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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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dern keine abergläubische Dinge vornehmen oder zulassen; Wann sich bey der gebehrenden Frauen etwas gefährlich herfür thun solte / andere geschworne Heb-Ammen und erfahrne Frauen / auch wol einen Medicum erfodern / mit denenselben Raht nehmen und nichts / was zu Erhaltung des Kindes geschehen kan / unterlassen; Die Kindbetterin / sie sey arm oder reich / die ersten acht Tage fleißig besuchen; Von einer sich etwa herfürgebenden Mißgeburt der gebährenden Frau nichts sagen / sondern selbige verbergen und des Orts Obrigkeit und dem Pastori davon berichten; Keine Noht-Tauffe / ehe das Kind nicht völlig zur Welt kommen und die Gefahr des Todes für Augen ist / vornehmen / sonsten aber dieselbe mit reinem Wasser im Nahmen der Heil. Dreyeinigkeit verrichten / und hernach solches dem Prediger anzeigen; Im übrigen wann ohnehliche Kinder gebohren werden / wobey ihr euer Amt zu verrichten habet / ernstlich nachfragen von wem das Kind sey / und davon sowol dem Prediger als der Obrigkeit Nachricht geben; Und insgemein alles und jedes / was einer Gottfürchtenden vorsichtigen und fleißigen Heb-Ammen möglich ist / getreulich verrichten und solches um Geschenck / Feind- oder Freundschafft oder aus anderen Gemühts-Bewegungen nicht unterlassen wollet / So wahr euch GOtt helffe und sein Heil. Wort.

dern keine abergläubische Dinge vornehmen oder zulassen; Wann sich bey der gebehrenden Frauen etwas gefährlich herfür thun solte / andere geschworne Heb-Ammen und erfahrne Frauen / auch wol einen Medicum erfodern / mit denenselben Raht nehmen und nichts / was zu Erhaltung des Kindes geschehen kan / unterlassen; Die Kindbetterin / sie sey arm oder reich / die ersten acht Tage fleißig besuchen; Von einer sich etwa herfürgebenden Mißgeburt der gebährenden Frau nichts sagen / sondern selbige verbergen und des Orts Obrigkeit und dem Pastori davon berichten; Keine Noht-Tauffe / ehe das Kind nicht völlig zur Welt kommen und die Gefahr des Todes für Augen ist / vornehmen / sonsten aber dieselbe mit reinem Wasser im Nahmen der Heil. Dreyeinigkeit verrichten / und hernach solches dem Prediger anzeigen; Im übrigen wann ohnehliche Kinder gebohren werden / wobey ihr euer Amt zu verrichten habet / ernstlich nachfragen von wem das Kind sey / und davon sowol dem Prediger als der Obrigkeit Nachricht geben; Und insgemein alles und jedes / was einer Gottfürchtenden vorsichtigen und fleißigen Heb-Ammen möglich ist / getreulich verrichten und solches um Geschenck / Feind- oder Freundschafft oder aus anderen Gemühts-Bewegungen nicht unterlassen wollet / So wahr euch GOtt helffe und sein Heil. Wort.

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[167/0158] dern keine abergläubische Dinge vornehmen oder zulassen; Wann sich bey der gebehrenden Frauen etwas gefährlich herfür thun solte / andere geschworne Heb-Ammen und erfahrne Frauen / auch wol einen Medicum erfodern / mit denenselben Raht nehmen und nichts / was zu Erhaltung des Kindes geschehen kan / unterlassen; Die Kindbetterin / sie sey arm oder reich / die ersten acht Tage fleißig besuchen; Von einer sich etwa herfürgebenden Mißgeburt der gebährenden Frau nichts sagen / sondern selbige verbergen und des Orts Obrigkeit und dem Pastori davon berichten; Keine Noht-Tauffe / ehe das Kind nicht völlig zur Welt kommen und die Gefahr des Todes für Augen ist / vornehmen / sonsten aber dieselbe mit reinem Wasser im Nahmen der Heil. Dreyeinigkeit verrichten / und hernach solches dem Prediger anzeigen; Im übrigen wann ohnehliche Kinder gebohren werden / wobey ihr euer Amt zu verrichten habet / ernstlich nachfragen von wem das Kind sey / und davon sowol dem Prediger als der Obrigkeit Nachricht geben; Und insgemein alles und jedes / was einer Gottfürchtenden vorsichtigen und fleißigen Heb-Ammen möglich ist / getreulich verrichten und solches um Geschenck / Feind- oder Freundschafft oder aus anderen Gemühts-Bewegungen nicht unterlassen wollet / So wahr euch GOtt helffe und sein Heil. Wort.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/158>, abgerufen am 29.03.2024.