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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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solche Bewandniß vorher privatim vorstellen / die Persohn zur Busse ernstlich ermahnen / und dabey zuerkennen geben daß / wann solcher Vermahnung nicht gefolget würde / so dann die Sache an höheren Ort gebracht werden solte. Würde nun ein solcher Mensch auf seine Unschuld / gutes Gewissen und auf des letzte Gericht sich beruffen / soll der Pastor es also annehmen / die Sache auf dessen Gewissen stellen und ihn zur Beicht und absolution verstatten; Zumahlen die Prediger niemanden ins Hertze sehen können / und dahero GOTT den Grund der Sache anheim stellen müssen.

X, Als auch denen Predigern die Macht nicht gegeben absqve cognitione & Decreto Superiorum nach ihrem eigenem privat Urtheil jemanden von der Beicht und dem Heil. Abendmahl abzuweisen; So soll kein Prediger sich unternehmen vor sich dergleichen Abweisung zu thun / sondern / wann bey einem oder andern Menschen solche erhebliche Umstände sich hervor geben / daß keine privat-Vermahnung bey ihm anschlagen und daher an seiner Bußfettigkeit zu zweifeln / so hat der Prediger zwar solche widrige Bezeigung nach GOttes Wort auch auf der Cantzel / jedoch ohn indigitirung der Persohn / ernstlich zu straffen / und die schweren Gerichte GOttes über die Unbusfertigen vorzustellen / daneben aber die Sache an den ihm vorgesetzten Superintendenten und dieser dem befinden nach selbige an Unser geistlich Consistorium zu bringen / und der Prediger darüber den Verhaltungs-Befehl abzuwarten / Inmassen hievon

solche Bewandniß vorher privatim vorstellen / die Persohn zur Busse ernstlich ermahnen / und dabey zuerkennen geben daß / wann solcher Vermahnung nicht gefolget würde / so dann die Sache an höheren Ort gebracht werden solte. Würde nun ein solcher Mensch auf seine Unschuld / gutes Gewissen und auf des letzte Gericht sich beruffen / soll der Pastor es also annehmen / die Sache auf dessen Gewissen stellen und ihn zur Beicht und absolution verstatten; Zumahlen die Prediger niemanden ins Hertze sehen können / und dahero GOTT den Grund der Sache anheim stellen müssen.

X, Als auch denen Predigern die Macht nicht gegeben absqve cognitione & Decreto Superiorum nach ihrem eigenem privat Urtheil jemanden von der Beicht und dem Heil. Abendmahl abzuweisen; So soll kein Prediger sich unternehmen vor sich dergleichen Abweisung zu thun / sondern / wann bey einem oder andern Menschen solche erhebliche Umstände sich hervor geben / daß keine privat-Vermahnung bey ihm anschlagen und daher an seiner Bußfettigkeit zu zweifeln / so hat der Prediger zwar solche widrige Bezeigung nach GOttes Wort auch auf der Cantzel / jedoch ohn indigitirung der Persohn / ernstlich zu straffen / und die schweren Gerichte GOttes über die Unbusfertigen vorzustellen / daneben aber die Sache an den ihm vorgesetzten Superintendenten und dieser dem befinden nach selbige an Unser geistlich Consistorium zu bringen / und der Prediger darüber den Verhaltungs-Befehl abzuwarten / Inmassen hievon

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[39/0039] solche Bewandniß vorher privatim vorstellen / die Persohn zur Busse ernstlich ermahnen / und dabey zuerkennen geben daß / wann solcher Vermahnung nicht gefolget würde / so dann die Sache an höheren Ort gebracht werden solte. Würde nun ein solcher Mensch auf seine Unschuld / gutes Gewissen und auf des letzte Gericht sich beruffen / soll der Pastor es also annehmen / die Sache auf dessen Gewissen stellen und ihn zur Beicht und absolution verstatten; Zumahlen die Prediger niemanden ins Hertze sehen können / und dahero GOTT den Grund der Sache anheim stellen müssen. X, Als auch denen Predigern die Macht nicht gegeben absqve cognitione & Decreto Superiorum nach ihrem eigenem privat Urtheil jemanden von der Beicht und dem Heil. Abendmahl abzuweisen; So soll kein Prediger sich unternehmen vor sich dergleichen Abweisung zu thun / sondern / wann bey einem oder andern Menschen solche erhebliche Umstände sich hervor geben / daß keine privat-Vermahnung bey ihm anschlagen und daher an seiner Bußfettigkeit zu zweifeln / so hat der Prediger zwar solche widrige Bezeigung nach GOttes Wort auch auf der Cantzel / jedoch ohn indigitirung der Persohn / ernstlich zu straffen / und die schweren Gerichte GOttes über die Unbusfertigen vorzustellen / daneben aber die Sache an den ihm vorgesetzten Superintendenten und dieser dem befinden nach selbige an Unser geistlich Consistorium zu bringen / und der Prediger darüber den Verhaltungs-Befehl abzuwarten / Inmassen hievon

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/39>, abgerufen am 18.04.2024.