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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
anwälte für ihre Berufsthätigkeit erheben dürfen, sind vom Reich
in der Gebühren-Ordnung v. 7. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 176) ge-
regelt. Dieses Gesetz findet ebenfalls nur Anwendung auf die zur
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsangelegen-
heiten; die Gebühren für andere Berufsverrichtungen unterliegen
der Autonomie der Einzelstaaten.

VI. In den Konsulatsgerichtsbezirken

findet die
R.A.O. keine Anwendung; weder ist die Befähigung zur Rechts-
anwaltschaft an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden,
noch ist ein Recht auf Zulassung anerkannt und ebenso wenig be-
steht eine Disciplinarordnung. Vielmehr hat der Konsul nach
eigenem Ermessen die Personen zu bestimmen, welche zur Aus-
übung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, und er kann die Zu-
lassung widerrufen. Gegen die Verfügung des Konsuls, durch
welche der Antrag auf Zulassung abgelehnt oder die ertheilte Zu-
lassung zurückgenommen wird, ist die Beschwerde an den Reichs-
kanzler statthaft 1). Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechts-
anwaltschaft zugelassenen Personen ist in ortsüblicher Weise be-
kannt zu machen und dem Reichskanzler anzuzeigen. Die Gebüh-
renordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 findet auch in den
streitigen Rechtssachen, welche bei den Konsulatsgerichten anhängig
sind, Anwendung, jedoch nur subsidiär d. h. soweit nicht die
Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind 2).

§. 104. Der Gerichtsdienst.

Dieselben Rechtsformen, in denen überhaupt der Staat die
für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte
und Dienste sich verschafft, finden auch auf dem Gebiete der Rechts-
pflege Anwendung. Von diesen Formen 3) bietet die Dienstmiethe,
d. h. der privatrechtliche Vertrag des Fiskus mit Privat-
personen über Arbeitsleistungen, der für die Justizverwaltung nicht
minder wichtig und unentbehrlich ist wie für die andern Verwal-
tungszweige, kein staatsrechtliches Interesse dar. Die öffentlich
rechtliche
Pflicht zur Uebernahme und Führung gerichtlicher

1) Konsulargerichtsbarkeits-Ges. §. 11 und hierzu die Instrukt. v. 10. Sep-
tember 1879. (Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 575 ff.)
2) Konsulargerichtsbarkeits-Ges. §. 44.
3) Vgl. Bd. I. S. 385 ff.

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
anwälte für ihre Berufsthätigkeit erheben dürfen, ſind vom Reich
in der Gebühren-Ordnung v. 7. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 176) ge-
regelt. Dieſes Geſetz findet ebenfalls nur Anwendung auf die zur
ordentlichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsangelegen-
heiten; die Gebühren für andere Berufsverrichtungen unterliegen
der Autonomie der Einzelſtaaten.

VI. In den Konſulatsgerichtsbezirken

findet die
R.A.O. keine Anwendung; weder iſt die Befähigung zur Rechts-
anwaltſchaft an beſtimmte geſetzliche Vorausſetzungen gebunden,
noch iſt ein Recht auf Zulaſſung anerkannt und ebenſo wenig be-
ſteht eine Disciplinarordnung. Vielmehr hat der Konſul nach
eigenem Ermeſſen die Perſonen zu beſtimmen, welche zur Aus-
übung der Rechtsanwaltſchaft zuzulaſſen ſind, und er kann die Zu-
laſſung widerrufen. Gegen die Verfügung des Konſuls, durch
welche der Antrag auf Zulaſſung abgelehnt oder die ertheilte Zu-
laſſung zurückgenommen wird, iſt die Beſchwerde an den Reichs-
kanzler ſtatthaft 1). Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechts-
anwaltſchaft zugelaſſenen Perſonen iſt in ortsüblicher Weiſe be-
kannt zu machen und dem Reichskanzler anzuzeigen. Die Gebüh-
renordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 findet auch in den
ſtreitigen Rechtsſachen, welche bei den Konſulatsgerichten anhängig
ſind, Anwendung, jedoch nur ſubſidiär d. h. ſoweit nicht die
Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt ſind 2).

§. 104. Der Gerichtsdienſt.

Dieſelben Rechtsformen, in denen überhaupt der Staat die
für die Erledigung ſeiner Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte
und Dienſte ſich verſchafft, finden auch auf dem Gebiete der Rechts-
pflege Anwendung. Von dieſen Formen 3) bietet die Dienſtmiethe,
d. h. der privatrechtliche Vertrag des Fiskus mit Privat-
perſonen über Arbeitsleiſtungen, der für die Juſtizverwaltung nicht
minder wichtig und unentbehrlich iſt wie für die andern Verwal-
tungszweige, kein ſtaatsrechtliches Intereſſe dar. Die öffentlich
rechtliche
Pflicht zur Uebernahme und Führung gerichtlicher

1) Konſulargerichtsbarkeits-Geſ. §. 11 und hierzu die Inſtrukt. v. 10. Sep-
tember 1879. (Centralbl. f. d. Deutſche Reich S. 575 ff.)
2) Konſulargerichtsbarkeits-Geſ. §. 44.
3) Vgl. Bd. I. S. 385 ff.
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[125/0135] §. 104. Der Gerichtsdienſt. anwälte für ihre Berufsthätigkeit erheben dürfen, ſind vom Reich in der Gebühren-Ordnung v. 7. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 176) ge- regelt. Dieſes Geſetz findet ebenfalls nur Anwendung auf die zur ordentlichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsangelegen- heiten; die Gebühren für andere Berufsverrichtungen unterliegen der Autonomie der Einzelſtaaten. VI. In den Konſulatsgerichtsbezirken findet die R.A.O. keine Anwendung; weder iſt die Befähigung zur Rechts- anwaltſchaft an beſtimmte geſetzliche Vorausſetzungen gebunden, noch iſt ein Recht auf Zulaſſung anerkannt und ebenſo wenig be- ſteht eine Disciplinarordnung. Vielmehr hat der Konſul nach eigenem Ermeſſen die Perſonen zu beſtimmen, welche zur Aus- übung der Rechtsanwaltſchaft zuzulaſſen ſind, und er kann die Zu- laſſung widerrufen. Gegen die Verfügung des Konſuls, durch welche der Antrag auf Zulaſſung abgelehnt oder die ertheilte Zu- laſſung zurückgenommen wird, iſt die Beſchwerde an den Reichs- kanzler ſtatthaft 1). Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechts- anwaltſchaft zugelaſſenen Perſonen iſt in ortsüblicher Weiſe be- kannt zu machen und dem Reichskanzler anzuzeigen. Die Gebüh- renordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 findet auch in den ſtreitigen Rechtsſachen, welche bei den Konſulatsgerichten anhängig ſind, Anwendung, jedoch nur ſubſidiär d. h. ſoweit nicht die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt ſind 2). §. 104. Der Gerichtsdienſt. Dieſelben Rechtsformen, in denen überhaupt der Staat die für die Erledigung ſeiner Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte und Dienſte ſich verſchafft, finden auch auf dem Gebiete der Rechts- pflege Anwendung. Von dieſen Formen 3) bietet die Dienſtmiethe, d. h. der privatrechtliche Vertrag des Fiskus mit Privat- perſonen über Arbeitsleiſtungen, der für die Juſtizverwaltung nicht minder wichtig und unentbehrlich iſt wie für die andern Verwal- tungszweige, kein ſtaatsrechtliches Intereſſe dar. Die öffentlich rechtliche Pflicht zur Uebernahme und Führung gerichtlicher 1) Konſulargerichtsbarkeits-Geſ. §. 11 und hierzu die Inſtrukt. v. 10. Sep- tember 1879. (Centralbl. f. d. Deutſche Reich S. 575 ff.) 2) Konſulargerichtsbarkeits-Geſ. §. 44. 3) Vgl. Bd. I. S. 385 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/135>, abgerufen am 24.04.2024.