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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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sammt dreyen Advocaten und dreyen Protocollisten. Allhier ist täglich Audientz / ausserhalb am Sontage/ nnd von 1. November biß auf den 15. Martii/ von ersten Sonntag Trinitatis biß auf den 1. Augusti. Nechst diesen sind in jeder Grafschafft gewisse Vice-Grafen/ und ist die Würde erblich/ ihr Ampt aber / daß sie Recht sprechen/ so wohl in bürgerlichen/ als peinlichen Sachen. Drittens ist das Commissariat/ deren das fürnehmste in Edenburg ist/ da vor vier Richtern gehandelt wird von Testamenten/ geistlichen Pfründen/ Zehenden / Ehescheidungen und dergleichen/ welche Sachen sonst vors geistliche Gericht gehören.

CXXXIX. Anlangend die hohe Malefiz-Rechte/ so hat der Oberste Richter seinen Stuhl zu Edenburg/ und haben dieses Ammt vor Zeiten die Grafen von Argatelia vor erblich gehabt. Dieser und die andern Richter übergeben die Sachen zweyen oder dreyen Rechtsgelehrten/ es treffe gleich Leben/ Leib und Blut / oder die Confiscation der Güter an.

CXL. Der Beklagte/ wenn es schon das Laster der Majestät antrifft/ mag sich eines Advocaten gebrauchen. Bißweilen verordnet der König/ über die jetztgemeldten/ etliche sonderbare Richter in Malefiz-Sachen.

CXLI. Es mögen die Vice-Grafen in den Provinzen/ und der Magistrat in den Städten ein Urthel über einen Todtschläger fällen/ da derselbe innerhalb 24. Stunden ergriffen wird. Aber nach dieser Zeit gehöret solches vor des Königs Gerichte. Dieses Privilegium haben auch etliche von Adel/ so ein Todtschläger / oder Strassenräuber in ihrem Gebieth ergriffen wird.

idem Autor pag. 294.

CXLII. In Irrland hat man folgende Gerichte/ die Stern-Cammer/ die Cantzeley / die Königliche Banck/ die gemeine Banck und die Straff-Kammer.

idem pag. 418.

CXLIII. In Teutschland hat man gleichfalls von Alters her viele und mancherley Arten der Gerichte gehabt/ davon auch noch unterschiedliche biß auf den heutigen Tag in Gebrauch sind. Wir wollen derselben etliche nach dem Alphabet hie anführen/ als

CXLIV. (I.) Das Acht-Gericht/ welches sonst auch Bann-Recht genennet wird / bestehet bey Hegung des ordentlichen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts darinn / daß der Ankläger fürtritt und bittet/ ihme den Frohnboten zu leihen/ daß derselbe seine geschliffene Wehr ausziehe und ihm/ dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand [i. e. mit einen Blech-Handschue] fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüffte /

sammt dreyen Advocaten und dreyen Protocollisten. Allhier ist täglich Audientz / ausserhalb am Sontage/ nnd von 1. November biß auf den 15. Martii/ von ersten Sonntag Trinitatis biß auf den 1. Augusti. Nechst diesen sind in jeder Grafschafft gewisse Vice-Grafen/ und ist die Würde erblich/ ihr Ampt aber / daß sie Recht sprechen/ so wohl in bürgerlichen/ als peinlichen Sachen. Drittens ist das Commissariat/ deren das fürnehmste in Edenburg ist/ da vor vier Richtern gehandelt wird von Testamenten/ geistlichen Pfründen/ Zehenden / Ehescheidungen und dergleichen/ welche Sachen sonst vors geistliche Gericht gehören.

CXXXIX. Anlangend die hohe Malefiz-Rechte/ so hat der Oberste Richter seinen Stuhl zu Edenburg/ und haben dieses Am̃t vor Zeiten die Grafen von Argatelia vor erblich gehabt. Dieser und die andern Richter übergeben die Sachen zweyen oder dreyen Rechtsgelehrten/ es treffe gleich Leben/ Leib und Blut / oder die Confiscation der Güter an.

CXL. Der Beklagte/ wenn es schon das Laster der Majestät antrifft/ mag sich eines Advocaten gebrauchen. Bißweilen verordnet der König/ über die jetztgemeldten/ etliche sonderbare Richter in Malefiz-Sachen.

CXLI. Es mögen die Vice-Grafen in den Provinzen/ und der Magistrat in den Städten ein Urthel über einen Todtschläger fällen/ da derselbe innerhalb 24. Stunden ergriffen wird. Aber nach dieser Zeit gehöret solches vor des Königs Gerichte. Dieses Privilegium haben auch etliche von Adel/ so ein Todtschläger / oder Strassenräuber in ihrem Gebieth ergriffen wird.

idem Autor pag. 294.

CXLII. In Irrland hat man folgende Gerichte/ die Stern-Cammer/ die Cantzeley / die Königliche Banck/ die gemeine Banck und die Straff-Kammer.

idem pag. 418.

CXLIII. In Teutschland hat man gleichfalls von Alters her viele und mancherley Arten der Gerichte gehabt/ davon auch noch unterschiedliche biß auf den heutigen Tag in Gebrauch sind. Wir wollen derselben etliche nach dem Alphabet hie anführen/ als

CXLIV. (I.) Das Acht-Gericht/ welches sonst auch Bann-Recht genennet wird / bestehet bey Hegung des ordentlichen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts darinn / daß der Ankläger fürtritt und bittet/ ihme den Frohnboten zu leihen/ daß derselbe seine geschliffene Wehr ausziehe und ihm/ dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand [i. e. mit einen Blech-Handschue] fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüffte /

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sammt dreyen Advocaten und dreyen Protocollisten. Allhier ist täglich Audientz                     / ausserhalb am Sontage/ nnd von 1. November biß auf den 15. Martii/ von                      ersten Sonntag Trinitatis biß auf den 1. Augusti. Nechst diesen sind in jeder                      Grafschafft gewisse Vice-Grafen/ und ist die Würde erblich/ ihr Ampt aber /                      daß sie Recht sprechen/ so wohl in bürgerlichen/ als peinlichen Sachen.                      Drittens ist das Commissariat/ deren das fürnehmste in Edenburg ist/ da vor                      vier Richtern gehandelt wird von Testamenten/ geistlichen Pfründen/ Zehenden /                      Ehescheidungen und dergleichen/ welche Sachen sonst vors geistliche Gericht                      gehören.</p>
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        <p>idem Autor pag. 294.</p>
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[39/0055] sammt dreyen Advocaten und dreyen Protocollisten. Allhier ist täglich Audientz / ausserhalb am Sontage/ nnd von 1. November biß auf den 15. Martii/ von ersten Sonntag Trinitatis biß auf den 1. Augusti. Nechst diesen sind in jeder Grafschafft gewisse Vice-Grafen/ und ist die Würde erblich/ ihr Ampt aber / daß sie Recht sprechen/ so wohl in bürgerlichen/ als peinlichen Sachen. Drittens ist das Commissariat/ deren das fürnehmste in Edenburg ist/ da vor vier Richtern gehandelt wird von Testamenten/ geistlichen Pfründen/ Zehenden / Ehescheidungen und dergleichen/ welche Sachen sonst vors geistliche Gericht gehören. CXXXIX. Anlangend die hohe Malefiz-Rechte/ so hat der Oberste Richter seinen Stuhl zu Edenburg/ und haben dieses Am̃t vor Zeiten die Grafen von Argatelia vor erblich gehabt. Dieser und die andern Richter übergeben die Sachen zweyen oder dreyen Rechtsgelehrten/ es treffe gleich Leben/ Leib und Blut / oder die Confiscation der Güter an. CXL. Der Beklagte/ wenn es schon das Laster der Majestät antrifft/ mag sich eines Advocaten gebrauchen. Bißweilen verordnet der König/ über die jetztgemeldten/ etliche sonderbare Richter in Malefiz-Sachen. CXLI. Es mögen die Vice-Grafen in den Provinzen/ und der Magistrat in den Städten ein Urthel über einen Todtschläger fällen/ da derselbe innerhalb 24. Stunden ergriffen wird. Aber nach dieser Zeit gehöret solches vor des Königs Gerichte. Dieses Privilegium haben auch etliche von Adel/ so ein Todtschläger / oder Strassenräuber in ihrem Gebieth ergriffen wird. idem Autor pag. 294. CXLII. In Irrland hat man folgende Gerichte/ die Stern-Cammer/ die Cantzeley / die Königliche Banck/ die gemeine Banck und die Straff-Kammer. idem pag. 418. CXLIII. In Teutschland hat man gleichfalls von Alters her viele und mancherley Arten der Gerichte gehabt/ davon auch noch unterschiedliche biß auf den heutigen Tag in Gebrauch sind. Wir wollen derselben etliche nach dem Alphabet hie anführen/ als CXLIV. (I.) Das Acht-Gericht/ welches sonst auch Bann-Recht genennet wird / bestehet bey Hegung des ordentlichen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts darinn / daß der Ankläger fürtritt und bittet/ ihme den Frohnboten zu leihen/ daß derselbe seine geschliffene Wehr ausziehe und ihm/ dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand [i. e. mit einen Blech-Handschue] fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüffte /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/55>, abgerufen am 24.04.2024.