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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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16.

Seines Bruders-noch der Schwester Tochter-Tochter / noch des Bruders Sohns-Tochter / noch der Schwester Sohns-Tochter; und in Summa keine Tochter / so von seinem Bruder oder seiner Schwester descendiret und herab kömmet.

Eine gleiche Bewandtniß der verbotene Ehen hat es auch mit denen Frauens-Persohnen.

Wegen der nahen Blut-Freundschafft in der Collateral- oder Seit-Linie sind ferner die Ehen verboten:
1.

Zwischen Bruder und Schwester / wann sie gleich nur von einem Vater oder einer Mutter seyn /

2.

Zwischen Bruder- und Schwester-Kindern /

3.

Zwischen Bruder- und Schwester-Kindes-Kindern bis in den dritten Gradt ungleicher Linie;

Zum Exempel:

Dieser Herman soll Catharinen seines Groß-Vaters Brudern-Tochten nicht nehmen / weil sie ihm in dritten Grad ungleicher Linie verwandt ist; Wann aber gemeldte Catharina eine Tochter hätte / weil diese mit Herman in gleicher Linie des dritten Grads concurrirte / solchenfalls würde die Ehe zwischen diesen beyden können zugelassen werden.

16.

Seines Bruders-noch der Schwester Tochter-Tochter / noch des Bruders Sohns-Tochter / noch der Schwester Sohns-Tochter; und in Summa keine Tochter / so von seinem Bruder oder seiner Schwester descendiret und herab kömmet.

Eine gleiche Bewandtniß der verbotene Ehen hat es auch mit denen Frauens-Persohnen.

Wegen der nahen Blut-Freundschafft in der Collateral- oder Seit-Linie sind ferner die Ehen verboten:
1.

Zwischen Bruder und Schwester / wann sie gleich nur von einem Vater oder einer Mutter seyn /

2.

Zwischen Bruder- und Schwester-Kindern /

3.

Zwischen Bruder- und Schwester-Kindes-Kindern bis in den dritten Gradt ungleicher Linie;

Zum Exempel:

Dieser Herman soll Catharinen seines Groß-Vaters Brudern-Tochten nicht nehmen / weil sie ihm in dritten Grad ungleicher Linie verwandt ist; Wann aber gemeldte Catharina eine Tochter hätte / weil diese mit Herman in gleicher Linie des dritten Grads concurrirte / solchenfalls würde die Ehe zwischen diesen beyden können zugelassen werden.

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[110/0110] 16. Seines Bruders-noch der Schwester Tochter-Tochter / noch des Bruders Sohns-Tochter / noch der Schwester Sohns-Tochter; und in Summa keine Tochter / so von seinem Bruder oder seiner Schwester descendiret und herab kömmet. Eine gleiche Bewandtniß der verbotene Ehen hat es auch mit denen Frauens-Persohnen. Wegen der nahen Blut-Freundschafft in der Collateral- oder Seit-Linie sind ferner die Ehen verboten: 1. Zwischen Bruder und Schwester / wann sie gleich nur von einem Vater oder einer Mutter seyn / 2. Zwischen Bruder- und Schwester-Kindern / 3. Zwischen Bruder- und Schwester-Kindes-Kindern bis in den dritten Gradt ungleicher Linie; Zum Exempel: Dieser Herman soll Catharinen seines Groß-Vaters Brudern-Tochten nicht nehmen / weil sie ihm in dritten Grad ungleicher Linie verwandt ist; Wann aber gemeldte Catharina eine Tochter hätte / weil diese mit Herman in gleicher Linie des dritten Grads concurrirte / solchenfalls würde die Ehe zwischen diesen beyden können zugelassen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/110>, abgerufen am 24.04.2024.