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Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.

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den / vnd dieselben / zu gebürendem gehorsamb zubringen / Ewer getrewe beystandt / hilff / fürschub / fürderung vnd zuzug leistet / vnd Euch daran nit Jrren noch verhintern lasset / ainige Büntnussen / Verständtnussen / Adhaerenz, vnd Verwandtnus / die seyen gleich hievor / oder Jetzo von Newem auffgericht / ernewert oder erstreckt / Jnmassen Wir dann dieselben souil Sie diser Vnser Erklerung vnnd Erkantnus / oder sonst in andere Weeg / Vnns als Ewer ordentlichen höchsten Obrigkait zuwider sein / raichen / oder verstanden werden möchten / Als welche in disem fall vermög aller Rechten / Euch wider Vnser Rechtmessige erkantnus vnd volziehung derselben / ohne das nit binden / noch verhindern sollen oder mögen / mit wolbedachten mueth / rechtem wissen / vnnd von Vnserer Kayserlichen Macht Volkommenhait / hiemit gentzlich auffgehebt / Cassiert vnnd vernichtet / auch E: L: L: A: A: vnnd Euch / souil deren darinn verwandt waren / auß derselben vnserer Kay. Macht vollkommenheit / darvon entlich absoluirt / vnd ledig gezehlt / vnnd dann Euch / obgedachten Aechters / Lehenleuthe / Schutz / vnd Pfandtsverwahnten / Leibaigen / W[...] vnnd Vnderthanen von Ewer Erbhuldigung / Lehens / vnd andern Pflichten gefreyt vnnd entledigt / auch allen denen / so sich hierinn gegen Vnns gehorsamlich erzaigen / Vnser frey Kayserlich Glaidt vnnd Sicherhait / hiemit gnediglich zugesagt vnd gegeben haben wöllen. Setzen vnd mainen auch / von Jetztberürter Kayserlicher Macht volkommenhait / das denselben Aechter / dessen Helffern / vnd Helffers Helffern / hiewider nit schützen / schirmen / Freyen oder fürtragen solle / ainig Gnad / Freyhait / Tröstung / Glaidt / Sicherhait Landt oder Burggfrid / obberürte / oder ainich ander Pündtnus / Verainigung / Burg oder Statt Recht / so von Vnns / Vnsern Vorfahren an Reichs / Römischen Kayser vnd Königen / oder andern Herrschafften oder Obrigkaiten / Euch oder jhnen gemainlich oder sonderlich gegeben / oder bestettigt weren / oder noch wurden / auch kainerley gewonhait brauch / oder Altherkommen / noch sonst alles anders / das Jhme / oder Jhnen / hierinn zuhilff / stewer oder statten kommen solte oder möchte / dann Wir jhne den gedachten Aechter / wie nicht weniger seine Helffer / vnd Helffers Helffer / in dem allem / als desselben vnfähig außgeschlossen / vnd darinn nicht begriffen haben wöllen. Wo aber Ewer ainer oder mehr / was Standes oder Wesens /

den / vnd dieselben / zu gebürendem gehorsamb zubringen / Ewer getrewe beystandt / hilff / fürschub / fürderung vnd zuzug leistet / vnd Euch daran nit Jrren noch verhintern lasset / ainige Büntnussen / Verständtnussen / Adhaerenz, vnd Verwandtnus / die seyen gleich hievor / oder Jetzo von Newem auffgericht / ernewert oder erstreckt / Jnmassen Wir dann dieselben souil Sie diser Vnser Erklerung vnnd Erkantnus / oder sonst in andere Weeg / Vnns als Ewer ordentlichen höchsten Obrigkait zuwider sein / raichen / oder verstanden werden möchten / Als welche in disem fall vermög aller Rechten / Euch wider Vnser Rechtmessige erkantnus vnd volziehung derselben / ohne das nit binden / noch verhindern sollen oder mögen / mit wolbedachten mueth / rechtem wissen / vnnd von Vnserer Kayserlichen Macht Volkommenhait / hiemit gentzlich auffgehebt / Cassiert vnnd vernichtet / auch E: L: L: A: A: vnnd Euch / souil deren darinn verwandt waren / auß derselben vnserer Kay. Macht vollkommenheit / darvon entlich absoluirt / vnd ledig gezehlt / vnnd dann Euch / obgedachten Aechters / Lehenleuthe / Schutz / vnd Pfandtsverwahnten / Leibaigen / W[...] vnnd Vnderthanen von Ewer Erbhuldigung / Lehens / vnd andern Pflichten gefreyt vnnd entledigt / auch allen denen / so sich hierinn gegen Vnns gehorsamlich erzaigen / Vnser frey Kayserlich Glaidt vnnd Sicherhait / hiemit gnediglich zugesagt vnd gegeben haben wöllen. Setzen vnd mainen auch / von Jetztberürter Kayserlicher Macht volkommenhait / das denselben Aechter / dessen Helffern / vnd Helffers Helffern / hiewider nit schützen / schirmen / Freyen oder fürtragen solle / ainig Gnad / Freyhait / Tröstung / Glaidt / Sicherhait Landt oder Burggfrid / obberürte / oder ainich ander Pündtnus / Verainigung / Burg oder Statt Recht / so von Vnns / Vnsern Vorfahren an Reichs / Römischen Kayser vnd Königen / oder andern Herrschafften oder Obrigkaiten / Euch oder jhnen gemainlich oder sonderlich gegeben / oder bestettigt weren / oder noch wurden / auch kainerley gewonhait brauch / oder Altherkommen / noch sonst alles anders / das Jhme / oder Jhnen / hierinn zuhilff / stewer oder statten kommen solte oder möchte / dann Wir jhne den gedachten Aechter / wie nicht weniger seine Helffer / vnd Helffers Helffer / in dem allem / als desselben vnfähig außgeschlossen / vnd darinn nicht begriffen haben wöllen. Wo aber Ewer ainer oder mehr / was Standes oder Wesens /

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  • überschriebenes e über den Vokalen a, o und u, werden als moderne Umlaute transkribiert
  • das Wort vn mit überstrichenem n ist die Abkürzung für vnd und wird dementsprechend transkribiert
  • Überstrichene Vokale am Wortende werden durch Anhängen eines n oder m (was, das muss sich grammatikalisch ergeben) transkribiert
  • Doppelte Großbuchstaben am Anfang eines Abschnittes auf Grund einer Versalie werden nicht mit dargestellt. Nur der erste Buchstabe wird groß geschrieben.



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Zitationshilfe: Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/17>, abgerufen am 28.03.2024.