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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
handlungen, wie z. B. die Giftmischerei, andererseits den beendeten Ver-
such. Auf consilium mortis steht ohne Rücksicht auf das Wergeld des
Gefährdeten die Busse von zwanzig Schillingen 26, ausgenommen den
Anschlag gegen des Königs Leben, der mit Tod und Verlust des Ver-
mögens bedroht wird 27.

Eine mit peinlicher Genauigkeit abgestufte Skala von Versuchs-
delikten stellen manche Volksrechte bei Handlungen auf, die sich als
näherer oder entfernterer Versuch rechtswidrigen Beischlafs darstellen
können. So hat die Lex Baiuwariorum eine Busse von sechs Schillingen
für unzüchtiges Anfassen (horcrift), von zwölf für Auflösen der Haar-
tracht (walcwurf), für unzüchtiges Zerren der Kleider (himilzorunga),
für Beschreiten fremden Ehebettes uno pede, während der vollendete
Ehebruch mit dem Wergelde, die Vergewaltigung einer Jungfrau mit
vierzig Solidi gebüsst wird 28.

Versuch des Diebstahls wurde, sofern er nicht unter den Begriff
der handhaften That fiel, als Bruch fremder Were (effractura) 29, oder als
unbefugtes Eindringen in fremden Garten, in fremdes Gehege, oder als
Beschädigung fremden Zaunes mit selbständiger Strafe geahndet. Zum
allgemeinen Begriff des Diebstahlsversuches hat keines der Volksrechte
sich aufgeschwungen. Raubversuch musste unter Umständen als Weg-
wehrung, Wegsperre, fränk. viae lacina 30, alam. wegalauga 31, fries.
weiwendene 32, langob. wegwori 33, angels. forsteal 34 gebüsst werden.
Frauen gegenüber konnte die Wegsperre u. a. Versuch eines Sittlich-
keitsverbrechens sein. Aber auch die Absicht, einen Feind anzugreifen

26 Nicht diese, sondern eine höhere Busse greift Platz bei bestimmten Ver-
suchshandlungen, die als Delikte höherer Strafbarkeit hingestellt sind, wie das
Giftgeben.
27 Dieselbe Strafe setzt das angelsächsische Recht (Alfred 4) auf Nachstellung
gegen das Leben des Königs oder des Herrn.
28 Lex Baiuw. VIII 1. 3. 4. 5. Vgl. Lex Alam. 56. Lex Sal. 20; 76, 1. 2.
Roth. 26. Liu. 121. Alfred 11, wo nebeneinander gestellt sind: Beischlaf, Nieder-
werfen ohne Beischlaf, Begreifen der Brust.
29 Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; 91. Lex Chamav. 19. 20 ff. Vgl. Form. Bignon.
27. Lex Sax. 21. Lex Fris. Add. 1, 3. Vgl. Wilda, Strafr. S. 605.
30 Siehe oben S. 356.
31 Pactus 2, 50.
32 Wegwendung. Richthofen, WB S. 1132.
33 Roth. 373; vgl. Roth. 26.
34 Aus Edmund III 6 pr. folgt die allgemeine Bedeutung Wegsperre. Dass
sie verschiedene Delikte in sich schliessen kann, sagt Aethelred V 31, VI 38. In
Leges Henrici primi 80, 2 wird unter forestel auch die Wegelagerung gestellt. Ob
wegreaf in Aethelbirht 19. 89 Wegsperre bedeute, wie Wilda, Strafr. S. 909, an-
nimmt, bleibt zweifelhaft. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 674. 581.
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§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
handlungen, wie z. B. die Giftmischerei, andererseits den beendeten Ver-
such. Auf consilium mortis steht ohne Rücksicht auf das Wergeld des
Gefährdeten die Buſse von zwanzig Schillingen 26, ausgenommen den
Anschlag gegen des Königs Leben, der mit Tod und Verlust des Ver-
mögens bedroht wird 27.

Eine mit peinlicher Genauigkeit abgestufte Skala von Versuchs-
delikten stellen manche Volksrechte bei Handlungen auf, die sich als
näherer oder entfernterer Versuch rechtswidrigen Beischlafs darstellen
können. So hat die Lex Baiuwariorum eine Buſse von sechs Schillingen
für unzüchtiges Anfassen (hôrcrift), von zwölf für Auflösen der Haar-
tracht (walcwurf), für unzüchtiges Zerren der Kleider (himilzorunga),
für Beschreiten fremden Ehebettes uno pede, während der vollendete
Ehebruch mit dem Wergelde, die Vergewaltigung einer Jungfrau mit
vierzig Solidi gebüſst wird 28.

Versuch des Diebstahls wurde, sofern er nicht unter den Begriff
der handhaften That fiel, als Bruch fremder Were (effractura) 29, oder als
unbefugtes Eindringen in fremden Garten, in fremdes Gehege, oder als
Beschädigung fremden Zaunes mit selbständiger Strafe geahndet. Zum
allgemeinen Begriff des Diebstahlsversuches hat keines der Volksrechte
sich aufgeschwungen. Raubversuch muſste unter Umständen als Weg-
wehrung, Wegsperre, fränk. viae lacina 30, alam. wegalauga 31, fries.
weiwendene 32, langob. wegwori 33, angels. forsteal 34 gebüſst werden.
Frauen gegenüber konnte die Wegsperre u. a. Versuch eines Sittlich-
keitsverbrechens sein. Aber auch die Absicht, einen Feind anzugreifen

26 Nicht diese, sondern eine höhere Buſse greift Platz bei bestimmten Ver-
suchshandlungen, die als Delikte höherer Strafbarkeit hingestellt sind, wie das
Giftgeben.
27 Dieselbe Strafe setzt das angelsächsische Recht (Alfred 4) auf Nachstellung
gegen das Leben des Königs oder des Herrn.
28 Lex Baiuw. VIII 1. 3. 4. 5. Vgl. Lex Alam. 56. Lex Sal. 20; 76, 1. 2.
Roth. 26. Liu. 121. Alfred 11, wo nebeneinander gestellt sind: Beischlaf, Nieder-
werfen ohne Beischlaf, Begreifen der Brust.
29 Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; 91. Lex Chamav. 19. 20 ff. Vgl. Form. Bignon.
27. Lex Sax. 21. Lex Fris. Add. 1, 3. Vgl. Wilda, Strafr. S. 605.
30 Siehe oben S. 356.
31 Pactus 2, 50.
32 Wegwendung. Richthofen, WB S. 1132.
33 Roth. 373; vgl. Roth. 26.
34 Aus Edmund III 6 pr. folgt die allgemeine Bedeutung Wegsperre. Daſs
sie verschiedene Delikte in sich schlieſsen kann, sagt Aethelred V 31, VI 38. In
Leges Henrici primi 80, 2 wird unter forestel auch die Wegelagerung gestellt. Ob
wegréaf in Aethelbirht 19. 89 Wegsperre bedeute, wie Wilda, Strafr. S. 909, an-
nimmt, bleibt zweifelhaft. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 674. 581.
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[563/0581] § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. handlungen, wie z. B. die Giftmischerei, andererseits den beendeten Ver- such. Auf consilium mortis steht ohne Rücksicht auf das Wergeld des Gefährdeten die Buſse von zwanzig Schillingen 26, ausgenommen den Anschlag gegen des Königs Leben, der mit Tod und Verlust des Ver- mögens bedroht wird 27. Eine mit peinlicher Genauigkeit abgestufte Skala von Versuchs- delikten stellen manche Volksrechte bei Handlungen auf, die sich als näherer oder entfernterer Versuch rechtswidrigen Beischlafs darstellen können. So hat die Lex Baiuwariorum eine Buſse von sechs Schillingen für unzüchtiges Anfassen (hôrcrift), von zwölf für Auflösen der Haar- tracht (walcwurf), für unzüchtiges Zerren der Kleider (himilzorunga), für Beschreiten fremden Ehebettes uno pede, während der vollendete Ehebruch mit dem Wergelde, die Vergewaltigung einer Jungfrau mit vierzig Solidi gebüſst wird 28. Versuch des Diebstahls wurde, sofern er nicht unter den Begriff der handhaften That fiel, als Bruch fremder Were (effractura) 29, oder als unbefugtes Eindringen in fremden Garten, in fremdes Gehege, oder als Beschädigung fremden Zaunes mit selbständiger Strafe geahndet. Zum allgemeinen Begriff des Diebstahlsversuches hat keines der Volksrechte sich aufgeschwungen. Raubversuch muſste unter Umständen als Weg- wehrung, Wegsperre, fränk. viae lacina 30, alam. wegalauga 31, fries. weiwendene 32, langob. wegwori 33, angels. forsteal 34 gebüſst werden. Frauen gegenüber konnte die Wegsperre u. a. Versuch eines Sittlich- keitsverbrechens sein. Aber auch die Absicht, einen Feind anzugreifen 26 Nicht diese, sondern eine höhere Buſse greift Platz bei bestimmten Ver- suchshandlungen, die als Delikte höherer Strafbarkeit hingestellt sind, wie das Giftgeben. 27 Dieselbe Strafe setzt das angelsächsische Recht (Alfred 4) auf Nachstellung gegen das Leben des Königs oder des Herrn. 28 Lex Baiuw. VIII 1. 3. 4. 5. Vgl. Lex Alam. 56. Lex Sal. 20; 76, 1. 2. Roth. 26. Liu. 121. Alfred 11, wo nebeneinander gestellt sind: Beischlaf, Nieder- werfen ohne Beischlaf, Begreifen der Brust. 29 Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; 91. Lex Chamav. 19. 20 ff. Vgl. Form. Bignon. 27. Lex Sax. 21. Lex Fris. Add. 1, 3. Vgl. Wilda, Strafr. S. 605. 30 Siehe oben S. 356. 31 Pactus 2, 50. 32 Wegwendung. Richthofen, WB S. 1132. 33 Roth. 373; vgl. Roth. 26. 34 Aus Edmund III 6 pr. folgt die allgemeine Bedeutung Wegsperre. Daſs sie verschiedene Delikte in sich schlieſsen kann, sagt Aethelred V 31, VI 38. In Leges Henrici primi 80, 2 wird unter forestel auch die Wegelagerung gestellt. Ob wegréaf in Aethelbirht 19. 89 Wegsperre bedeute, wie Wilda, Strafr. S. 909, an- nimmt, bleibt zweifelhaft. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 674. 581. 36*

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/581>, abgerufen am 19.04.2024.