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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis gerechneten Jahres zu computiren.

VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6. Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und dergleichen billig einiger Raum gegönnet.

VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein 1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen taxi-

nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis gerechneten Jahres zu computiren.

VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6. Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und dergleichen billig einiger Raum gegönnet.

VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein 1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen taxi-

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[59/0059] nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis gerechneten Jahres zu computiren. VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6. Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und dergleichen billig einiger Raum gegönnet. VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein 1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen taxi-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/59>, abgerufen am 19.04.2024.