lassẽ / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen / weder bey / noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / deñ da dem zuwieder etwas geschehen wirdt / sol solches in Rechnung nicht

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/97>, abgerufen am 24.04.2024.