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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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dem Befinden nach an Unser Consistorium davon zu berichten.

VII. Gleich wie nun die administration des Heil. Abendmahls in der Kirchen für dem Angesicht der versammleten Christlichen Gemeine offentlich verrichtet wird / also soll ein jeder Communicante gehalten seyn sich allda anzufinden und das Heil. Abendmahl zu empfangen; Wann aber jemand wegen Leibes-Schwachheit solches zu thun nicht vermöchte / so hat der Prediger demselben in seinem Hause so wol mit der absolution als Reichung des Heil. Abendmahls zu willfahren. Wie dann auch denen / so nicht aus Hochmuht oder einer singularität / sondern aus anderen Christlichen Ursachen in der Kirchen vor oder nach dem Gottesdienste zu beichten und das Heil. Nachtmahl zu geniessen verlangen / solches nicht versaget werden soll.

CAP. XII. Von Besuchung der Krancken und assistents bey den Sterbenden.

GLeich wie ein Gewissenhaffter treuer Prediger nicht unterlassen wird einem jeden / für dessen Seele er zu sorgen hat / bey ereugenden Nothfällen mit Rath / Trost und Ermahnungen zu assistiren / also ist er solches vielmehr zu der Zeit zu thun verbunden / Wann jemand mit

dem Befinden nach an Unser Consistorium davon zu berichten.

VII. Gleich wie nun die administration des Heil. Abendmahls in der Kirchen für dem Angesicht der versam̃leten Christlichen Gemeine offentlich verrichtet wird / also soll ein jeder Communicante gehalten seyn sich allda anzufinden und das Heil. Abendmahl zu empfangen; Wann aber jemand wegen Leibes-Schwachheit solches zu thun nicht vermöchte / so hat der Prediger demselben in seinem Hause so wol mit der absolution als Reichung des Heil. Abendmahls zu willfahren. Wie dann auch denen / so nicht aus Hochmuht oder einer singularität / sondern aus anderen Christlichen Ursachen in der Kirchen vor oder nach dem Gottesdienste zu beichten und das Heil. Nachtmahl zu geniessen verlangen / solches nicht versaget werden soll.

CAP. XII. Von Besuchung der Krancken und assistents bey den Sterbenden.

GLeich wie ein Gewissenhaffter treuer Prediger nicht unterlassen wird einem jeden / für dessen Seele er zu sorgen hat / bey ereugenden Nothfällen mit Rath / Trost und Ermahnungen zu assistiren / also ist er solches vielmehr zu der Zeit zu thun verbunden / Wann jemand mit

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[46/0046] dem Befinden nach an Unser Consistorium davon zu berichten. VII. Gleich wie nun die administration des Heil. Abendmahls in der Kirchen für dem Angesicht der versam̃leten Christlichen Gemeine offentlich verrichtet wird / also soll ein jeder Communicante gehalten seyn sich allda anzufinden und das Heil. Abendmahl zu empfangen; Wann aber jemand wegen Leibes-Schwachheit solches zu thun nicht vermöchte / so hat der Prediger demselben in seinem Hause so wol mit der absolution als Reichung des Heil. Abendmahls zu willfahren. Wie dann auch denen / so nicht aus Hochmuht oder einer singularität / sondern aus anderen Christlichen Ursachen in der Kirchen vor oder nach dem Gottesdienste zu beichten und das Heil. Nachtmahl zu geniessen verlangen / solches nicht versaget werden soll. CAP. XII. Von Besuchung der Krancken und assistents bey den Sterbenden. GLeich wie ein Gewissenhaffter treuer Prediger nicht unterlassen wird einem jeden / für dessen Seele er zu sorgen hat / bey ereugenden Nothfällen mit Rath / Trost und Ermahnungen zu assistiren / also ist er solches vielmehr zu der Zeit zu thun verbunden / Wann jemand mit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/46>, abgerufen am 19.04.2024.