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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
römische Recht erfordert die bona fides nur im Moment des
Beginns derselben (in initio), das kanonische während der gan-
zen Dauer (continua), der Einfluß der Besitzunterbrechung er-
schöpft sich nach römischem Recht in und mit dem Moment, d. h.
es ist gleichgültig, ob sie sofort wieder aufgehoben wird oder
fortdauert, neuere Rechte knüpfen den nachtheiligen Einfluß die-
ses Usucapionshindernisses an seine Dauer (B. 2 Note 592).

3. Simultaneität der Wirkungen.

Wenn der Thatbestand des Rechtsgeschäfts vorliegt, so exi-
stirt
es, und daß es existirt, äußert es dadurch, daß es wirkt
-- ein Aufschub der Existenz oder der Wirkungen des Rechtsge-
schäfts enthält demgemäß eine logische Unmöglichkeit. Freilich
auf die Ausübung des erlangten Rechts kann der Berechtigte
vorerst noch verzichten, er kann die Sache, von der er durch
Mancipation oder Tradition das Eigenthum erlangt hat,
vorläufig im Besitz des Gebers lassen, allein daß ungeachtet
der Vornahme jener Akte das Eigenthum selbst nicht auf ihn
übergehen soll, das kann kein Vertrag festsetzen, denn das würde
den Willen mit sich selber in Widerspruch setzen. Wo dieser Er-
folg dennoch beabsichtigt ist, d. h. wo bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt der Eine, und von da an der Andere das Eigenthum
haben soll, müssen die Partheien die Form der Obligation wäh-
len -- eine Eigenthumsbestellung ex die, ein der Zeit nach im
voraus hinter einander geschichtetes Eigenthum mehrerer Perso-
nen ist eine Unmöglichkeit.

So das römische Recht; wenigstens glaube ich im Geiste des-
selben die Sache so auffassen zu dürfen. Ob sich nicht dennoch
eine andere Auffassungsweise denken ließe, darüber brauche ich
nach meiner obigen Ausführung (S. 59) über die abstracte
Denkbarkeit einer Anticipation dinglicher Rechtsgeschäfte mich
nicht weiter zu äußern. Daß aber der Eigenthumsbegriff durch
diese Zerstückelung und Zertheilung in seinem innersten Grunde

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
römiſche Recht erfordert die bona fides nur im Moment des
Beginns derſelben (in initio), das kanoniſche während der gan-
zen Dauer (continua), der Einfluß der Beſitzunterbrechung er-
ſchöpft ſich nach römiſchem Recht in und mit dem Moment, d. h.
es iſt gleichgültig, ob ſie ſofort wieder aufgehoben wird oder
fortdauert, neuere Rechte knüpfen den nachtheiligen Einfluß die-
ſes Uſucapionshinderniſſes an ſeine Dauer (B. 2 Note 592).

3. Simultaneität der Wirkungen.

Wenn der Thatbeſtand des Rechtsgeſchäfts vorliegt, ſo exi-
ſtirt
es, und daß es exiſtirt, äußert es dadurch, daß es wirkt
— ein Aufſchub der Exiſtenz oder der Wirkungen des Rechtsge-
ſchäfts enthält demgemäß eine logiſche Unmöglichkeit. Freilich
auf die Ausübung des erlangten Rechts kann der Berechtigte
vorerſt noch verzichten, er kann die Sache, von der er durch
Mancipation oder Tradition das Eigenthum erlangt hat,
vorläufig im Beſitz des Gebers laſſen, allein daß ungeachtet
der Vornahme jener Akte das Eigenthum ſelbſt nicht auf ihn
übergehen ſoll, das kann kein Vertrag feſtſetzen, denn das würde
den Willen mit ſich ſelber in Widerſpruch ſetzen. Wo dieſer Er-
folg dennoch beabſichtigt iſt, d. h. wo bis zu einem beſtimmten
Zeitpunkt der Eine, und von da an der Andere das Eigenthum
haben ſoll, müſſen die Partheien die Form der Obligation wäh-
len — eine Eigenthumsbeſtellung ex die, ein der Zeit nach im
voraus hinter einander geſchichtetes Eigenthum mehrerer Perſo-
nen iſt eine Unmöglichkeit.

So das römiſche Recht; wenigſtens glaube ich im Geiſte des-
ſelben die Sache ſo auffaſſen zu dürfen. Ob ſich nicht dennoch
eine andere Auffaſſungsweiſe denken ließe, darüber brauche ich
nach meiner obigen Ausführung (S. 59) über die abſtracte
Denkbarkeit einer Anticipation dinglicher Rechtsgeſchäfte mich
nicht weiter zu äußern. Daß aber der Eigenthumsbegriff durch
dieſe Zerſtückelung und Zertheilung in ſeinem innerſten Grunde

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[164/0180] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. römiſche Recht erfordert die bona fides nur im Moment des Beginns derſelben (in initio), das kanoniſche während der gan- zen Dauer (continua), der Einfluß der Beſitzunterbrechung er- ſchöpft ſich nach römiſchem Recht in und mit dem Moment, d. h. es iſt gleichgültig, ob ſie ſofort wieder aufgehoben wird oder fortdauert, neuere Rechte knüpfen den nachtheiligen Einfluß die- ſes Uſucapionshinderniſſes an ſeine Dauer (B. 2 Note 592). 3. Simultaneität der Wirkungen. Wenn der Thatbeſtand des Rechtsgeſchäfts vorliegt, ſo exi- ſtirt es, und daß es exiſtirt, äußert es dadurch, daß es wirkt — ein Aufſchub der Exiſtenz oder der Wirkungen des Rechtsge- ſchäfts enthält demgemäß eine logiſche Unmöglichkeit. Freilich auf die Ausübung des erlangten Rechts kann der Berechtigte vorerſt noch verzichten, er kann die Sache, von der er durch Mancipation oder Tradition das Eigenthum erlangt hat, vorläufig im Beſitz des Gebers laſſen, allein daß ungeachtet der Vornahme jener Akte das Eigenthum ſelbſt nicht auf ihn übergehen ſoll, das kann kein Vertrag feſtſetzen, denn das würde den Willen mit ſich ſelber in Widerſpruch ſetzen. Wo dieſer Er- folg dennoch beabſichtigt iſt, d. h. wo bis zu einem beſtimmten Zeitpunkt der Eine, und von da an der Andere das Eigenthum haben ſoll, müſſen die Partheien die Form der Obligation wäh- len — eine Eigenthumsbeſtellung ex die, ein der Zeit nach im voraus hinter einander geſchichtetes Eigenthum mehrerer Perſo- nen iſt eine Unmöglichkeit. So das römiſche Recht; wenigſtens glaube ich im Geiſte des- ſelben die Sache ſo auffaſſen zu dürfen. Ob ſich nicht dennoch eine andere Auffaſſungsweiſe denken ließe, darüber brauche ich nach meiner obigen Ausführung (S. 59) über die abſtracte Denkbarkeit einer Anticipation dinglicher Rechtsgeſchäfte mich nicht weiter zu äußern. Daß aber der Eigenthumsbegriff durch dieſe Zerſtückelung und Zertheilung in ſeinem innerſten Grunde

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/180>, abgerufen am 19.04.2024.