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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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Vorwort.


Der in dem Vorwort zum ersten Bande angedeutete Plan,
das Werk in zwei Bänden erscheinen zu lassen, hat eine Abände-
rung erfahren, indem die Darstellung der auf das Heer und die
Marine, auf die Gerichtsverfassung und auf das Reichsfinanzwesen
sich beziehenden Rechtssätze einem dritten Bande vorbehalten worden
ist. Der Grund hierfür liegt nicht allein in dem großen Umfange
des Stoffes, der eine äußerliche Abtrennung der erwähnten Materien
zweckmäßig erscheinen ließ; sondern zum Theil in der gegenwärtigen
Lage der Gesetzgebung. Die Justizgesetzgebung ist noch nicht vol-
lendet; dieselbe wird im Laufe des nächsten Jahres erst durch den
Erlaß der noch fehlenden Rechtsanwalts-Ordnung und des Reichs-
gesetzes über die Gerichtskosten, sowie durch die Ausführungs-Ge-
setze der Einzelstaaten ihren Abschluß finden. Die Ordnung des
Finanzwesens des Reiches aber geht einer eingreifenden Umgestal-
tung entgegen, indem die Einführung neuer unmittelbarer Einnahme-
Quellen des Reiches in naher Aussicht steht. Die Tragweite dieser
Reform ist ebenso wenig in staatsrechtlicher wie in politischer Hin-
sicht in diesem Augenblicke zu übersehen. Eine Darstellung des
gegenwärtigen Rechtszustandes würde daher der Gefahr unter-
liegen, schon bei ihrer Veröffentlichung veraltet zu sein.


Vorwort.


Der in dem Vorwort zum erſten Bande angedeutete Plan,
das Werk in zwei Bänden erſcheinen zu laſſen, hat eine Abände-
rung erfahren, indem die Darſtellung der auf das Heer und die
Marine, auf die Gerichtsverfaſſung und auf das Reichsfinanzweſen
ſich beziehenden Rechtsſätze einem dritten Bande vorbehalten worden
iſt. Der Grund hierfür liegt nicht allein in dem großen Umfange
des Stoffes, der eine äußerliche Abtrennung der erwähnten Materien
zweckmäßig erſcheinen ließ; ſondern zum Theil in der gegenwärtigen
Lage der Geſetzgebung. Die Juſtizgeſetzgebung iſt noch nicht vol-
lendet; dieſelbe wird im Laufe des nächſten Jahres erſt durch den
Erlaß der noch fehlenden Rechtsanwalts-Ordnung und des Reichs-
geſetzes über die Gerichtskoſten, ſowie durch die Ausführungs-Ge-
ſetze der Einzelſtaaten ihren Abſchluß finden. Die Ordnung des
Finanzweſens des Reiches aber geht einer eingreifenden Umgeſtal-
tung entgegen, indem die Einführung neuer unmittelbarer Einnahme-
Quellen des Reiches in naher Ausſicht ſteht. Die Tragweite dieſer
Reform iſt ebenſo wenig in ſtaatsrechtlicher wie in politiſcher Hin-
ſicht in dieſem Augenblicke zu überſehen. Eine Darſtellung des
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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. [V]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/11>, abgerufen am 28.03.2024.