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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem Fisco heimgefallen seyn.

VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch gäntzlich hinweg fället /

nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem Fisco heimgefallen seyn.

VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch gäntzlich hinweg fället /

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[14/0014] nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem Fisco heimgefallen seyn. VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch gäntzlich hinweg fället /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/14>, abgerufen am 28.03.2024.