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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
geschrieben haben. Diese sind so wenig
zu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen
erkennt er jede besonnene Critik, für eine
ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit
kann durch sie nur gewinnen, und ihm
ist es nicht um Rechthaben zu thun, son-
dern um Rechtseyn und Rechtmachen.

Geschrieben in Teutschland, am 1.
Mai 1817.


Vorrede.
geschrieben haben. Diese sind so wenig
zu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen
erkennt er jede besonnene Critik, für eine
ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit
kann durch sie nur gewinnen, und ihm
ist es nicht um Rechthaben zu thun, son-
dern um Rechtseyn und Rechtmachen.

Geschrieben in Teutschland, am 1.
Mai 1817.


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[XIV/0020] Vorrede. geschrieben haben. Diese sind so wenig zu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen erkennt er jede besonnene Critik, für eine ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit kann durch sie nur gewinnen, und ihm ist es nicht um Rechthaben zu thun, son- dern um Rechtseyn und Rechtmachen. Geschrieben in Teutschland, am 1. Mai 1817.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. XIV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/20>, abgerufen am 29.03.2024.