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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
durch Maße oder Gewichte und Waagen erfolgen, deren Gebrauch
untersagt ist. Während aber bei den nicht zur gesetzlichen Wäh-
rung erklärten Münzen das Verbot des Umlaufes die Ausnahme
ist, welche vom Gesetzgeber besonders ausgesprochen werden
muß, ist bei den Maßen und Gewichten die Regel anerkannt, daß
nur die der Maß- und Gewichts-Ordnung entsprechenden Stücke
im öffentlichen Verkehr gebraucht werden dürfen 1), der Gebrauch
aller andern Stücke dagegen untersagt ist, falls er nicht ausnahms-
weise gestattet wird 2). Es beruht dieser Gegensatz auf der Ver-
schiedenheit der Vorschriften über Herstellung von Münzen und von
Maß- und Gewichts-Apparaten.

2. Die Herstellung der Maße, Gewichte und Waagen
ist der Privat-Industrie freigegeben. Dagegen sind Maße,
Gewichte nnd Waagen einer obrigkeitlichen Controle hinsichtlich
ihrer Richtigkeit unterworfen, indem ihr Gebrauch nur gestattet
ist, wenn sie gehörig gestempelt sind. Die Prüfung und Stempe-
lung (Eichung) der Maße und Gewichte ist ein Akt staatlicher
Polizeithätigkeit, welcher den Einzelstaaten überlassen ist, jedoch
nach Vorschrift und Controle des Reiches 3).

Aus diesen Erörterungen ergeben sich die Rechtsfragen, zu
welchen die Ordnung des Maß- und Gewichtssystems im deutschen
Reiche Veranlassung bietet; für das Staatsrecht von Belang ist
namentlich die Abgränzung der Kompetenz zwischen Reich und
Einzelstaaten und ihr Zusammenwirken bei der Verwaltung der
Eichungsgeschäfte.

II. Die rechtliche Bedeutung des Maß- und
Gewichts-Systems
.

1. Durch die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung
ist eine reichsgesetzliche Regel des ius dispositi-
vum
geschaffen, welche alle damit in Widerspruch stehenden
landesgesetzlichen und gewohnheitsrechtlichen Rechtsregeln aufhebt
und die durch landesgesetzliche Anordnungen nicht aufgehoben werden

1) Maß- u. Gew.-Ordn. Art. 10 ff.
2) Vgl. (das nicht mehr anwendbare) Nordd. Bundesgs. v. 10. März 1870
(B.-G.-Bl. S. 46).
3) Maß- u. Gew.-Ordn. Art. 15 ff.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
durch Maße oder Gewichte und Waagen erfolgen, deren Gebrauch
unterſagt iſt. Während aber bei den nicht zur geſetzlichen Wäh-
rung erklärten Münzen das Verbot des Umlaufes die Ausnahme
iſt, welche vom Geſetzgeber beſonders ausgeſprochen werden
muß, iſt bei den Maßen und Gewichten die Regel anerkannt, daß
nur die der Maß- und Gewichts-Ordnung entſprechenden Stücke
im öffentlichen Verkehr gebraucht werden dürfen 1), der Gebrauch
aller andern Stücke dagegen unterſagt iſt, falls er nicht ausnahms-
weiſe geſtattet wird 2). Es beruht dieſer Gegenſatz auf der Ver-
ſchiedenheit der Vorſchriften über Herſtellung von Münzen und von
Maß- und Gewichts-Apparaten.

2. Die Herſtellung der Maße, Gewichte und Waagen
iſt der Privat-Induſtrie freigegeben. Dagegen ſind Maße,
Gewichte nnd Waagen einer obrigkeitlichen Controle hinſichtlich
ihrer Richtigkeit unterworfen, indem ihr Gebrauch nur geſtattet
iſt, wenn ſie gehörig geſtempelt ſind. Die Prüfung und Stempe-
lung (Eichung) der Maße und Gewichte iſt ein Akt ſtaatlicher
Polizeithätigkeit, welcher den Einzelſtaaten überlaſſen iſt, jedoch
nach Vorſchrift und Controle des Reiches 3).

Aus dieſen Erörterungen ergeben ſich die Rechtsfragen, zu
welchen die Ordnung des Maß- und Gewichtsſyſtems im deutſchen
Reiche Veranlaſſung bietet; für das Staatsrecht von Belang iſt
namentlich die Abgränzung der Kompetenz zwiſchen Reich und
Einzelſtaaten und ihr Zuſammenwirken bei der Verwaltung der
Eichungsgeſchäfte.

II. Die rechtliche Bedeutung des Maß- und
Gewichts-Syſtems
.

1. Durch die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung
iſt eine reichsgeſetzliche Regel des ius dispositi-
vum
geſchaffen, welche alle damit in Widerſpruch ſtehenden
landesgeſetzlichen und gewohnheitsrechtlichen Rechtsregeln aufhebt
und die durch landesgeſetzliche Anordnungen nicht aufgehoben werden

1) Maß- u. Gew.-Ordn. Art. 10 ff.
2) Vgl. (das nicht mehr anwendbare) Nordd. Bundesgſ. v. 10. März 1870
(B.-G.-Bl. S. 46).
3) Maß- u. Gew.-Ordn. Art. 15 ff.
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[442/0456] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. durch Maße oder Gewichte und Waagen erfolgen, deren Gebrauch unterſagt iſt. Während aber bei den nicht zur geſetzlichen Wäh- rung erklärten Münzen das Verbot des Umlaufes die Ausnahme iſt, welche vom Geſetzgeber beſonders ausgeſprochen werden muß, iſt bei den Maßen und Gewichten die Regel anerkannt, daß nur die der Maß- und Gewichts-Ordnung entſprechenden Stücke im öffentlichen Verkehr gebraucht werden dürfen 1), der Gebrauch aller andern Stücke dagegen unterſagt iſt, falls er nicht ausnahms- weiſe geſtattet wird 2). Es beruht dieſer Gegenſatz auf der Ver- ſchiedenheit der Vorſchriften über Herſtellung von Münzen und von Maß- und Gewichts-Apparaten. 2. Die Herſtellung der Maße, Gewichte und Waagen iſt der Privat-Induſtrie freigegeben. Dagegen ſind Maße, Gewichte nnd Waagen einer obrigkeitlichen Controle hinſichtlich ihrer Richtigkeit unterworfen, indem ihr Gebrauch nur geſtattet iſt, wenn ſie gehörig geſtempelt ſind. Die Prüfung und Stempe- lung (Eichung) der Maße und Gewichte iſt ein Akt ſtaatlicher Polizeithätigkeit, welcher den Einzelſtaaten überlaſſen iſt, jedoch nach Vorſchrift und Controle des Reiches 3). Aus dieſen Erörterungen ergeben ſich die Rechtsfragen, zu welchen die Ordnung des Maß- und Gewichtsſyſtems im deutſchen Reiche Veranlaſſung bietet; für das Staatsrecht von Belang iſt namentlich die Abgränzung der Kompetenz zwiſchen Reich und Einzelſtaaten und ihr Zuſammenwirken bei der Verwaltung der Eichungsgeſchäfte. II. Die rechtliche Bedeutung des Maß- und Gewichts-Syſtems. 1. Durch die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung iſt eine reichsgeſetzliche Regel des ius dispositi- vum geſchaffen, welche alle damit in Widerſpruch ſtehenden landesgeſetzlichen und gewohnheitsrechtlichen Rechtsregeln aufhebt und die durch landesgeſetzliche Anordnungen nicht aufgehoben werden 1) Maß- u. Gew.-Ordn. Art. 10 ff. 2) Vgl. (das nicht mehr anwendbare) Nordd. Bundesgſ. v. 10. März 1870 (B.-G.-Bl. S. 46). 3) Maß- u. Gew.-Ordn. Art. 15 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/456>, abgerufen am 29.03.2024.