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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Eilftes Capitel.
wendet der Staat hier höchst ungern Nöthigung an, ver-
gütet mindestens, belohnt selbst, und thut das um so reich-
licher je höher ein Amt an Wichtigkeit steht und je kost-
spieligere Vorübungen es fordert. Weil er aber doch das
Recht zu zwingen hat, so wird durch den Eintritt in den
Staatsdienst kein Vertragsrecht des Beamten begründet,
weder auf den Dienst länger als er dem Staate gefällt,
noch auf die Besoldung länger als der Dienst dauert, es
müßte denn in Absicht der letzteren ein Anderes verabredet
seyn. Nicht der Ausländer einmahl würde sich die fort-
währende Bekleidung des Amtes gültig beim Eintritte in
den fremden Staatsdienst bedingen können, weil Staats-
zwecke nicht unterbleiben dürfen, wenn er gleich seinen An-
spruch auf den Fortgenuß der Besoldung sicherer stellen
kann als sonst jemand.

253. Alle gesetzlichen Beschränkungen der Staatsgewalt
über die öffentlichen Ämter müssen zunächst aus dem Ge-
sichtspunkte des öffentlichen Rechtes und Wohles fließen.
Dieser zeigt 1), daß für die gerechte und ungestörte Anwen-
dung der Gesetze Alles darauf ankommt, daß um das
Richteramt den Eingriffen der Staatsgewalt zu entziehen,
die Entlassung von demselben allein durch Urtheil und Recht
verfügt werden, auch die Versetzung, mindestens der höhe-
ren Richter nicht ganz von der Willkühr abhängen dürfe.
Was aber 2) die übrigen Staatsämter angeht, so muß die
Entlassung zwar an gesetzliche Bestimmungen geknüpft,
doch von Urtheil und Recht nicht abhängig gemacht wer-
den. Um indeß hier des rechten Zieles nicht zu verfehlen
hat man zwischen den Staatsämtern im eigentlichen un-
verkürzten Sinne des Worts und denjenigen öffentlichen
Thätigkeiten zu unterscheiden, die nur in einem oder

Eilftes Capitel.
wendet der Staat hier hoͤchſt ungern Noͤthigung an, ver-
guͤtet mindeſtens, belohnt ſelbſt, und thut das um ſo reich-
licher je hoͤher ein Amt an Wichtigkeit ſteht und je koſt-
ſpieligere Voruͤbungen es fordert. Weil er aber doch das
Recht zu zwingen hat, ſo wird durch den Eintritt in den
Staatsdienſt kein Vertragsrecht des Beamten begruͤndet,
weder auf den Dienſt laͤnger als er dem Staate gefaͤllt,
noch auf die Beſoldung laͤnger als der Dienſt dauert, es
muͤßte denn in Abſicht der letzteren ein Anderes verabredet
ſeyn. Nicht der Auslaͤnder einmahl wuͤrde ſich die fort-
waͤhrende Bekleidung des Amtes guͤltig beim Eintritte in
den fremden Staatsdienſt bedingen koͤnnen, weil Staats-
zwecke nicht unterbleiben duͤrfen, wenn er gleich ſeinen An-
ſpruch auf den Fortgenuß der Beſoldung ſicherer ſtellen
kann als ſonſt jemand.

253. Alle geſetzlichen Beſchraͤnkungen der Staatsgewalt
uͤber die oͤffentlichen Ämter muͤſſen zunaͤchſt aus dem Ge-
ſichtspunkte des oͤffentlichen Rechtes und Wohles fließen.
Dieſer zeigt 1), daß fuͤr die gerechte und ungeſtoͤrte Anwen-
dung der Geſetze Alles darauf ankommt, daß um das
Richteramt den Eingriffen der Staatsgewalt zu entziehen,
die Entlaſſung von demſelben allein durch Urtheil und Recht
verfuͤgt werden, auch die Verſetzung, mindeſtens der hoͤhe-
ren Richter nicht ganz von der Willkuͤhr abhaͤngen duͤrfe.
Was aber 2) die uͤbrigen Staatsaͤmter angeht, ſo muß die
Entlaſſung zwar an geſetzliche Beſtimmungen geknuͤpft,
doch von Urtheil und Recht nicht abhaͤngig gemacht wer-
den. Um indeß hier des rechten Zieles nicht zu verfehlen
hat man zwiſchen den Staatsaͤmtern im eigentlichen un-
verkuͤrzten Sinne des Worts und denjenigen oͤffentlichen
Thaͤtigkeiten zu unterſcheiden, die nur in einem oder

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[246/0258] Eilftes Capitel. wendet der Staat hier hoͤchſt ungern Noͤthigung an, ver- guͤtet mindeſtens, belohnt ſelbſt, und thut das um ſo reich- licher je hoͤher ein Amt an Wichtigkeit ſteht und je koſt- ſpieligere Voruͤbungen es fordert. Weil er aber doch das Recht zu zwingen hat, ſo wird durch den Eintritt in den Staatsdienſt kein Vertragsrecht des Beamten begruͤndet, weder auf den Dienſt laͤnger als er dem Staate gefaͤllt, noch auf die Beſoldung laͤnger als der Dienſt dauert, es muͤßte denn in Abſicht der letzteren ein Anderes verabredet ſeyn. Nicht der Auslaͤnder einmahl wuͤrde ſich die fort- waͤhrende Bekleidung des Amtes guͤltig beim Eintritte in den fremden Staatsdienſt bedingen koͤnnen, weil Staats- zwecke nicht unterbleiben duͤrfen, wenn er gleich ſeinen An- ſpruch auf den Fortgenuß der Beſoldung ſicherer ſtellen kann als ſonſt jemand. 253. Alle geſetzlichen Beſchraͤnkungen der Staatsgewalt uͤber die oͤffentlichen Ämter muͤſſen zunaͤchſt aus dem Ge- ſichtspunkte des oͤffentlichen Rechtes und Wohles fließen. Dieſer zeigt 1), daß fuͤr die gerechte und ungeſtoͤrte Anwen- dung der Geſetze Alles darauf ankommt, daß um das Richteramt den Eingriffen der Staatsgewalt zu entziehen, die Entlaſſung von demſelben allein durch Urtheil und Recht verfuͤgt werden, auch die Verſetzung, mindeſtens der hoͤhe- ren Richter nicht ganz von der Willkuͤhr abhaͤngen duͤrfe. Was aber 2) die uͤbrigen Staatsaͤmter angeht, ſo muß die Entlaſſung zwar an geſetzliche Beſtimmungen geknuͤpft, doch von Urtheil und Recht nicht abhaͤngig gemacht wer- den. Um indeß hier des rechten Zieles nicht zu verfehlen hat man zwiſchen den Staatsaͤmtern im eigentlichen un- verkuͤrzten Sinne des Worts und denjenigen oͤffentlichen Thaͤtigkeiten zu unterſcheiden, die nur in einem oder

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/258>, abgerufen am 29.03.2024.