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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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geben oder zu praestiren schuldig ist / darüber im Beichtstuhl zu besprechen; sondern / was sie mit Rechte zu fodern haben / und in Güte nicht erlangen können / bey der weltlichen Obrigkeit suchen; keines weges aber deßwegen jemanden die Beicht und absolution difficultiren. Welcher Prediger dawider handeln wird / soll jedesmahl mit Zehn Thaler / soad pias causas zu verwenden / bestraffet werden.

VII. Gleicher gestalt soll auch denen / welche an weltlichen Gerichten processe haben / dabey aber nicht in ärgerlicher Persöhnlicher Feindschafft leben / wann sie sonsten sich bußfertig zeigen / der access zum Beichtstuel und dem Heil. Abendmahl nicht versaget werden.

VIII. Würde aber jemand / nach erhaltener absolution kundbarlich wiederum in ein ärgerliches Leben verfallen / so hat der Prediger denselben zu erst privatim wol zu ermahnen und zu verwarnen / und wann solches nicht helffen will / alsdann dem Consistorio davon zu referiren.

IX. Wann aber von jemanden ein böses Gerüchte ginge / welches nicht von liederlicher Plauderey / blossen Argwohn / vorgangenen Schelt-Worten oder dergleichen herrührete / und der Pastor daß die Persohn zur Beicht kommen wolle vernimmt / (wie dann die Confitenten solches drey Tage vorher dem Opffermann oder Küster zu wissen thun und diese eine Verzeichnung davon dem Pastori einbringen sollen) so soll er denselben zu sich erfoderen / zu denen honoratioribus aber selbsten gehen und

geben oder zu praestiren schuldig ist / darüber im Beichtstuhl zu besprechen; sondern / was sie mit Rechte zu fodern haben / und in Güte nicht erlangen können / bey der weltlichen Obrigkeit suchen; keines weges aber deßwegen jemanden die Beicht und absolution difficultiren. Welcher Prediger dawider handeln wird / soll jedesmahl mit Zehn Thaler / soad pias causas zu verwenden / bestraffet werden.

VII. Gleicher gestalt soll auch denen / welche an weltlichen Gerichten processe haben / dabey aber nicht in ärgerlicher Persöhnlicher Feindschafft leben / wann sie sonsten sich bußfertig zeigen / der access zum Beichtstuel und dem Heil. Abendmahl nicht versaget werden.

VIII. Würde aber jemand / nach erhaltener absolution kundbarlich wiederum in ein ärgerliches Leben verfallen / so hat der Prediger denselben zu erst privatim wol zu ermahnen und zu verwarnen / und wann solches nicht helffen will / alsdann dem Consistorio davon zu referiren.

IX. Wann aber von jemanden ein böses Gerüchte ginge / welches nicht von liederlicher Plauderey / blossen Argwohn / vorgangenen Schelt-Worten oder dergleichen herrührete / und der Pastor daß die Persohn zur Beicht kommen wolle vernimmt / (wie dann die Confitenten solches drey Tage vorher dem Opffermann oder Küster zu wissen thun und diese eine Verzeichnung davon dem Pastori einbringen sollen) so soll er denselben zu sich erfoderen / zu denen honoratioribus aber selbsten gehen und

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[38/0038] geben oder zu praestiren schuldig ist / darüber im Beichtstuhl zu besprechen; sondern / was sie mit Rechte zu fodern haben / und in Güte nicht erlangen können / bey der weltlichen Obrigkeit suchen; keines weges aber deßwegen jemanden die Beicht und absolution difficultiren. Welcher Prediger dawider handeln wird / soll jedesmahl mit Zehn Thaler / soad pias causas zu verwenden / bestraffet werden. VII. Gleicher gestalt soll auch denen / welche an weltlichen Gerichten processe haben / dabey aber nicht in ärgerlicher Persöhnlicher Feindschafft leben / wann sie sonsten sich bußfertig zeigen / der access zum Beichtstuel und dem Heil. Abendmahl nicht versaget werden. VIII. Würde aber jemand / nach erhaltener absolution kundbarlich wiederum in ein ärgerliches Leben verfallen / so hat der Prediger denselben zu erst privatim wol zu ermahnen und zu verwarnen / und wann solches nicht helffen will / alsdann dem Consistorio davon zu referiren. IX. Wann aber von jemanden ein böses Gerüchte ginge / welches nicht von liederlicher Plauderey / blossen Argwohn / vorgangenen Schelt-Worten oder dergleichen herrührete / und der Pastor daß die Persohn zur Beicht kommen wolle vernimmt / (wie dann die Confitenten solches drey Tage vorher dem Opffermann oder Küster zu wissen thun und diese eine Verzeichnung davon dem Pastori einbringen sollen) so soll er denselben zu sich erfoderen / zu denen honoratioribus aber selbsten gehen und

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/38>, abgerufen am 19.04.2024.