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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 63. Begriff und juristische Natur der Staatsverträge.
unter Zustimmung des Bundesrathes und Reichstages ver-
kündet.

b) Landesgesetze im formellen Sinne. Sie werden vom Kai-
ser
unter Zustimmung des Bundesrathes und des Landes-
ausschusses
erlassen auf Grund des §. 1 des Ges. v. 2. Mai
1877.

c) Verordnungen auf Grund des §. 8 des Ges. v. 25. Juni
1873. Sie werden vom Kaiser mit Zustimmung des Bundes-
rathes
erlassen und sind dem Reichstag zu nachträglicher Geneh-
migung vorzulegen.

d) Ausführungs-Verordnungen zu Landesgesetzen. Sie
werden auf Grund des §. 3 Abs. 1 des R.-G. v. 9. Juni 1871
vom Kaiser erlassen.

e) Ausführungs-Verordnungen zu Reichsgesetzen, welche
nach Maßgabe der in den Reichsgesetzen enthaltenen Delegation
zu erlassen sind.



Achtes Kapitel.
Die Staatsverträge des Reiches.
§. 63. Begriff und juristische Natur.

Willensakte des Staates können außer in der Form des Ge-
setzes auch in der Form des völkerrechtlichen Vertrages sich voll-
ziehen. Den Gegenständen nach, welche der Einwirkung der staat-
lichen Willensmacht unterworfen sind, besteht keine Abgrenzung
zwischen dem Gebiet der Gesetzgebung und dem Gebiete der Ver-
tragsschließung. So wie die Form des Gesetzes nicht auf den
Erlaß von Rechtsvorschriften beschränkt ist, sondern auf jeden denk-
baren Willensact des Staates Anwendung finden kann, so ist auch
Alles, was der Staat überhaupt wollen und thun kann, geeignet,
zum Gegenstand eines Staatsvertrages gemacht zu werden 1). Aus

1) Es ist durchaus unrichtig, von einer "vertragsschließenden Gewalt" zu

§. 63. Begriff und juriſtiſche Natur der Staatsverträge.
unter Zuſtimmung des Bundesrathes und Reichstages ver-
kündet.

b) Landesgeſetze im formellen Sinne. Sie werden vom Kai-
ſer
unter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Landes-
ausſchuſſes
erlaſſen auf Grund des §. 1 des Geſ. v. 2. Mai
1877.

c) Verordnungen auf Grund des §. 8 des Geſ. v. 25. Juni
1873. Sie werden vom Kaiſer mit Zuſtimmung des Bundes-
rathes
erlaſſen und ſind dem Reichstag zu nachträglicher Geneh-
migung vorzulegen.

d) Ausführungs-Verordnungen zu Landesgeſetzen. Sie
werden auf Grund des §. 3 Abſ. 1 des R.-G. v. 9. Juni 1871
vom Kaiſer erlaſſen.

e) Ausführungs-Verordnungen zu Reichsgeſetzen, welche
nach Maßgabe der in den Reichsgeſetzen enthaltenen Delegation
zu erlaſſen ſind.



Achtes Kapitel.
Die Staatsverträge des Reiches.
§. 63. Begriff und juriſtiſche Natur.

Willensakte des Staates können außer in der Form des Ge-
ſetzes auch in der Form des völkerrechtlichen Vertrages ſich voll-
ziehen. Den Gegenſtänden nach, welche der Einwirkung der ſtaat-
lichen Willensmacht unterworfen ſind, beſteht keine Abgrenzung
zwiſchen dem Gebiet der Geſetzgebung und dem Gebiete der Ver-
tragsſchließung. So wie die Form des Geſetzes nicht auf den
Erlaß von Rechtsvorſchriften beſchränkt iſt, ſondern auf jeden denk-
baren Willensact des Staates Anwendung finden kann, ſo iſt auch
Alles, was der Staat überhaupt wollen und thun kann, geeignet,
zum Gegenſtand eines Staatsvertrages gemacht zu werden 1). Aus

1) Es iſt durchaus unrichtig, von einer „vertragsſchließenden Gewalt“ zu
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[152/0166] §. 63. Begriff und juriſtiſche Natur der Staatsverträge. unter Zuſtimmung des Bundesrathes und Reichstages ver- kündet. b) Landesgeſetze im formellen Sinne. Sie werden vom Kai- ſer unter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Landes- ausſchuſſes erlaſſen auf Grund des §. 1 des Geſ. v. 2. Mai 1877. c) Verordnungen auf Grund des §. 8 des Geſ. v. 25. Juni 1873. Sie werden vom Kaiſer mit Zuſtimmung des Bundes- rathes erlaſſen und ſind dem Reichstag zu nachträglicher Geneh- migung vorzulegen. d) Ausführungs-Verordnungen zu Landesgeſetzen. Sie werden auf Grund des §. 3 Abſ. 1 des R.-G. v. 9. Juni 1871 vom Kaiſer erlaſſen. e) Ausführungs-Verordnungen zu Reichsgeſetzen, welche nach Maßgabe der in den Reichsgeſetzen enthaltenen Delegation zu erlaſſen ſind. Achtes Kapitel. Die Staatsverträge des Reiches. §. 63. Begriff und juriſtiſche Natur. Willensakte des Staates können außer in der Form des Ge- ſetzes auch in der Form des völkerrechtlichen Vertrages ſich voll- ziehen. Den Gegenſtänden nach, welche der Einwirkung der ſtaat- lichen Willensmacht unterworfen ſind, beſteht keine Abgrenzung zwiſchen dem Gebiet der Geſetzgebung und dem Gebiete der Ver- tragsſchließung. So wie die Form des Geſetzes nicht auf den Erlaß von Rechtsvorſchriften beſchränkt iſt, ſondern auf jeden denk- baren Willensact des Staates Anwendung finden kann, ſo iſt auch Alles, was der Staat überhaupt wollen und thun kann, geeignet, zum Gegenſtand eines Staatsvertrages gemacht zu werden 1). Aus 1) Es iſt durchaus unrichtig, von einer „vertragsſchließenden Gewalt“ zu

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/166>, abgerufen am 18.04.2024.