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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
welcher zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm
übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer
übergiebt, für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur
Ablieferung 1). Das Postges. schließt jedoch die Haftung der Post-
verwaltung aus, wenn der Verlust, die Beschädigung oder Verzöge-
rung auf einer auswärtigen 2) Beförderungsanstalt 3) sich ereignet
hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Er-
satzleistung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die
Deutsche Postanstalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, dem
Absender Beistand zu leisten, wenn er seine Ansprüche gegen die
auswärtige Beförderungsanstalt geltend machen will 4).

5. Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut dem rich-
tigen
Adressaten auszuhändigen; er muß also die Identität der-
jenigen Person, welcher er die Güter ausliefert, mit dem Adressaten,
resp. ihre Legitimation zur Vertretung der letzteren prüfen 5). Für
die Post besteht auch in dieser Hinsicht ein abweichendes Recht; sie ist
nur verpflichtet, das Formular zum Ablieferungsschein oder den Be-
gleitbrief dem Adressaten regelmäßig auszuliefern und darauf zu ach-
ten, daß dieser Schein mit dem Namen des Adressaten versehen werde,
dagegen braucht sie weder die Aechtheit der Unterschrift und des
etwa hinzugefügten Siegels noch die Legitimation des Ueberbringers
des vollzogenen Ablieferungsscheines oder Begleitbriefes zu prüfen 6).

1) H.-G.-B. Art. 401 Abs. 1.
2) d. h. außerdeutschen. Die Postverwaltungen des Reiches, Bayerns
und Württembergs haften für einander.
3) gleichviel ob dieselbe eine Staatsanstalt oder ein auf Privatrechnung
betriebenes Transport-Unternehmen ist. Vgl. hierzu Wolff S. 137 ff.
4) Postges. §. 6 Abs. 3 Z. c.
5) H.-G.-B. Art. 403. Das Postges. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs-
kanzler, Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post
beförderten Gegenstände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der
Postordn. §. 32 Vorschriften erlassen, welche Gegenstände den Adressaten ins
Haus zu senden sind und welche von der Postanstalt abgeholt werden müssen,
und im §. 34, an welche Personen die Bestellung geschehen darf. In den
Ausführungs-Bestimmungen hierzu in der Allgem. Dienstanweisung
Abschn. V. Abth. 1 sind zahlreiche und sehr detaillirte Erläuterungen dazu
ertheilt worden.
6) Postges. §. 49. Vgl. Postordnung §. 37. Den Beweis, daß die
Bestellung ordnungsmäßig erfolgt ist, hat im Bestreitungsfalle die Postver-
waltung zu führen. Dies ist ihr wesentlich erleichtert durch die Bestimmung

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
welcher zur gänzlichen oder theilweiſen Ausführung des von ihm
übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer
übergiebt, für dieſen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur
Ablieferung 1). Das Poſtgeſ. ſchließt jedoch die Haftung der Poſt-
verwaltung aus, wenn der Verluſt, die Beſchädigung oder Verzöge-
rung auf einer auswärtigen 2) Beförderungsanſtalt 3) ſich ereignet
hat, für welche die Poſtverwaltung nicht durch Konvention die Er-
ſatzleiſtung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die
Deutſche Poſtanſtalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt iſt, dem
Abſender Beiſtand zu leiſten, wenn er ſeine Anſprüche gegen die
auswärtige Beförderungsanſtalt geltend machen will 4).

5. Der Frachtführer iſt verpflichtet, das Frachtgut dem rich-
tigen
Adreſſaten auszuhändigen; er muß alſo die Identität der-
jenigen Perſon, welcher er die Güter ausliefert, mit dem Adreſſaten,
reſp. ihre Legitimation zur Vertretung der letzteren prüfen 5). Für
die Poſt beſteht auch in dieſer Hinſicht ein abweichendes Recht; ſie iſt
nur verpflichtet, das Formular zum Ablieferungsſchein oder den Be-
gleitbrief dem Adreſſaten regelmäßig auszuliefern und darauf zu ach-
ten, daß dieſer Schein mit dem Namen des Adreſſaten verſehen werde,
dagegen braucht ſie weder die Aechtheit der Unterſchrift und des
etwa hinzugefügten Siegels noch die Legitimation des Ueberbringers
des vollzogenen Ablieferungsſcheines oder Begleitbriefes zu prüfen 6).

1) H.-G.-B. Art. 401 Abſ. 1.
2) d. h. außerdeutſchen. Die Poſtverwaltungen des Reiches, Bayerns
und Württembergs haften für einander.
3) gleichviel ob dieſelbe eine Staatsanſtalt oder ein auf Privatrechnung
betriebenes Transport-Unternehmen iſt. Vgl. hierzu Wolff S. 137 ff.
4) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3 Z. c.
5) H.-G.-B. Art. 403. Das Poſtgeſ. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs-
kanzler, Anordnungen über die Art der Beſtellung der durch die Poſt
beförderten Gegenſtände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der
Poſtordn. §. 32 Vorſchriften erlaſſen, welche Gegenſtände den Adreſſaten ins
Haus zu ſenden ſind und welche von der Poſtanſtalt abgeholt werden müſſen,
und im §. 34, an welche Perſonen die Beſtellung geſchehen darf. In den
Ausführungs-Beſtimmungen hierzu in der Allgem. Dienſtanweiſung
Abſchn. V. Abth. 1 ſind zahlreiche und ſehr detaillirte Erläuterungen dazu
ertheilt worden.
6) Poſtgeſ. §. 49. Vgl. Poſtordnung §. 37. Den Beweis, daß die
Beſtellung ordnungsmäßig erfolgt iſt, hat im Beſtreitungsfalle die Poſtver-
waltung zu führen. Dies iſt ihr weſentlich erleichtert durch die Beſtimmung
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[338/0352] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. welcher zur gänzlichen oder theilweiſen Ausführung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer übergiebt, für dieſen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung 1). Das Poſtgeſ. ſchließt jedoch die Haftung der Poſt- verwaltung aus, wenn der Verluſt, die Beſchädigung oder Verzöge- rung auf einer auswärtigen 2) Beförderungsanſtalt 3) ſich ereignet hat, für welche die Poſtverwaltung nicht durch Konvention die Er- ſatzleiſtung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die Deutſche Poſtanſtalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt iſt, dem Abſender Beiſtand zu leiſten, wenn er ſeine Anſprüche gegen die auswärtige Beförderungsanſtalt geltend machen will 4). 5. Der Frachtführer iſt verpflichtet, das Frachtgut dem rich- tigen Adreſſaten auszuhändigen; er muß alſo die Identität der- jenigen Perſon, welcher er die Güter ausliefert, mit dem Adreſſaten, reſp. ihre Legitimation zur Vertretung der letzteren prüfen 5). Für die Poſt beſteht auch in dieſer Hinſicht ein abweichendes Recht; ſie iſt nur verpflichtet, das Formular zum Ablieferungsſchein oder den Be- gleitbrief dem Adreſſaten regelmäßig auszuliefern und darauf zu ach- ten, daß dieſer Schein mit dem Namen des Adreſſaten verſehen werde, dagegen braucht ſie weder die Aechtheit der Unterſchrift und des etwa hinzugefügten Siegels noch die Legitimation des Ueberbringers des vollzogenen Ablieferungsſcheines oder Begleitbriefes zu prüfen 6). 1) H.-G.-B. Art. 401 Abſ. 1. 2) d. h. außerdeutſchen. Die Poſtverwaltungen des Reiches, Bayerns und Württembergs haften für einander. 3) gleichviel ob dieſelbe eine Staatsanſtalt oder ein auf Privatrechnung betriebenes Transport-Unternehmen iſt. Vgl. hierzu Wolff S. 137 ff. 4) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3 Z. c. 5) H.-G.-B. Art. 403. Das Poſtgeſ. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs- kanzler, Anordnungen über die Art der Beſtellung der durch die Poſt beförderten Gegenſtände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der Poſtordn. §. 32 Vorſchriften erlaſſen, welche Gegenſtände den Adreſſaten ins Haus zu ſenden ſind und welche von der Poſtanſtalt abgeholt werden müſſen, und im §. 34, an welche Perſonen die Beſtellung geſchehen darf. In den Ausführungs-Beſtimmungen hierzu in der Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. V. Abth. 1 ſind zahlreiche und ſehr detaillirte Erläuterungen dazu ertheilt worden. 6) Poſtgeſ. §. 49. Vgl. Poſtordnung §. 37. Den Beweis, daß die Beſtellung ordnungsmäßig erfolgt iſt, hat im Beſtreitungsfalle die Poſtver- waltung zu führen. Dies iſt ihr weſentlich erleichtert durch die Beſtimmung

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/352>, abgerufen am 29.03.2024.