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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ander begabter und um die Christliche Kirche wol verdienter Prediger auf dem Lande sich finde / welcher zu solcher Pfarr befodert und dadurch zu einer Verbesserung gebracht werden könne; Fals aber dergleichen Prediger nicht verhanden / oder auch zu solcher mutation nicht geneigt seyn würde / So soll der geschickteste Collegiat aus Unserm Kloster Riddagshausen / vermöge Unser vor dem ergangenen schrifftlichen resolution, für andern dazu befodert werden.

V. Ob auch wol an sich nicht unzuläßig daß bey Ersetzung eines oder andern erledigten Pfarr-Dienstes darauf mit reflectiret werde / ob etwa vermittels einer Heyraht die hinterlassene Wittwe oder eine Tochter auf der Pfarr verbleiben könne; So wollen wir doch durchaus nicht daß daher allein die bewegende Ursach zu der Befoderung genommen / sondern vornemlich auf die an der Persohn des Candidati erfoderte Stücke / nemlich auf die erudition, orthodoxie, gute Gaben in Predigen und auf dessen geführten Wandel / mithin auch ob bey der in Vorschlag gebrachten Heyraht sich eine Göttliche direction spühren lasse / gesehen werden soll.

VI. Als wir Uns auch GOtt und der Christlichen Kirchen verbunden erkennen gegen das greuliche Laster der Simonie, so bey Erlangung der Pfarrn vorzugehen pfleget / mit allen rigeur procediren zulassen; So setzen / ordnen wir hiemit und wollen / daß kein Patronus vor die Collation ein mehres als in Unsern Land-Tags-Abscheiden erlaubet / von dem Candidato fodern oder an-

ander begabter und um die Christliche Kirche wol verdienter Prediger auf dem Lande sich finde / welcher zu solcher Pfarr befodert und dadurch zu einer Verbesserung gebracht werden könne; Fals aber dergleichen Prediger nicht verhanden / oder auch zu solcher mutation nicht geneigt seyn würde / So soll der geschickteste Collegiat aus Unserm Kloster Riddagshausen / vermöge Unser vor dem ergangenen schrifftlichen resolution, für andern dazu befodert werden.

V. Ob auch wol an sich nicht unzuläßig daß bey Ersetzung eines oder andern erledigten Pfarr-Dienstes darauf mit reflectiret werde / ob etwa vermittels einer Heyraht die hinterlassene Wittwe oder eine Tochter auf der Pfarr verbleiben könne; So wollen wir doch durchaus nicht daß daher allein die bewegende Ursach zu der Befoderung genommen / sondern vornemlich auf die an der Persohn des Candidati erfoderte Stücke / nemlich auf die erudition, orthodoxie, gute Gaben in Predigen und auf dessen geführten Wandel / mithin auch ob bey der in Vorschlag gebrachten Heyraht sich eine Göttliche direction spühren lasse / gesehen werden soll.

VI. Als wir Uns auch GOtt und der Christlichen Kirchen verbunden erkennen gegen das greuliche Laster der Simonie, so bey Erlangung der Pfarrn vorzugehen pfleget / mit allen rigeur procediren zulassen; So setzen / ordnen wir hiemit und wollen / daß kein Patronus vor die Collation ein mehres als in Unsern Land-Tags-Abscheiden erlaubet / von dem Candidato fodern oder an-

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[13/0013] ander begabter und um die Christliche Kirche wol verdienter Prediger auf dem Lande sich finde / welcher zu solcher Pfarr befodert und dadurch zu einer Verbesserung gebracht werden könne; Fals aber dergleichen Prediger nicht verhanden / oder auch zu solcher mutation nicht geneigt seyn würde / So soll der geschickteste Collegiat aus Unserm Kloster Riddagshausen / vermöge Unser vor dem ergangenen schrifftlichen resolution, für andern dazu befodert werden. V. Ob auch wol an sich nicht unzuläßig daß bey Ersetzung eines oder andern erledigten Pfarr-Dienstes darauf mit reflectiret werde / ob etwa vermittels einer Heyraht die hinterlassene Wittwe oder eine Tochter auf der Pfarr verbleiben könne; So wollen wir doch durchaus nicht daß daher allein die bewegende Ursach zu der Befoderung genommen / sondern vornemlich auf die an der Persohn des Candidati erfoderte Stücke / nemlich auf die erudition, orthodoxie, gute Gaben in Predigen und auf dessen geführten Wandel / mithin auch ob bey der in Vorschlag gebrachten Heyraht sich eine Göttliche direction spühren lasse / gesehen werden soll. VI. Als wir Uns auch GOtt und der Christlichen Kirchen verbunden erkennen gegen das greuliche Laster der Simonie, so bey Erlangung der Pfarrn vorzugehen pfleget / mit allen rigeur procediren zulassen; So setzen / ordnen wir hiemit und wollen / daß kein Patronus vor die Collation ein mehres als in Unsern Land-Tags-Abscheiden erlaubet / von dem Candidato fodern oder an-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/13>, abgerufen am 25.04.2024.